702.22•Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
702.22Verordnung01.07.2023
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(vom 26. Oktober 2022)¹,²
Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Natur- und Heimatschutzfonds.
Fondsverwaltung
Beitragsvoraussetzungen
² Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
¹ Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden:
Beitragsbemessung
² Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden:
³ In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemeinden bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.
⁴ Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäß § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)³ erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
1.4.25 - 128
702.22
Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
b. Bio-diversitäts-förderung an öffentlichen Gewässern
¹ Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Bio-diversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Massnahmen Subventionen gewährt werden:
² Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Subventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 100% gewährt werden.
c. Ortsbildschutz
¹ Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kostenanteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt.
² Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subvention bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
d. Landschaftsschutz
¹ Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
² Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
e. Archäologie
Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG erhebliche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
Beitragsgesuch
¹ Das Beitragsgesuch und die Beilagen werden elektronisch bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektion eingereicht.
² Zuständige Fachstelle ist
Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
702.22
Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von Staatsbeiträgen und deren Mindesthöhe sowie zu Form und Inhalt der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.
¹ Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnahmen zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur für die 30 m² je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der Nutzungsplanung gesicherten Flächen.
² Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche werden nach neuem Recht behandelt.
Richtlinien
Übergangsbestimmungen
1.4.25 - 128
¹ OS 78, 219: Begründung siehe ABl 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai 2023 genehmigt. ² Inkrafttreten: 1. Juli 2023. ³ LS 700.1.