Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder | Omnilex
631.531•Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder
Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder
über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl
und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und
Ersatzmitglieder
(vom 13. Dezember 2010)¹
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 112 und § 113 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997⁴ und nach Einsichtnahme in die Anträge des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010² und der Justizkommission vom 30. November 2010³,
beschliesst:
I.
Das Steuerrekursgericht hat seinen Sitz in Zürich.
II.
Die Zahl der Stellen für die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Steuerrekursgerichts wird auf 600 Stellenprozente festgesetzt. Der Kantonsrat bestimmt bei der Wahl der Mitglieder deren Beschäftigungsgrad.
III.
Die Zahl der Ersatzmitglieder wird auf zwölf festgesetzt.
¹ OS 65, 995.
² ABl 2010, 2061.
³ ABl 2010, 2888.
⁴ LS 631.1.