704.13•Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
704.13Verordnung01.11.2012
704.13
(vom 27. Juni 2012)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 15 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Oktober 2011³,
beschliesst:
Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom 27. Juni 2012⁴.
⁷ Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation⁶ sind die in Anhang 1 und 2 KGeoIV⁴ als Gegenstand des Katasters bezeichneten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten.
⁷ Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss § 2 KGeoIV⁴ und den Gemeinden die Informationstiefe des Inhalts des Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§ 6 und 7 KGeoIV⁴ vorgegebenen Daten- und Darstellungsmodelle bezüglich der Katasteranforderungen.
⁷ ¹ Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE in Absprache mit den zuständigen Stellen, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.
Inhalt
Informations- tiefe
Aufnahme- verfahren
704.13 KÖREBKV
2 Es bestimmt
Zusatzinformationen
¹ Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2 KGeoIV⁴ dargestellt werden.
² Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katasters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt.
⁷ Das ARE bestimmt, wer neben dem ARE berechtigt ist, beglaubigte Katasterauszüge abzugeben.
Verantwortliche Stelle
⁷ ¹ Dem ARE obliegt die Katasterleitung. Es ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
² Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
KÖREBKV
704.13
7 ¹ Das ARE stellt die Katasterinfrastruktur bereit, gewährleistet die Verfügbarkeit des Bearbeitungssystems sowie der Daten und macht den Kataster zugänglich.
Katasterinfrastruktur
² Es ist zuständig für die Historisierung des Inhalts des Katasters.
Katasterbearbeitung
7 ¹ Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für die Übernahme in den Kataster bereit. Laufende Änderungen werden gemäss Weisung der Katasterleitung abgewickelt.
² Die Bearbeitung der Katasterinhalte auf dem Katastersystem erfolgt für alle Themen gemeindeweise. Die Katasterleitung kann für besondere Themen Ausnahmen genehmigen.
³ Die Gemeinde schliesst mit einer berechtigten Katasterbearbeiterorganisation einen Nachführungsvertrag ab. Dieser wird von der Katasterleitung genehmigt.
Kanton
² Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile aus:
³ Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
⁴ Die Beiträge können pauschaliert werden. Das ARE setzt die Pauschalen fest.
⁵ Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
1.1.18-99
704.13
KÖREBKV
a.7 die Bearbeitung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit,
Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Eintrag oder eine Nachführung ganz oder teilweise der Person übertragen, die den Aufwand verursacht hat.
¹ Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 1. Januar 2020 ein.
² Die Baudirektion bestimmt für jede Gemeinde den Zeitpunkt der Einführung. Sie hört vorgängig die Gemeinde an.
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