554.51•Hundeverordnung (HuV) (Änderung)
554.51Verordnung01.06.2025
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(Änderung vom 15. Dezember 2021)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Hundeverordnung vom 25. November 2009 wird wie folgt geändert:
Vor Titel B. Rassetypen:
a. Zentrale Datenbank zur Registrierung der Hunde ist die nationale Datenbank AMICUS für Hunde (zentrale Hundedatenbank).
Zentrale Hundedatenbank
wird aufgehoben.
¹ Zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeausbildung ist verpflichtet, wer in einer Zürcher Gemeinde niedergelassen ist und einen Hund für mindestens drei Monate hält.
² Die Ausbildung muss bei einer Ausbildnerin oder einem Ausbildner erfolgen, die oder der über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramtes verfügt.
a. Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben,
b. Personen, die den Hund von ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
c. sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen.
² Massgebend sind die Daten der zentralen Hundedatenbank. Liegen keine entsprechenden Daten vor, sind andere Nachweise zulässig.
Ausnahmen von der theoretischen Ausbildung
26.5.2025 - OS Band 80
554.51 Hundeverordnung (HuV)
Ausnahmen von der praktischen Hundeausbildung
bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.
² Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie
Hundeverordnung (HuV) 554.51
¹ Die theoretische Ausbildung vermittelt Grundwissen in folgenden Bereichen:
² Das Veterinäramt bestimmt die Lernziele und die Ausbildungsinhalte.
¹ Die theoretische Ausbildung ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu besuchen.
² Die theoretische Ausbildung umfasst einen durchschnittlichen Lernaufwand von zwei Stunden und den Zeitaufwand für die Prüfung.
¹ Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
² Das Veterinäramt gibt die Prüfungsfragen vor.
³ Die Ausbildnerin oder der Ausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung innert zehn Tagen in der zentralen Hundedatenbank ein, sofern die Kursabsolventin oder der Kursabsolvent dort bereits erfasst ist.
⁴ Sie oder er stellt der Absolventin oder dem Absolventen innert dieser Frist eine schriftliche Prüfungsbestätigung zu. Die Kursabsolventin oder der Kursabsolvent reicht die Bestätigung mit der Anmeldung des Hundes, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Hundehaltung der Gemeinde ein.
¹ Die praktische Hundeausbildung bezweckt:
² Das Veterinäramt legt die Lernziele fest.
Theoretische Ausbildung a. Ziel und Inhalt
Praktische Hundeausbildung a. Ziel
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554.51
Hundeverordnung (HuV)
3 Alle Lektionen sind von der in der zentralen Hundedatenbank eingetragenen Hundehalterin oder dem Hundehalter mit dem dort registrierten Hund zu besuchen.
4 Die Ausbildnerin oder der Ausbildner prüft die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters anhand eines amtlichen Ausweises und kontrolliert, ob die Personalien der Hundehalterin oder des Hundehalters und die beim Hund abgelesene Mikrochipnummer mit den Angaben auf dem Hundeausweis oder auf der Registrierungsbestätigung der Hundedatenbank übereinstimmen.
5 Die Lektionen finden innerhalb und ausserhalb eines Übungsgeländes statt.
b. Zeitpunkt und Umfang
¹ Die praktische Hundeausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes.
² Sie muss zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton abgeschlossen sein.
³ Die praktische Hundeausbildung umfasst sechs Lektionen zu je 60 Minuten.
⁴ Die Lektionen sind mit einem Abstand von mindestens einer Woche zu besuchen.
c. Absolvierung
¹ Die Ausbildnerin oder der Ausbildner führt auf einer vom Veterinäramt vorgegebenen Checkliste fortlaufend nach, welche Lernziele der Hund erreicht hat (Lernerfolgskontrolle).
² Die Ausbildung ist erfolgreich absolviert, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter alle Lernziele erreicht hat. Konnten diese nach sechs Lektionen nicht erreicht werden, sind weitere Lektionen zu besuchen.
³ Die Ausbildnerin oder der Ausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung innert zehn Tagen in der zentralen Hundedatenbank ein.
⁴ Sie oder er händigt der Hundehalterin oder dem Hundehalter innert dieser Frist die Lernerfolgskontrolle aus und bestätigt darauf das Erreichen der Lernziele.
Kostentragung
Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der theoretischen und praktischen Ausbildung.
Dokumentation
a. Die Ausbildnerin oder der Ausbildner führt eine Liste der Hundehalterinnen und Hundehalter, die eine Ausbildung absolviert haben. Sie oder er bewahrt die Liste, die Prüfungsergebnisse der theoretischen Ausbildung und die Lernerfolgskontrolle der praktischen Hundeausbildung während dreier Jahre auf. Sie oder er legt die Unterlagen dem Veterinäramt auf Ersuchen vor.
Hundeverordnung (HuV)
554.51
b. ¹ Entscheidet eine Ausbildnerin oder ein Ausbildner, dass die theoretische oder praktische Hundeausbildung nicht erfolgreich absolviert wurde, kann die Hundehalterin oder der Hundehalter die Überprüfung durch das Veterinäramt verlangen.
² Bestätigt das Veterinäramt den Entscheid, erlässt es eine anfechtbare Verfügung und erhebt eine Gebühr.
Entscheid des Veterinäramtes
c. ¹ Personen, welche die theoretische oder praktische Hundeausbildung anbieten wollen, benötigen eine Bewilligung des Veterinäramtes.
² Das Veterinäramt veröffentlicht eine Liste mit den Bewilligungs-inhaberinnen und -inhabern.
d. ¹ Das Veterinäramt erteilt einer natürlichen Person unter folgenden Voraussetzungen die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und praktischen Hundeausbildung:
a. Die Person ist volljährig.
b. Die Person hat innerhalb der letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs mindestens 150 Stunden praktische Hundeausbildung geleitet oder bei ihrer Durchführung mitgewirkt.
c. Die Person hat längstens ein Jahr vor Einreichung des Gesuchs die Theorie- und Praxisprüfung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner bestanden.
d. Die Person legt einen höchstens drei Monate alten Privatauszug aus dem Strafregister vor, aus dem sich keine Verurteilung ergibt, welche die Eignung der Person als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner infrage stellt.
e. Gegen die Person liegt kein Tierhalteverbot vor. Hat die Person Wohnsitz in einem anderen Kanton, legt sie eine entsprechende, höchstens drei Monate alte Bestätigung der Veterinärbehörde des Wohnkantons vor.
² Das Veterinäramt erteilt natürlichen oder juristischen Personen die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen Ausbildung in Form des webbasierten Lernens, sofern der Ausbildungsgang geeignet ist, die Lernziele und Ausbildungsinhalte gemäß § 10 Abs. 2 zu vermitteln.
³ ...
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Hundeverordnung (HuV)
b. Prüfung
e. ¹ Mit der Theorieprüfung gemäss § 16 d Abs. 1 lit. c weist die Person vertieftes Wissens in den Bereichen der theoretischen Ausbildung gemäss § 10 Abs. 1 und in folgenden Bereichen nach:
² Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und dauert 60 Minuten.
³ Mit der praktischen Prüfung gemäss § 16 d Abs. 1 lit. c weist die Person vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der praktischen Hundeausbildung gemäss § 13 Abs. 1 sowie in folgenden Bereichen nach:
⁴ Die praktische Prüfung erfolgt in der Form einer Lektion praktischer Hundeausbildung.
⁵ Das Veterinäramt kann Dritte mit der Durchführung der Theorie- und Praxisprüfung beauftragen.
Gebühren
a. der Gemeinden
¹ Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a HuG³ können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder Hundehaltern folgende Gebühren erheben:
² Für besonders aufwendige Abklärungen anlässlich der Prüfung der Ausbildungsverpflichtung nach § 7 Abs. 1 oder des Vorliegens einer Ausnahme nach §§ 8 Abs. 1 oder 9 Abs. 1 kann die Gemeinde eine Gebühr bis Fr. 150 erheben.
³ Für Verfügungen gegenüber säumigen Hundehalterinnen und Hundehaltern gemäss § 22 a Abs. 2 kann die Gemeinde eine Gebühr bis Fr. 150 zuzüglich Schreibgebühren erheben.
Hundeverordnung (HuV) 554.51
¹ Das Veterinäramt erhebt höchstens folgende Gebühren:
b. des Veterinäramtes
a. von Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildnern:
b. von Hundehalterinnen und Hundehaltern:
² Für weitere Amtshandlungen erhebt das Veterinäramt Gebühren nach Aufwand. Der Stundenansatz beträgt Fr. 180. ³ Auslagen, ausgenommen Schreibgebühren, werden zusätzlich verrechnet.
Die Hundehalterinnen und Hundehalter gemäss § 25 HuG reichen der Gemeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforderlichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies
lit. a–c unverändert. lit. d wird aufgehoben. lit. e wird zu lit. d. e. für Begleit-, weitere Assistenz- und Therapiehunde: Nachweis der Ausbildungsstätte und Bestätigung der Institution, der Therapeutin oder des Therapeuten oder der motorisch behinderten Person, aus der Art und Umfang des Einsatzes hervorgehen, lit. f und g unverändert.
Titel vor § 22:
G. Weitere Bestimmungen
Marginalie zu § 22: Einsichtsrecht
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Hundeverordnung (HuV)
Kontrolle durch die Gemeinden
a. ¹ Die Gemeinden prüfen mindestens jährlich, ob die niedergelassenen Personen, die neu einen Hund halten oder mit einem Hund zugezogen sind, die Ausbildungsverpflichtung erfüllen.
² Sie setzen säumigen Hundehalterinnen und Hundehaltern mit Verfügung Frist an, die Ausbildung zu absolvieren.
³ Lässt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter die Frist unbenutzt verstreichen, erstattet die Gemeinde dem Veterinäramt Meldung.
Der Titel vor § 23 wird aufgehoben.
Strafbestimmungen
lit. a–f unverändert.
g. die Hundeausbildung nach § 7 Abs. 1 oder 2 HuG nicht absolviert, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
lit. h–j unverändert.
k. die theoretische oder praktische Ausbildung gemäss §§ 10 und 13 anbietet oder durchführt, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
den rechtlichen Pflichten als Ausbildnerin oder Ausbildner gemäss §§ 12 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 3 und 4 sowie 16 a nicht nachkommt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
Abs. 2 und 3 unverändert.
Der Anhang zur Hundeverordnung wird aufgehoben.
¹ Personen, die ihren Hund bereits am 31. Mai 2025 gehalten haben, sind nicht zur theoretischen und praktischen Ausbildung verpflichtet.
² Wer über eine Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und Erziehungs- oder Welpenförderungskursen gemäss § 15 der Hundeverordnung in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung verfügt, darf die Hundeausbildung gemäss §§ 10 ff. durchführen. Diese Berechtigung gilt während der Geltungsdauer der altrechtlichen Bewilligung, mindestens aber bis 31. Mai 2026.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Jacqueline Fehr
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli
Hundeverordnung (HuV) 554.51
Die Hundeverordnung vom 15. Dezember 2021 ist rechtskräftig und tritt am 1. Juni 2025 in Kraft (ABl 2022-01-07) (ABl 2025-03-21).
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