553.1•Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
553.1Verordnung01.01.2022
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(vom 27. Oktober 2021)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 16. November 2020³,
beschliesst:
Gegenstand
¹ Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie reicht das Bewilligungsgesuch bis 31. August des Vorjahres des vorgesehenen Durchführungsjahres ein.
² Das Gesuch enthält folgende Angaben:
³ Lose dürfen während längstens sechs Monaten verkauft werden.
⁴ Die Gewinneinlösung erfolgt spätestens drei Monate nach Verkaufsschluss.
⁵ Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstattet der Sicherheitsdirektion spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung Bericht nach Art. 38 Abs. 1 BGS.
553.1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
Tombolas und Lottos
¹ Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Tombola oder eines Lottos muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein.
² Sie oder er reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.
³ Das Gesuch enthält Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person.
Lokale Sportwetten
¹ Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sportwette reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.
² Das Gesuch enthält
a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,
b. ein Durchführungskonzept und ein Wettreglement.
Kleine Pokerturniere
¹ Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines kleinen Pokerturniers reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 60 Tage vor der Durchführung ein.
² Das Gesuch enthält
a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,
b. ein Spielkonzept, das aufzeigt, welche Massnahmen zur Spielsuchtprävention getroffen werden.
³ Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt für jede Turnierbesucherin und jeden Turnierbesucher die Turnierbewilligung und die Turnierregeln sowie Unterlagen betreffend Spielsuchtprävention frei zugänglich auf.
Spielsuchtfonds
a. Gesuch
¹ Gesuche um Beiträge aus dem Spielsuchtfonds sind der Sicherheitsdirektion einzureichen.
² Sie sind frühzeitig und in der Regel vor Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.
b. Beitragsempfängerin oder -empfänger
Beiträge werden nur juristischen Personen nach schweizerischem Recht gewährt, die im Bereich ihres Vorhabens über einen mehrjährigen, erfolgreichen Leistungsausweis verfügen.
c. Vorhaben
Beiträge werden nur für Vorhaben mit einem Bezug zum Kanton Zürich gewährt.
Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) 553.1
Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere berücksichtigt: