715.2•Vereinbarung über die gemeinsame Koordination Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein
715.2Konkordat01.01.2025
715.2
Vereinbarung über die gemeinsame Koordination Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein
(vom 29. Mai 2024)
Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau, Zürich und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:
Zweck
¹ Diese Vereinbarung bezweckt die Koordination und Harmonisierung des amtlichen Vollzugs des Chemikalienrechts in den Kantonen der Ostschweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Sie soll zu einem effizienten und effektiven Vollzug des Chemikalienrechts beitragen.
² Zu diesem Zweck beauftragen die Vereinbarungspartner den Kanton Zürich respektive dessen Chemikalienfachstelle, Leistungen im Vollzug des Chemikalienrechts zu erbringen, die allen Vereinbarungspartnern gleichermassen zugutekommen und zu einer Entlastung der einzelnen Chemikalienfachstellen beitragen. Die Vollzugshoheit der Vereinbarungspartner im Bereich des Chemikalienrechts wird durch diese Vereinbarung nicht tangiert.
Begriffe
¹ Die an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone und das Fürstentum Liechtenstein werden nachfolgend als «Vereinbarungspartner» bezeichnet.
² Die Vorgesetzten der Chemikalienfachstellen der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein werden als «Leitende Chemikalienrecht» bezeichnet.
Leistungen des Kantons Zürich
¹ Die Chemikalienfachstelle des Kantons Zürich erstellt jährlich einen Vorschlag für den Leistungsauftrag im Folgejahr. Dazu können im Wesentlichen gehören:
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² Der Leistungsauftrag darf ausschliesslich Leistungen umfassen, die der Umsetzung des eidgenössischen Chemikalienrechts dienen und somit amtlichen Charakter haben. Er darf keine Leistungen umfassen, die bereits vom Bund erbracht werden oder erbracht werden müssten.
³ Die beauftragte Chemikalienfachstelle präsentiert den Leitenden Chemikalienrecht den geplanten Leistungsauftrag zusammen mit den Kosten gemäss Artikel 5 und erstattet Bericht über die erbrachten Leistungen im vergangenen Jahr.
¹ Die Leitenden Chemikalienrecht erteilen der beauftragten Chemikalienfachstelle jährlich einen Leistungsauftrag basierend auf deren Vorschlag gemäss Artikel 3. Sie nehmen die Aufsicht wahr, indem sie
Die Aufgaben der Leitenden Chemikalienrecht
² Die Leitenden Chemikalienrecht treten mindestens einmal pro Jahr zusammen. Die beauftragte Chemikalienfachstelle lädt hierfür zur Sitzung ein. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Leitenden oder ihre Stellvertretenden anwesend sind. Für Beschlüsse wird Einstimmigkeit angestrebt. Ist dies nicht möglich, gilt das einfache Mehr.
21.2.2025 - OS Band 80
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Vereinbarung Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und FL
Kosten
¹ Für die Erbringung der Leistungen wird mit einem Aufwand gerechnet, der einer Vollzeitstelle entspricht. Dem Kanton Zürich werden die Aufwendungen (für Personal- und Infrastrukturkosten) mit einer jährlichen Pauschale von Fr. 150 000 sowie einer allfälligen Anpassung gemäss Artikel 5 Absatz 3 abgegolten. ² Die Kosten werden wie folgt auf die Vereinbarungspartner umgewälzt: ¹/₃ Sockelbeitrag pro vollziehende Chemikalienfachstelle und ²/₃ bevölkerungsproportional. ³ Bei der jährlichen Berechnung der Kosten wird die Lohnentwicklung des Kantons Zürich berücksichtigt.
Haftung
Der Kanton Zürich respektive dessen beauftragte Chemikalienfachstelle haftet für sorgfältige Ausführung des vereinbarten Leistungsauftrags. Jegliche weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Konfliktklausel und Gerichtsstand
¹ Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Mediationsverfahren oder ein anderes bewährtes Schiedsverfahren zu entscheiden. ² Für den Fall, dass weder eine Mediation noch ein anderes Schiedsverfahren erfolgreich sind, entscheiden die ordentlichen Gerichte. ³ Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart.
Kündigung
¹ Diese Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner bis 30. Juni jeden Jahres auf das Ende des Folgejahres gekündigt werden, erstmalig per Ende 2029. Die Vereinbarung wird vorbehältlich einer Kündigung durch den Kanton Zürich durch die verbleibenden Partner weitergeführt. ² Der austretende Vereinbarungspartner hat keine Ansprüche auf Abgeltung. ³ Der austretende Vereinbarungspartner haftet für die vor seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten.
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Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Inkrafttreten
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Der Vorsteher des Departements Bau und Volkswirtschaft: Regierungsrat Dölf Biasotto
Im Namen der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden
Der Vorsteher des Bau- und Umwelt- departements: Bauherr Ruedi Ulmann
Im Namen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Regierungschef Stellvertreterin: Sabine Monauni
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Glarus
Der Vorsteher des Departements Finanzen und Gesundheit: Regierungsrat Markus Heer
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Graubünden
Im Namen des Kantons Graubünden Der Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft und Soziales: Regierungsrat Marcus Caduff
St. Gallen
Für den Kanton St. Gallen Der Vorsteher des Gesundheitsdepartements: Regierungsrat Bruno Damann
Schaffhausen
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen Der Vorsteher des Departements des Innern: Regierungsrat Walter Vogelsanger
Thurgau
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Thurgau Der Vorsteher des Departements für Finanzen und Soziales: Regierungsrat Urs Martin
Zürich
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zürich Die Vorsteherin der Gesundheitsdirektion: Regierungspräsidentin Natalie Rickli
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