631.53•Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
631.53Verordnung01.01.2011
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(vom 12. November 2010)¹,²
Das Verwaltungsgericht,
gestützt auf § 118 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)³,⁵
beschliesst:
⁵ ¹ Das Plenum besteht aus den Mitgliedern gemäss § 113 Abs. 2 StG.
² In der Regel führt das Gerichtspräsidium oder das Gerichtsvizepräsidium den Vorsitz.
³ Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
⁴ Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden doppelt.
a.⁴ ¹ Das Gerichtspräsidium kann durch ein einzelnes Mitglied oder im Co-Präsidium ausgeübt werden.
² Analoges gilt auf Stufe der Abteilungspräsidien.
³ Die Co-Präsidien einigen sich über die Aufgabenteilung, die Vorsitz- und Stichentscheidkompetenz sowie über die Ausübung des Stimmrechts in der Geschäftsleitung; sie vertreten sich gegenseitig.
¹ Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
² Das Plenum beschliesst bei seiner Konstituierung über:
a. die Zahl der Abteilungen,
b. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung,
c. die Zuweisung seiner Mitglieder an die Abteilungen.
Plenum
a. Zusammensetzung und Beschlussfassung
b. Co-Präsidien
c. Konstituierung
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3 Es wählt bei seiner Konstituierung:5
d. Geschäftsordnung⁵
¹ Das Plenum erlässt die Geschäftsordnung des Steuerrekursgerichts.
² Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Zuständigkeit zur Vornahme von Mitarbeitendenbeurteilungen und kann dabei von § 7 dieser Verordnung abweichen
e. Weitere Kompetenzen⁵
¹ Das Plenum beschließt über:
² Es ernennt die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Geschäftsleitung
a. Zusammensetzung
⁵ ¹ In der Geschäftsleitung sind vertreten:
² In der Geschäftsleitung verfügen über je ein Stimmrecht:
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c. das nach Massgabe von § 2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Geschäftsleitungsmitglied.
³ Der Vorsitz obliegt einem Mitglied aus dem Gerichtspräsidium.
¹ Die Geschäftsleitung bildet das zentrale Führungs- und Aufsichtsorgan. Sie behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit kein anderes Organ dieses Gerichts und keine andere Behörde zuständig ist.
² Die Geschäftsleitung beschliesst insbesondere über
³ Die Geschäftsleitung kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer Tragweite dem Plenum überweisen.
⁵ ¹ Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Diese Befugnis kann fall- oder bereichsweise einem Abteilungspräsidium oder der Leitenden Gerichtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.
² Dem Gerichtspräsidium bzw. dem Gerichtsvizepräsidium unterstehen die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber sowie die Zentralkanzlei.
³ Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Diese Befugnis kann in Einzelfällen der Leitenden Gerichtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.
¹ Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber hat folgende Aufgaben:
b. Kompetenzen und Aufgaben
Gerichtspräsidium
Leitende Gerichtsschreiberin oder Leitender Gerichtsschreiber
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² Im Übrigen erfüllt sie oder er die gleichen Aufgaben wie eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.
³ Die Stellvertretung der Leitenden Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers vertritt diese oder diesen bei Abwesenheit. Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber kann der Stellvertretung übertragen:
Abteilungen
c. Vizepräsidium
Ersatzmitglieder
¹ Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäfte in einer Kammer.
² Die übrigen Geschäfte werden durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter behandelt.
⁵ Den Abteilungen stehen die gemäss § 2 Abs. 3 lit. c gewählten Präsidien vor.
⁵ ¹ Jede Abteilung wählt zu Beginn und auf Mitte jeder Amtsperiode sowie bei Bedarf auch in der Zwischenzeit ein Abteilungsvizepräsidium; wird das Abteilungspräsidium durch ein Co-Präsidium ausgeübt, entfällt diese Wahl.
² Das Abteilungsvizepräsidium vertritt das Abteilungspräsidium bei dessen Abwesenheit.
¹ Ersatzmitglieder werden für die Mitwirkung bei einzelnen Fällen beigezogen.
² Sie können in allen Abteilungen zum Einsatz kommen. ³ Bei Bedarf kann ein Ersatzmitglied ausnahmsweise für eine befristete Dauer zu einem bestimmten Beschäftigungsgrad eingesetzt werden.
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¹ Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte
² In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Geschäftsleitung.⁵
⁵ ¹ Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber bestimmt beim Eingang des Geschäfts die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber. Vorbehalten bleibt die abweichende Anordnung des zuständigen Abteilungspräsidiums.
² Das Abteilungspräsidium leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. ³ Es sorgt für eine speditive Behandlung des Prozesses. ⁴ Es kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber übertragen.
² Den Spruchkörper besetzt es
a. bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammergeschäfte) mit Mitgliedern der Abteilung und Ersatzmitgliedern,
b. bei Einzelrichtergeschäften mit einem Mitglied der Abteilung.
³ Bei Bedarf können auch Mitglieder anderer Abteilungen beigezogen werden.
⁵ ¹ Ist bei Kammergeschäften das Abteilungspräsidium oder das Abteilungsvizepräsidium als Referentin oder Referent eingesetzt, ist dieses für die weitere Prozess- und Verhandlungsleitung zuständig.
² In den übrigen Fällen bestimmt das Abteilungspräsidium, wem die Prozess- und Verhandlungsleitung obliegt. ³ In Geschäften mit Dreierbesetzung kann die Beweisabnahme an eines oder mehrere Mitglieder des Spruchkörpers delegiert werden. Die Einsetzung eines Mitglieds des Spruchkörpers als Referentin oder Referent schliesst in der Regel eine solche Delegation mit ein.
⁵
Bestimmung der zuständigen Abteilung
Prozessleitung bis zur Zuteilung
Zuteilung
Prozess- und Verhandlungsleitung nach der Zuteilung
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4 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder in Kammergeschäften die mit der Prozess- und Verfahrensleitung betraute Person sorgt für eine speditive Erledigung des Prozesses.
Urteilsfindung
¹ Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts schriftlich und mit Begründung.
² Der Spruchkörper fasst seine Beschlüsse und Entscheide nach mündlicher Beratung in einer Sitzung. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber wirkt mit beratender Stimme und Antragsrecht mit.
³ Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rechtsmittel kann bei Kammergeschäften auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.
4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber und bei Kammergeschäften auch die Minderheit des Spruchkörpers sind berechtigt, eine abweichende Ansicht mit Begründung in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Den Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheitsantrages in das Protokoll Kenntnis gegeben.
Urteilsredaktion
¹ Die Verantwortung für die fachkundige Entscheidredaktion trägt:⁵
a. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter,
b. das Abteilungsvizepräsidium, sofern es bei Kammergeschäften als Referentin oder Referent eingesetzt wurde,
c. das Abteilungspräsidium in allen übrigen Fällen.
² Die Redaktion der Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen erfolgt durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber auf Grundlage des Referats und der mündlichen Beratung.
Unterzeichnung
¹ Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden unterzeichnet:
a. durch die für die fachkundige Redaktion verantwortliche Person, und
b. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.
² Prozessleitende Verfügungen werden durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann dem Personal des Administrativsekretariats übertragen werden.
³ Für die den Parteien und Dritten zuzustellenden Urteilsexemplare und anderen gerichtlichen Entscheiden genügt die fotomechanische Wiedergabe der erforderlichen Unterschriften.
Protokoll
¹ Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber geführt. Ausnahmsweise kann die Protokollführung dem Kanzleipersonal übertragen werden.
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2 Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und allenfalls besonderem Ort die Prozesshandlungen festgehalten. Auf den Inhalt von Entscheiden kann verwiesen werden. Mündlich durchgeführte Untersuchungshandlungen werden mit ihrem wesentlichen Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und dergleichen), Referentenaudienzen nur im Ergebnis aufgenommen.
3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber, ausnahmsweise vom Kanzleipersonal, durch Unterschrift beglaubigt.
Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen
a. das Plenum, bei Begehren gegen
die Mitwirkung einzelner Mitglieder oder der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers bei Geschäften des Plenums,
die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Abteilung im Spruchkörper;
b. die Abteilung, bei Begehren gegen die Mitwirkung von einzelnen oder allen gemäss § 15 bestimmten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern einer Abteilung oder der zuständigen Gerichtsschreiberin oder des zuständigen Gerichtsschreibers.
¹ Das Steuerrekursgericht stellt sein Personal an (§ 117 Abs. 2 StG²). Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Steuerrekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertragen.
² Das Verwaltungsgericht überlässt dem Steuerrekursgericht die folgenden Geschäfte zur selbstständigen Besorgung:
a. Verfügung über die dem Steuerrekursgericht mit dem Budget bewilligten Kredite;
b. Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das Personal des juristischen Sekretariats und der Kanzlei innerhalb der von der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts vorgegebenen Richtlinien.
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Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960)
Bisherige Mitglieder der Steuerrekurskommissionen
¹ Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
² Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
¹ OS 65, 921. Begründung siehe ABl 2010, 2681.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
³ LS 631.1.
⁴ Eingefügt durch B des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 (OS 78, 324; ABl 2023-07-21). In Kraft seit 1. Oktober 2023.
⁵ Fassung gemäss B des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 (OS 78, 324; ABl 2023-07-21). In Kraft seit 1. Oktober 2023.