700.4•Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4Verordnung01.06.2020
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(vom 17. April 2019)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 237 Abs. 2, 265 Abs. 3 sowie 359 Abs. 1 lit. i und k des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)³,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt:
Gegenstand
¹ Diese Verordnung gilt für öffentliche Strassen und private Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Sie gilt nicht für Hauszufahrten, mit Ausnahme von § 13.
Geltungsbereich
² Die Bestimmungen des Abschnitts D gelten nicht für die Städte Zürich und Winterthur.
In dieser Verordnung bedeuten:
Begriffe
700.4
Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)
Grundsätze
Technische Anforderungen
a. Regelfall
¹ Für Zufahrten und Ausfahrten gelten die technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6.
² Für die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen ist die Norm SN 640 075 / Hindernisfreier Verkehrsraum (Ausgabe 2014)¹ zu beachten.
³ Bei der Verzweigung von Strassen sowie bei Einmündungen in Strassen der Groberschliessung gelten die technischen Anforderungen gemäss Anhang 2 und die Sichtbereiche gemäss Anhängen 3 und 4 sinngemäss.
b. geringere Anforderungen
¹ Für Zufahrten und Ausfahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 aus wichtigen Gründen geringere Anforderungen gestellt werden
¹ Die Norm kann bei den örtlichen Baubehörden eingesehen und unter www.vss.ch bezogen werden.
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
2 Für Zufahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 aus wichtigen Gründen zudem geringere Anforderungen gestellt werden bei
3 Die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit müssen immer gewährleistet sein.
Sind die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfüllung der technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6 nicht gewährleistet, können erhöhte Anforderungen gestellt werden
Kann eine verkehrssichere Ausgestaltung nicht durch bauliche Massnahmen erreicht werden, sind andere Massnahmen anzuordnen.
¹ Ob besondere Vorkehrungen gemäß § 240 Abs. 2 PBG erforderlich sind, wird nach Art, Intensität und Geschwindigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beurteilt.
² Besondere Vorkehrungen sind insbesondere:
c. erhöhte Anforderungen
Andere Massnahmen
Besondere Vorkehrungen bei ungewöhnlich starkem Verkehr
¹ Die mögliche Zufahrtsart und die technischen Anforderungen an diese richten sich nach Anhang 1. Die Unterteilung von Zufahrten in Abschnitte ist zulässig.
² Für die Bestimmung der Zufahrtsart ist das voraussichtliche Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäß den Ausgangswerten in Anhang 1 massgebend. Andere Nutzweisen werden nach Massgabe des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens in Wohneinheiten umgerechnet.
Bestimmung der Zufahrtsart und technische Anforderungen
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Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
3 Der Gemeindevorstand kann für dicht besiedelte Siedlungsteile, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen sind, die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen. Er publiziert seinen Beschluss.
4 Er kann für Siedlungsteile das voraussichtliche Verkehrsaufkommen und die Leistungsfähigkeit der Zufahrt planerisch ermitteln. Dabei kann er die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen.
Fein-erschliessungsplanung
a. massgebende Kriterien
Legt der Gemeindevorstand das voraussichtliche Verkehrsaufkommen zur Erschliessung eines Beizugsgebietes aufgrund planerischer Ermittlung fest, berücksichtigt er insbesondere folgende Kriterien:
b. Inhalt und Verfahren des Feinerschliessungsplans
¹ Der Gemeindevorstand setzt das Ergebnis der planerischen Ermittlung in einem Feinerschliessungsplan fest.
² Der Feinerschliessungsplan besteht aus einem Plan mit dem Beizugsgebiet und der Anzahl der Wohneinheiten sowie einem technischen Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.
³ Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach §§ 5–7 PBG.
Notzufahrt
Ausfahrten und Hauszufahrten werden nach der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie, Ausgabe 2015)² für den Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste ausgestaltet.
Ausweichstellen
Wenn es die geordnete Verkehrsabwicklung erfordert, können Ausweichstellen vorgesehen werden. Für ihre Lage und Ausgestaltung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
² Die Richtlinie kann unter www.feukos.ch unentgeltlich heruntergeladen werden.
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
¹ Wird ein Einbahnsystem vorgesehen, werden die Ausbaugrössen gesondert festgelegt.
² Massgebend ist dabei insbesondere:
Im Bereich von Verzweigungen und Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sind Ausfahrten in der Regel nicht zulässig.
Fusswegverbindungen sind im Bereich von Trottoirs an Strassen anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, werden bei der Anschlussstelle genügende Sichtbereiche und bei Bedarf ein Warteraum vorgesehen.
Kann privater Grund durch die Öffentlichkeit genutzt werden, ist dieser ausreichend tragfähig zu gestalten.
Einbahnsysteme
Unzulässige Ausfahrten
Fusswegverbindungen
Nutzung von privatem Grund durch die Öffentlichkeit
¹ Die Verkehrssicherheit und die Sicherheit des Strassenkörpers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht beeinträchtigt werden. Es sind die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
² Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
² Der Lichtraum ist dauernd freizuhalten. Baulinien-, Abstands- und Sondergebrauchsvorschriften bleiben vorbehalten.
1.1.25 - 127
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Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)
Abtrennungen von der Strasse
¹ Durch bauliche Massnahmen sind von der Strasse abzugrenzen:
² Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden.
Abfliessen von Wasser und anderen Flüssigkeiten
¹ Regen- und Schmelzwasser und andere Flüssigkeiten dürfen nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden.
² Bei besonderen topografischen Verhältnissen und kleinen Teilflächen kann davon abgewichen werden.
Sichtbereiche
Die erforderlichen Sichtbereiche sind dauernd freizuhalten.
Anforderungen an Tankstellen
¹ Die Wegfahrachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse einen Winkel von 45–90° einhalten.
² Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der Strassengrenze ein mindestens 0,5 m breiter und 12 m langer Trennstreifen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.
³ Die Anlagen werden so gestaltet, dass die Fahrzeuge ausserhalb der Strasse und der notwendigen Sichtbereiche bei Kurven, Verzweigungen und Ausfahrten aufgestellt werden können.
⁴ Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4 m zur Strasse aufweisen.
Ausnahme-transportrouten
¹ Die Volkswirtschaftsdirektion setzt nach Anhörung der Gemeinden Routen für Ausnahmetransporte in einem Plan fest.
² Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 6.
Abstände von Mauern und Einfriedigungen
¹ Sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen an die Strassengrenze gestellt werden:
Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)
700.4
² Fehlt in Strassenabschnitten ein normgerechter Schutz für Fussgängerinnen und Fussgänger, kann zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0,5 m angeordnet werden.
⁵ ¹ Für Bäume gelten folgende Abstände, gemessen ab der Mitte des Stammes:
² Bei anderen Pflanzen gilt ein Abstand, bei dem sie nicht in den Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens 0,5 m, gemessen ab der Stockmitte.
a.⁴ ¹ Werden die Anforderungen an die Verkehrssicherheit, insbesondere die Sichtweiten und die Lichtraumprofile, eingehalten, kann der Abstand von Bäumen verringert werden:
² Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem Unterhaltsvertrag abhängig machen.
³ Ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die entschädigungslose Beseitigung der Bäume angeordnet werden.
Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Bepflanzung von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven kann aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt werden.
Soweit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, sind von festen Abstandsvorschriften befreit:
Abstände von Pflanzen
Abstände auf der Innenseite von Kurven
Befreiung von festem Abstandsmass
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Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)
Diese Verordnung gilt für alle Bauvorhaben, die nach ihrem Inkrafttreten bei den örtlichen Baubehörden eingereicht werden.
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
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Anhang 1: Technische Anforderungen an Zufahrten
| Zufahrtsarten^{1} | Anwendungs-bereiche | Massgebender Begegnungsfall^{2} | Ausbaugrößen Fahrbahn | Strassentypen^{3} | Bemerkungen zum Fussgängerschutz | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Nutzung WE | R min m | Breite (b) m | Querschnitt | |||
| Zufahrtsweg | bis 50 (100^{2}) | PW/VF | 5,00 (10,00)^{4} | 3,00^{2}–4,00 | Typ 1 | |
| Typ 2^{6} | ||||||
| Typ 3^{3} | – Begegnungszone{4}, eventuell verbreitertes Bankett oder Trottoir teilweise befahrbar bei Ausweichstellen{7} | |||||
| – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen. | ||||||
| Zufahrtsstrasse 1 | bis 150 (300^{2}) | PW/PW | 10,00 | 4,00{6}–5,70{7} | Typ 2^{6} | |
| Typ 3^{4} | ||||||
| Zufahrtsstrasse 2 | bis 300 (600^{2}) | LW/PW | 10,00 | 4,80{6}–7,20{7} | Typ 4 | |
| Typ 2^{6} | ||||||
| Typ 3^{3} | – In Abhängigkeit von Bedeutung als Fusswegverbindung oder Schulweg eventuell beidseitiges Trottoir | |||||
| – Begegnungszone{4} oder Trottoir (teilweise befahrbar bei Ausweichstellen){4} | ||||||
| – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen. | ||||||
| Erschliessungsstrasse | bis 600 (1200^{2}) | LW/PW | 15,00 | 4,80^{6}–6,10 | Typ 4 | – Eventuell beidseitiges Trottoir |
| – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen. | ||||||
| Typ 1 | Typ 2 | |||||
| Fahrbahn / | ||||||
| (B) Fussgängerinnen und Fussgänger (B) | ||||||
| b | Fahrbahn / | |||||
| Fussgängerinnen und Fussgänger | ||||||
| b | ||||||
| Typ 3 | Typ 4 | |||||
| Fahrbahn | ||||||
| Trottoir | ||||||
| b | Fahrbahn | |||||
| Trottoir | ||||||
| b |
Anforderungen:
1 bei Stichstrassen ist ein Wendeplatz oder eine Wendemöglichkeit notwendig 2 Höchstwert gemäss § 10 Abs. 3 und 4 3 bei Ausweichstellen nach § 14 für andere Begegnungsfälle: Trottoirbereich nicht befahrbar mindestens 1,2 m 4 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13) 5 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13), Fahrbahn (mit befahrbarem Bankett) mindestens 3,5 m 6 bei Gewerbe-/Industriezonen oder öffentlichem Busverkehr Fahrbahnbreite mindestens 6,10 m 7 einschliesslich Fläche teilweise befahrbarer Fussgängerschutz bei Ausweichstellen (Typ 3) oder Begegnungszone (Typ 2) 8 nach Massgabe der Verkehrsanordnungen
Abkürzungen:
WE Wohneinheiten VF Velofahrende PW Personenwagen LW Lastwagen R Radius in der Achse B Bankett begehbar (mindestens 0,3 m) T Trottoir mindestens 2 m
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Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)
Anhang 2: Technische Anforderungen an Ausfahrten
| Anwendung verschiedener Ausfahrstypen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Anschluss an von | Zufahrtsweg | Zufahrtsstrasse | Erschliessungsstrasse | Übergeordnete Strasse |
| Ausfahrten mit der verkehrstechnischen Bedeutung von: | ||||
| Einzelner Abstellplatz | A | A | A | B |
| Zufahrtsweg | A | A | B | B |
| Zufahrtsstrasse 1 und 2 | – | A/B | B/C | B/C |
| Erschliessungsstrasse | – | – | B/C | B/C |
| Anforderungen¹ | ||||
| Kriterium | Ausfahrstyp | Typ A | Typ B | Typ C |
| Aus- und Einfahrt nur vorwärts | Nein | Ja | Ja | |
| Trottoir entlang übergeordneter Strasse (falls vorhanden) | (durchgehend) | in der Regel durchgehend | unterbrochen oder durchgehend | |
| Maximale Neigung innerhalb 5 m ab Strassengrenze | % | ±8 | ±5 | ±5 |
| Maximaler Gefühlsbruch ohne Vertikal-ausrundung (an der Strassengrenze) | % | 6 | 6 | 6 |
| Einlenkradius | m | 3 | 5 | 6–12 |
| Beobachtungsdistanz ab Fahrbahnrand | m | 2,5 | 2,5 | 2,5 |
| Breite der Ausfahrt | ||||
| – mit Gegenverkehr | m | 3 | 4–5 | 5–6 |
| – mit Einbahnverkehr | 3 | 3 | 3 |
¹ Bei Notzufahrten sind die Mindestwerte einzuhalten (vgl. § 13).
Anhang 3: Sichtbereiche auf Fahrbahn
| Erforderliche Sichtbereiche je nach Geschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Signalisierte Geschwindigkeit (km/h) | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 | 70 | 80 |
| Sichtbereiche (m)¹ | 10–20 | 20–35 | 35–50 | 50–70 | 70–90 | 90–110 | 110–140 |
¹ Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m bei Trottoirs, Fuss- und Velowegen bzw. in den übrigen Fällen 3 m frei sein.
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
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Anhang 4: Sichtbereiche auf Velowege¹
| Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage mit Veloverkehr | ||||
|---|---|---|---|---|
| ≥ -5% | -4% | -2% | 0 ≤ | |
| Sichtbereiche (m)² | ≥ 50 | 45 | 35 | 30 |
¹ Separat geführt. ² Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m frei sein.

Anhang 5: Messweisen
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Verkehrserchliessungsverordnung (VErV)
Sichtbereiche auf Fahrbahn
Sichtbereiche auf Velowege
Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)
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Anhang 6: Anforderungen an Ausnahmetransportrouten
| Typ I | Typ II | |
|---|---|---|
| Exportrouten | Versorgungsrouten | |
| Lichtraum in der Höhe mindestens | 5,20 m | 4,80 m |
| Lichte Breite mindestens | 7,50 m | 6,50 m |
| Totalgewicht höchstens | 480 t | 240 t |
| Achslast höchstens | 30 t | 20 t |