700.2•Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2Verordnung01.07.1978
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-700_2",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "11",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-700_2-1977_06_22-1978_07_01-127",
"ordnungsnummer": "700.2"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "700.2"
}
}700.2
(vom 22. Juni 1977)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
¹ Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Bau-gesetzes² sind:
a. Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen,
b. alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von Grundstücken oder deren Nutzung.
² Bauten und Anlagen sind namentlich:⁸
Gebäude,
Mauern und Einfriedigungen,
Reklamen,
Aussenantennen,
Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie,
Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen,
Schwimmbassins,
Campingplätze,
selbstständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze,
Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung,
Verkehrs- und andere Transportanlagen,
Tankstellen.
¹⁴,¹⁶ Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
a.¹³,¹⁶ Kleinbauten sind freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m², deren Gesamthöhe 4,0 m, bei Schrägdächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten.
Bauten und Anlagen
Gebäude
Kleinbauten und Anbauten
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebautete Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m², deren Gesamthöhe 4,0 m, bei Schrägdächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten.
Unterirdische Bauten
b.¹³,¹⁶ Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden bzw. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Unterniveau-bauten
c.¹³,¹⁶ Unterniveaubauten sind Gebäude, die das massgebende bzw. das tiefer gelegte Terrain in der Fassadenflucht an keiner Stelle um mehr als 0,5 m überragen. Im Bereich der Erschliessung wird ab dem massgebenden Terrain gemessen.
Ausstattungen
Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen, wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze und innere Zufahrten.
Ausrüstungen
⁸ Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen.
Massgebendes Terrain
¹⁴,¹⁶ ¹ Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.
² Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
Fassadenflucht
¹³,¹⁶ ¹ Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain.
² Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
Fassadenlinie
a.¹³,¹⁶ Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
Projizierte Fassadenlinie
b.¹³,¹⁶ Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
Vorspringende Gebäudeteile
c.¹³,¹⁶ ¹ Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 2 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten.
Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2
² Für den zulässigen Anteil des zugehörigen Fassadenabschnitts werden mehrere vorspringende Gebäudeteile auf unterschiedlichen Stockwerken zusammengezählt.
d.¹³,¹⁶ ¹ Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
² Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind um höchstens 1,5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt und überschreiten einen Fünftel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht.
¹³,¹⁶ Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplan festgelegt ist.
Rückspringende Gebäudeteile Baubereich
¹⁴,¹⁶ Für die Bemessung der Arealfläche gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen über die anrechenbare Grundstücksfläche für Nutzungsziffern.
Messweise
Die Nutzungsziffern (§§ 254 ff. PBG)
¹⁴,¹⁶ Dach-, Attika- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Abs. 2 PBG² ein Vollgeschoss ersetzen, gelten für die Berechnung der Ausnützungssziffer als Vollgeschosse.
⁸,¹⁶ Als nicht anrechenbar gelten:
c.¹⁴ verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, bis zu 20% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen.
Dach-, Attika- und Untergeschosse
Nicht anrechenbare Nebenräume
1.1.25 - 127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Dem Energiesparen dienende Bauteile
¹⁴,¹⁶ Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, kann die Überbauungsziffer um bis zu 20% der zonengemässen Grundziffer erhöht werden.
Anrechenbare Grünflächen
¹⁵,¹⁹ ¹ Als natürliche Bodenflächen gelten Flächen, die einen natürlichen Bodenaufbau und natürliche Versickerungseigenschaften aufweisen.
² Als bepflanzte Bodenflächen gelten Flächen mit einer hinreichenden Humusschicht, die eine dauerhafte Bepflanzung ermöglicht und die nicht regelmässig austrocknet.
Aufteilung der Baumassenziffer
¹⁴,¹⁶ ¹ Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und je gesondert regeln für
² Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer. Sie beträgt 20% der zonengemässen Grundziffer.
§§ 14–16.⁶
Besondere Nutzungsanordnungen (§ 49 a Abs. 3 PBG)⁸
Zurechnung
⁸ Der besonderen Nutzung werden die ihr unmittelbar dienenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschließungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden zugerechnet.
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
⁸ ¹ Grenzen Räume für die besondere Nutzung unmittelbar an sonstige Räume oder an gemeinsame Nebenräume und Erschließungsanlagen, erstreckt sich ihre Fläche bis zur halben Stärke der Trennwand.
² Gemeinsame Nebenräume und Erschließungsflächen werden nach dem tatsächlichen Verhältnis zwischen besonderer und sonstiger Nutzung aufgeteilt.
Gemischte Bauten
Begriff und Messweise des kommunalen Grenzabstandes (§ 260 PBG)
¹ Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und dem Mehrhöhenzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau- und Zonenordnung zusammen.⁸
² Treffen die Voraussetzungen für Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag zusammen, so werden dem Grundabstand vorerst der Zuschlag für die Mehrlänge und hernach derjenige für die Mehrhöhe hinzugefügt.
¹⁶ ¹ Der Grundabstand ist der kleinste erforderliche Grenzabstand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag; er wird rechtwinklig zur projizierten Fassadenlinie und radial über die Gebäudeecken gemessen.¹⁴
² Bestehen gemäss Bau- und Zonenordnung zwei verschiedene grosse Grundabstände, so ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herumzuschlagen.
¹ Der Mehrlängenzuschlag entspricht einem bestimmten Teil der als Mehrlänge qualifizierten Fassadenlänge; der Zuschlag kann auf ein Höchstmaß begrenzt werden.
² Der Mehrlängenzuschlag wird rechtwinklig zu den Fassaden gemessen; über die Gebäudeecken fällt er außer Ansatz.
¹ Bei seitlich gegliederten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt.
² Zurückliegende Fassadenteile werden durch vorspringende Teile hindurch bis zur äußersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor der Fassadenflucht gemessen; vorspringende Teile gelten nur dann als selbstständige Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigstens der Summe zweier Grundabstände entspricht.
A. Begriff
B. Grundabstand
C. Mehrlängen-zuschlag
1.1.25-127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
3 Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den seitlich gegliederten Fassaden bestimmt; dabei ist die Abwinklung oder Abrundung als seitlich gegliederte Fassade mit unendlich kleinen Abtreppungen zu betrachten.
14.16 Kleinbauten und Anbauten fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.
D. Mehrhöhen-zuschlag
Der Mehrhöhenzuschlag im Sinne von § 260 Abs. 2 PBG² wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen.
Die Fassadenlänge (§ 292 PBG und §§ 6 c und 6 d)¹⁴
Begriff
14.16 ¹ Die Fassadenlänge entspricht dem Fassadenabschnitt, der für die Berechnung der zulässigen Breite vorspringender und unbedeutend rückspringender Gebäudeteile sowie von Dachaufbauten massgebend ist.
² Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über mehr als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der betreffenden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m aufweisen.
³ Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäudeabstand ein bestimmtes Mass unterschreitet.⁹
Begriff
14.16 ¹ Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
² Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
³ Anbauten fallen ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2
Das Untergeschoss (§ 275 Abs. 3 PBG)¹⁴
¹⁴,¹⁶ Das mittlere Mass, um welches Untergeschosse über die Fassadenlinie hinausragen dürfen, wird berechnet aus der Summe der Fassadenflächen über der Fassadenlinie, geteilt durch die Länge der projizierten Fassadenlinie.
Messweise
¹ Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf im Sinne von § 284 PBG² gilt:¹⁸
² Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entsprechenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine geringere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht.
³ Ist in Wohnzonen die Überbauung auf dem Nachbargrundstück erheblich überaltert oder steht sie zu den Zielen der Bau- und Zonenordnung in einem starken Missverhältnis, gelten zugleich die Regeln für überbaute und unüberbaute Grundstücke.
¹ Als offen im Sinne von § 286 PBG² gilt eine Überbauung, deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen.
² Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen bzw. müssen.
⁸ Als mit Einfamilienhäusern vergleichbare Wohnungsarten im Sinne der §§ 303–305 PBG² gelten Wohnungen, die
Beeinträchtigung durch Schattenwurf
Offene und geschlossene Überbauung
Einfamilienhausähnliche Wohnungsarten
1.1.25-127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
§§ 32 a und 33.⁶
a.¹⁵
Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat⁴ und der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.
Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung an die Änderung vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes bleiben die folgenden Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§ 2, 2 a, 2 b, 2 c, 5, 6, 6 a, 6 b, 6 c, 6 d, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 22, 25, 27, 28, 29.
¹ OS 46, 770 und GS V, 91.
² LS 700.1.
³ In Kraft seit 1. Juli 1978.
⁴ Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977.
⁵ Vgl. Art. III, Abs. 3 und 4 der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).
⁶ Aufgehoben durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).
⁷ Eingefügt durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).
⁸ Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).
⁹ Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 240).
¹⁰ Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 240).
Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2
11 Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 199). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 250). 12 Eingefügt durch RRB vom 10. September 2008 (OS 64, 127; AB1 2008, 1535). In Kraft seit 1. Juli 2009. 13 Eingefügt durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; AB1 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017. 14 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; AB1 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017. 15 Aufgehoben durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; AB1 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017. 16 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März 2017 (siehe Anhang). 17 Fassung gemäss Berichtigung vom 24. April 2019 (OS 74, 188). In Kraft seit 24. April 2019. 18 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2020 (OS 76, 263; AB1 2020-03-27). In Kraft seit 1. August 2021. 19 Eingefügt durch RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 427; AB1 2022-09-30). In Kraft seit 1. Dezember 2024. 20 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 427; AB1 2022-09-30). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Anhang 1¹⁴ zur Allgemeinen Bauverordnung (erläuternde Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungs- und Baugesetz [PBG] und der Allgemeinen Bauverordnung [ABV])
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 1.1 Ausstattung (§ 3 ABV)
Figur 1.2 Ausrüstung (§ 4 ABV)
1.1.25 - 127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 2.1–2.3 Gebäude, Kleinbauten und Anbauten (§§ 2, 2 a ABV)
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten (§§ 2 b, 2 c ABV)
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 3.1 und 3.2 Fassadenflucht und Fassadenlinie (§§ 6, 6 a ABV)
Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)


700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie (§ 6 b ABV)
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (§ 6 c ABV)

1.1.25 - 127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile (§ 6 d ABV)
Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge, Gebäudebreite (§ 28 ABV)
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 5.1 Gesamthöhe (§ 281 PBG)
1.1.25-127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 5.2 Fassadenhöhe (§ 278 PBG)
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 5.3 Kniestockhöhe (§ 275 Abs. 5 PBG)
Figur 5.4 Lichte Höhe (§ 304 PBG)
1.1.25-127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl (§ 276 PBG)
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 6.2 Untergeschosse (§ 275 Abs. 3 PBG)



1.1.25 - 127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 6.3 Dachgeschosse (§ 275 Abs. 2 PBG)

b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 6.4 Attikageschosse (§ 275 Abs. 4 PBG)
Figur 7.1 Bebaubarer Bereich und Baubereich (§ 7 ABV)
1.1.25-127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 7.2–7.4 Abstände und Abstandsbereiche (§ 260 PBG)
Baulinie tritt an Stelle der Abstandsvorschrift
A Grenzabstand G Gebäudeabstand mG mindestens einzuhaltender Gebäudeabstand mG mindestens einzuhaltender Grenzabstand — Baulinie — Fassadenlinie O-O Parzellengrenze
Kleiner und grosser Grenzabstand
kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand mindestens einzuhaltender Grenzabstand Fassadenlinie
Grosser Grenzabstand und Mehrlängenzuschlag
kleiner Grenzabstand
mit Mehrlängenzuschlag
grosser Grenzabstand
mindestens einzuhaltender Grenzabstand
Fassadenlinie
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 7.5 Begriffe (§ 260 PBG / §§ 21–26 ABV)

700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 7.6 Grenzabstand bei gestaffelten Fassaden (§§ 21–26 ABV)


Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 7.7 Grenzabstand eines komplizierten Baukörpers (§§ 21–26 ABV)

1.1.25 - 127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 7.8 Grenzabstand eines abgerundeten Baukörpers (§§ 21–26 ABV)
Figur 7.9 Grenzabstand infolge Mehrhöhe über 12 m (§ 270 Abs. 2 PBG)
Figur 7.10 Grenzabstand infolge Überschreitung der zulässigen Fassadenhöhe (§ 260 PBG)
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 7.11 Grenz-, Gebäude-, Wald- und Bachabstände (§§ 260 ff. PBG / §§ 21–26 ABV)
1.1.25 - 127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 7.12 Fassadenlänge (§ 260 PBG / § 27 ABV)
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 7.13 Fassadenhöhe mit Einfluss von Grenz- und Baulinienabstand (§§ 270 und 278 ff. PBG)¹⁷
Profillinie einer W5 (max. Fassadenhöhe = 18.00 m)
1.1.25 - 127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche (§ 259 PBG)

Allgemeine Bauverordnung (ABV)
700.2
Figur 8.2 Ausnütungsziffer (§ 255 PBG)
Abs. 2: Dach- und Untergeschosse
Beispiel: Wohnzone W2: 2 VG 1 DG 1 UG AZ 30% 1000 m² (anrechenbare Grundstücksfläche)


zulässig 300 m² anrechenbare Wohnfläche
(DG und UG nicht anrechenbar)
zulässig 300 m² anrechenbare Wohnfläche auf 1 VG
(je max. 150 m² im DG und UG nicht anrechenbar)
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Figur 8.3 Baumassenziffer (§ 258 PBG)
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche (§ 256 PBG)
Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2
Figur 9.1 Dachaufbauten (§ 292 PBG)

1.1.25 - 127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
(vom 22. Juni 1977; Stand 28. Februar 2017)
Gebäude
⁸ ¹ Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen.
² Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m² überlagern.
Gewachsener Boden
¹ Gewachsener Boden ist der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens.
² Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn der Boden
a. innert eines Zeitraums von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als künftig gewachsener Boden erklärt worden ist;
b. im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist.
§§ 6 und 7.⁶
¹ Weitergeltung gemäss (OS 72, 60).
Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2
¹ Für die Bemessung der Arealfläche gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen über die massgebliche Grundfläche für Nutzungsziffern.
2 . . . ⁶ 3 . . . ⁶
Die Nutzungsziffern (§§ 254 ff. PBG)
¹⁰ Dach- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Abs. 2 PBG² ein Vollgeschoss ersetzen, sowie Untergeschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen, gelten für die Berechnung der Ausnütungsziffer als Vollgeschosse.
Dach- und Untergeschosse
⁸ Als nicht anrechenbar gelten:
Nicht-anrechenbare Nebenräume
Als Spiel-, Ruhe- und Gartenflächen anrechenbar gelten:
Anrechenbarkeit zur Spiel-, Ruhe- und Gartenfläche
Anrechenbare Bereiche
¹ Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile.
² Als Witterungsbereich gilt der äußere Teil des offenen Raumes bis zu einer Tiefe, die der halben Raumhöhe entspricht.
1.1.25 - 127
700.2
Allgemeine Bauverordnung (ABV)
3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen.¹²
Aufteilung der Baumassenziffer
¹¹ Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und je gesondert regeln für
B. Grundabstand
¹ Der Grundabstand ist der kleinste erforderliche Grenzabstand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag; er wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen.
² Bestehen gemäss Bau- und Zonenordnung zwei verschiedene grosse Grundabstände, so ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herumzuschlagen.
⁸ Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG² fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Begriff
¹ Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über mehr als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der betreffenden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m aufweisen.
² Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäudeabstand ein bestimmtes Mass unterschreitet.⁹
Begriff
⁸¹ Als Gebäudelänge gilt die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die senkrecht auf den Erdboden projizierte grösste, durch die massgebliche Fassadenlänge gebildete Gebäudeumfassung umschreibt. Als Gebäudebreite gilt die kürzere Seite dieses Rechtecks.
² Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG² fallen ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2
(§§ 49, 255–260, 270, 275, 278–281 und 292 PBG)⁸
¹ Alle Höhenmasse werden im Lot gemessen.
² Für andere Masse und Berechnungen enthalten die Skizzen im Anhang erläuternde Darstellungen zu den entsprechenden Vorschriften.
Einzelheiten
¹ OS 46, 770 und GS V, 91. ² LS 700.1. ³ In Kraft seit 1. Juli 1978. ⁴ Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977. ⁵ Vgl. Art. III, Abs. 3 und 4 der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48). ⁶ Aufgehoben durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48). ⁷ Eingefügt durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48). ⁸ Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48). ⁹ Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 240). ¹⁰ Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 240). ¹¹ Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 199). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 250). ¹² Eingefügt durch RRB vom 10. September 2008 (OS 64, 127; AB1 2008, 1535). In Kraft seit 1. Juli 2009.
700.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) und der Allgemeinen Bauverordnung (ABV)
Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977/25. September 1991
Die Ausstattung

Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen
Die Ausrüstung

Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen
Die Grundfläche $259 PBG

GF = massgebliche Grundfläche
Die Ausnützungssziffer
Abs. 2: Dach- und Untergeschosse
Beispiel: Wohnzone W2: 2 VG 1 DG 1 UG AZ 30% Grundfläche 1000m²


zulässig 300m² anrechenbare Wohnfläche
(DG und UG nicht anrechenbar)
zulässig 300m² anrechenbare Wohnfläche auf 1 VG
(je max. 150m² im DG und UG nicht anrechenbar)
Berechnung der Freiflächenziffer (FZ)

Freiflächenziffer (FZ) = $\frac{\text{anrechenbare Freifläche (FF)}}{\text{massgebende Grundfläche (GF)}} \text{ in } %$
Berechnung der Überbauungsziffer (ÜZ)

Überbauungsziffer (ÜZ) = $\frac{\text{überbaute Fläche}}{\text{massgebliche Grundfläche (GF)}} \text{ in } %$

$$ \text{Baumassenziffer} = \frac{\text{oberirdische Baumasse} \quad \text{BM}}{\text{massgebliche Grundfläche GF}} $$
$$ BZ = \frac{\text{Länge L} \cdot \text{Breite B} \cdot \text{Höhe H}}{\text{GF}} $$

Witterungsbereich ist nicht anzurechnen
Die Abstände
Begriffe
-26 ABV

G = Grundabstand MLZ = Mehrlängenzuschlag MHZ = Mehrhöhenzuschlag g = erforderlicher Grenz-abstand GL = Grundlänge gemäss Bauordnung ML = Mehrlänge MH = Mehrhöhe GH = Gebäudehöhe

zulässige Gebäudehöhe für die Regelüberbauung
Die Abstände §§ 21-26 ABV
(Darstellung auf eine Fassade beschränkt)



Die Abstände
§§ 21-26 ABV
(Abstände aller Fassaden überlagert)
Annahmen: G = allseitig 6m GL = 15m MLZ = 1/3 ML, max MLZ = 7m

Die Abstände
§§ 21-26 ABV

Grenzabstand infolge Mehrhöhe über 12m
Grenzabstand infolge Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe
Abs. 2 PBG
Grenzabstand infolge Mehrhöhe = 3.50m + 3.00m = 6.50m
Abs. 2 PBG
W2:
2 x 3.30m + 1.50m = 8.10m
9.60m - 8.10m = 1.50m
G = 3.50m + 1.50m = 5.00m
Die Abstände
Grenz-, Gebäude-, Wald- und Bachabstände
§§ 26Off PBG
§§ 21-26 ABV


Die Fassadenlänge

Gebäudelänge / Gebäudebreite

§§ 270 u.278 ff PBG

Profillinie einer W5 (max. Gebäudehöhe 5 × 3.3 + 1.5 = 18.00 m)

Zentrumszone mit 5 Geschossen (max. Gebäudehöhe 5 × 4.0 + 1.5 = 21.50 m)
Messweise der Firsthöhe
Abs. 1 PBG
mögliche Dochformen
A–A' parallel B–B'
Messweise des Kniestocks
Abs. 2 PBG
max. 0.9m (bzw. 1.3m) lichte Höhe (Fertigbau)
Firsthöhe
Abs. 2 PBG

H1 nicht zulässig, überschreitet zulässige Gebäudehöhe H2 zulässig

Dachaufbauten
bei Schrägdächern
bei Flachdächern
— — — — Firstbegrenzungslinie