415.449.1•Gebührenverordnung für die Institute der Vetsuisse-Fakultät und das Institut für Parasitologie der Vetsuisse-Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (GIVIP UZH)
415.449.1Verordnung01.03.2023
415.449.1
für die Institute der Vetsuisse-Fakultät und das Institut für Parasitologie der Vetsuisse-Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (GIVIP UZH)
(vom 29. August 2022)¹,²
Der Universitätsrat,
gestützt auf § 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)³,
beschliesst:
¹ Die folgenden Organisationseinheiten erheben Gebühren für ihre standardisierten Dienstleistungen (Untersuchungen und Beratungen) gemäß dieser Verordnung:
² Die übrigen Organisationseinheiten der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (VSF), die in geringem Umfang Dienstleistungen im Sinne von Abs. 1 anbieten, setzen die Gebühren im Einzelfall gemäß § 4 fest.
¹ Die Preise für Untersuchungen der humanmedizinischen Parasitologie werden gemäß der geltenden Eidgenössischen Analysenliste festgesetzt. Die Preise für nicht aufgeführte bzw. nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommene Untersuchungen, werden nach vergleichbaren Positionen festgesetzt.¹
² Leistungen, die veterinärmedizinische Institute gemäß den Tarifen des Bundes erbringen, werden entsprechend den geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzt.
³ Die Tarife für tiermedizinische Leistungen richten sich nach der Tarifordnung des Tierspitals der Universität Zürich vom 18. Juni 2019².
Grundsatz a. im Allgemeinen
b. besondere Tarife
1.4.23 - 120
415.449.1
GIVIP UZH
Analysen
Die Institute gemäss § 1 Abs. 1 führen im Rahmen ihrer Dienstleistungen hauptsächlich folgende Analysen durch:
Höhe der Gebühren
¹ Die Gebührentarife sind marktkonform und in der Regel mindestens kostendeckend anzusetzen. Dabei sind die direkten und indirekten Kosten gemäss den universitären Finanzvorgaben zu berechnen.
² Im Interesse von Forschung und Lehre kann von Abs. 1 abgewichen werden. ³ Die Institute können Dritten, die in größerem Umfang Leistungen beziehen, Rabatte gewähren. ⁴ Für komplexe Untersuchungen können mit Kundinnen und Kunden Pauschalpreise vereinbart werden. ⁵ Für Leistungen, die innerhalb der Universität erbracht werden, können die Institute Vereinbarungen abschliessen.
Festsetzung und Überprüfung
¹ Die Gebührentarife für Analysen gemäss § 3 werden auf Vorschlag der Leitung der Organisationseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 durch die Standortdekanin oder den Standortdekan der VSF festgesetzt.
² Gebührentarife, die sich auf § 4 Abs. 2 stützen, bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Mitglied der Universitätsleitung. ³ Sie werden mindestens alle zwei Jahre überprüft und wo nötig angepasst.
Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen werden mit dem entsprechenden Prozentsatz ausgewiesen.
Publikation der Gebühren
Die geltenden Gebühren werden den Kundinnen und Kunden in geeigneter Form zugänglich gemacht und mindestens auszugsweise auf den Webseiten der entsprechenden Institute publiziert.
¹ OS 78, 75; Begründung siehe ABI 2022-09-09. ² Inkrafttreten: 1. März 2023. ³ LS 415.11.
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