415.466•Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF)
415.466Erlass01.01.2024
415.466
(vom 5. Oktober 2023)¹
Die Fakultätsversammlung,
gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)² und § 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habilitation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)³,
beschliesst:
¹ Die Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Habilitation an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
² Sie konkretisiert die RVO Habil nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät (MNF). ³ Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.
¹ Mit der Habilitation werden didaktisch und wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten ernannt und erhalten die Lehrbefugnis für ihr Lehrgebiet (Venia Legendi).
² Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissenschaftliche Positionen an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen des In- und Auslands.
¹ Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
² Privatdozentinnen und Privatdozenten haben keinen Anspruch auf eine Anstellung. ³ Den Fachbereichen der MNF obliegt die Organisation und Gestaltung der Lehre einschliesslich der angemessenen Einbindung der Privatdozentinnen und Privatdozenten. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von curricularen Lehrveranstaltungen.
Geltungsbereich
Zweck der Habilitation
Rechtsstellung (§ 12 d UniG, §§ 11–12 a UniO)
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HabilO MNF
Habilitationskommission
¹ Die Habilitationskommission (nachfolgend: Kommission) ist eine nichtständige Kommission der Fakultät.
² Die Kommission wird für das jeweilige Habilitationsverfahren auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans von der Fakultätsversammlung eingesetzt (§ 3 Abs. 3 Ziff. 5 und 9 i.V.m. § 4 Abs. 3 Organisationsreglement der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich [OrgR MNF]⁴).
³ Die Kommission setzt sich zusammen aus:
⁴ Das Mitglied des Fakultätsvorstands führt den Vorsitz (nachfolgend Vorsitzende oder Vorsitzender). Sie oder er ist verantwortlich für die ordentliche Durchführung des Habilitationsverfahrens und die Vermeidung von Interessenkonflikten entsprechend den Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten in Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungsverfahren an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.
⁵ Bei der Zusammensetzung der Kommission wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.
⁶ Bei der Beschlussfassung über die Habilitationsschrift und die mündliche Habilitationsleistung sind alle Kommissionsmitglieder stimmberechtigt.
Grundlagen
Bewertungsgrundlagen für eine Habilitation bilden:
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Habilitation an der MNF sind:
a. erfolgreicher Doktoratsabschluss im beantragten Lehrgebiet oder in einem eng verwandten Gebiet an der Universität Zürich oder einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels,
HabilO MNF 415.466
¹ Die Habilitationsschrift ist ein selbstständig verfasster eigenständiger wissenschaftlicher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.
² Sie besteht aus:
³ Der wissenschaftliche Beitrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse hervorgebracht haben, die durch replizierbare und vorzugsweise reproduzierbare Methoden erarbeitet worden sind.
⁴ Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habilitation dargelegt werden und nachweisbar sein.
¹ Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einer öffentlichen, in der Regel 30-minütigen Probelehrveranstaltung.
² An der Probelehrveranstaltung soll ein abgegrenztes Thema innerhalb des beantragten Lehrgebiets, jedoch ausserhalb des Forschungsgebiets der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, auf wissenschaftlichem Niveau von Bachelor- oder Masterstudiengängen didaktisch angemessen vermittelt werden.
³ Die Gesuchstellerin oder der Gesuchstelle schlägt der Kommission Themen für die Probelehrveranstaltung mit Angabe des Studienniveaus vor. Die vorgeschlagenen Themen dürfen in der Habilitationsschrift nicht direkt behandelt worden sein.
⁴ Die Kommission wählt ein Thema aus. Sie kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, weitere Vorschläge einzureichen.
Habilitationsschrift
Mündliche Habilitationsleistung
1.1.24 - 123
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HabilO MNF
5 Die Mitglieder der Fakultätsversammlung und alle Institutsangehörigen werden auf elektronischem Weg zur Probelehrveranstaltung eingeladen.
6 Die anwesenden Fakultätsmitglieder, die nicht der Kommission angehören, können sich unter Ausschluss der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Probelehrveranstaltung unmittelbar nach deren Beendigung mündlich äussern.
Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ein Fachgebiet in Lehre und Forschung selbstständig an der Universität zu vertreten.
¹ Das Habilitationsverfahren wird durch die elektronische Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Dekanin oder den Dekan durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller eröffnet.
² Die Dekanin oder der Dekan prüft die Unterlagen. Sind sie vollständig, leitet sie oder er das Habilitationsgesuch an den Fachbereich des beantragten Lehrgebiets weiter.
³ Die Dekanin oder der Dekan kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, innert angemessener Frist weitere Unterlagen einzureichen.
⁴ Das Habilitationsverfahren sollte eine Dauer von eineinhalb Jahren nicht überschreiten.
¹ Sind die Anforderungen für die Durchführung des Verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, informiert die Dekanin oder der Dekan die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, dass nicht auf das Habilitationsgesuch eingetreten werde.
² Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann diesfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.
¹ Das Habilitationsgesuch enthält die genaue Bezeichnung des Lehrgebiets, für das die Venia Legendi beantragt wird.
² Es umfasst folgende Unterlagen:
a. Habilitationsantrag mit Angabe des Lehrgebiets und der Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule eröffnet wurde,
b. Unterstützungsschreiben des Instituts, an dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller angestellt oder dem sie oder er fachlich zugeordnet ist,
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j. Doktoratsurkunde.
³ Weitere Hinweise zu den Gesuchsunterlagen finden sich im Merkblatt zur Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF).
Der zuständige Fachbereich prüft die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6. Er nimmt zuhanden des Fakultätsvorstands zum Antrag und insbesondere zur geplanten Lehr- und Forschungstätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers schriftlich Stellung.
Der Fakultätsvorstand holt von der oder dem Vorgesetzten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag und insbesondere zur bisherigen Lehr- und Forschungstätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein.
¹ Die Qualität der Habilitationsschrift wird von mindestens acht Fakultätsmitgliedern zirkularisch geprüft.
² Die internen Qualitätsprüferinnen und -prüfer werden vom Fakultätsvorstand eingesetzt. Sie dürfen nicht der Kommission angehören.
³ Zusätzlich müssen mindestens zwei externe Gutachten von externen Expertinnen oder Experten des Fachgebiets, die weder der Universität Zürich noch der Kommission angehören, eingeholt werden.
⁴ Die externen Gutachterinnen und Gutachter werden von der Kommission bezeichnet.
⁵ Die externen Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissenschaftliche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen.
⁶ Alle externen Gutachterinnen und Gutachter müssen ihren Gutachten eine Erklärung hinzufügen, dass keine Interessenkonflikte gegenüber der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller vorliegen. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die entsprechende Information an die begutachtenden Personen.
Stellungnahme des Fachbereichs
Stellungnahme der oder des Vorgesetzten
Qualitätsprüfung und Begutachtung der Habilitationsschrift
1.1.24-123
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HabilO MNF
Vorgehen bei Mängeln der Habilitationsschrift (§ 14 RVO Habil)
¹ Die Kommission kann die Habilitationsschrift zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
² Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Empfehlung, die Habilitationsschrift zu überarbeiten und nochmals einzureichen, an, wird das Verfahren bis zum Ablauf der Frist unterbrochen.
³ Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.
Kommissionsentscheid über die Habilitationsschrift
¹ Die Kommission beschliesst gestützt auf die interne Qualitätsprüfung und die externen Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.
² Im Fall der Annahme der Habilitationsschrift wird das Verfahren fortgesetzt.
³ Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt die Kommission das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.
⁴ Die oder der Vorsitzende teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Annahme oder die Ablehnung der Habilitationsschrift mit.
⁵ Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Er beendet das Habilitationsverfahren.
Kommissionsentscheid über die mündliche Habilitationsleistung
¹ Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Probelehrveranstaltung werden von der Kommission in einem Protokoll zusammengefasst.
² Die Kommission beurteilt in einer geschlossenen Sitzung die didaktische und wissenschaftliche Qualität der Probelehrveranstaltung und beschliesst gestützt darauf über deren Annahme oder Ablehnung.
³ Wird die Probelehrveranstaltung abgelehnt, kann sie einmalig wiederholt werden. Hierfür kann die Kommission ein neues Thema bestimmen.
⁴ Die oder der Vorsitzende informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die Annahme oder die Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung.
⁵ Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Er beendet das Habilitationsverfahren.
Fakultätsantrag an die Erweiterte Universitätsleitung
¹ Hat die Kommission die Habilitationsschrift und die mündliche Habilitationsleistung angenommen, stellt sie zuhanden der Fakultätsversammlung Antrag auf Habilitation.
² Die Dekanin oder der Dekan teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Beschluss der Fakultätsversammlung mit.
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³ Die Fakultätsversammlung stellt der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi.
¹ Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, vor Einreichen des Antrags der Fakultätsversammlung an die Erweiterte Universitätsleitung, die Habilitationsschrift in elektronischer Form und in fünf gedruckten und gebundenen Exemplaren einzureichen.
² Vier der erhaltenen Exemplare werden der Universitätsbibliothek Zürich übergeben. Es gelten die Vorgaben der Universitätsbibliothek Zürich.
¹ Das Dekanat übergibt innerhalb von drei Monaten nach Verleihung der Venia Legendi die Pflichtexemplare an die Universitätsbibliothek Zürich.
² Die Habilitationsschrift muss innerhalb von zwölf Monaten nach Verleihung der Venia Legendi von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller frei zugänglich publiziert werden. Die Publikation im Zurich Open Repository and Archive (ZORA) ist Pflicht.
¹ Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits an einer anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert, kann die Kommission ihr oder ihm das Verfassen einer neuen Habilitationsschrift erlassen. In diesem Fall wird die ursprüngliche Habilitationsschrift durch die Kommission geprüft. Sie kann auf eine erneute Begutachtung verzichten.
² Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits an einer anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert und während mindestens eines Jahres erfolgreich an der anderen Hochschule doziert, kann die Kommission ihr oder ihm auch die Probelehrveranstaltung erlassen.
Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Verleihung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität Zürich gehalten hat.
Pflichtexemplare
Publikation der Habilitationsschrift
Umhabilitation
Antrittsvorlesung
D. Schlussbestimmungen
Für den Entzug der Venia Legendi gelten §§ 21–26 RVO Habil.
Entzug der Venia Legendi
Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten §§ 24–26 RVO Habil.
Verfahren und Rechtsschutz
1.1.24 - 123
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HabilO MNF
Inkrafttreten
Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Januar 2024 in Kraft.
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