722.61•Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
722.61Verordnung01.08.2015
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(vom 29. April 2015)¹,²
⁴ Das Amt für Mobilität (Amt) betreibt zum Zweck der kantonalen Verkehrsplanung ein Gesamtverkehrsmodell, das die Wechselwirkungen zwischen den Verkehrsmitteln sowie zwischen der Verkehrs- und der Siedlungsentwicklung abbildet.
¹ Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder Forschungseinrichtungen eingehen.
² Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entsprechende Beteiligung an den Entwicklungskosten vor.
³ Bei Partnerschaften entfallen die Gebühren nach §§ 5 und 7.
¹ Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen:
a. Einräumung von Nutzungsrechten am Gesamtverkehrsmodell und Unterstützung von Nutzungsberechtigten,
b. Bereitstellung von Modelldaten.
² Die Bereitstellung von Modelldaten gemäss Abs. 1 lit. b kann Partnern gemäss § 2 Abs. 1 übertragen werden.
¹ Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. Berechtigung zur Benutzung der Basisapplikation,
b. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung,
c. Erfahrung im Bereich der Verkehrsplanung.
² Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen.
¹ Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Modell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.
² Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher der Nutzungsberechtigten nehmen.
³ Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine Gebühren erhoben.
Gesamtverkehrsmodell
a. Grundsatz
b. Zusammenarbeit
Nutzung des Modells
Einräumung von Nutzungsrechten
a. Voraussetzungen
b. Nutzungsgebühren
1.1.21-111
722.61
Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
c. Bericht-erstattung
Die Nutzungsberechtigten erstatten dem Amt Bericht über jede Modellanwendung. Dieser enthält die das Modell betreffenden Erkenntnisse.
Gebühr für Unterstützungsleistungen und die Bereitstellung von Daten
¹ Für Unterstützungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a erhebt das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren.
² Für die Bereitstellung von Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007³ erhoben.
¹ OS 70, 268; Begründung siehe ABl 2015-05-08. ² Inkrafttreten: 1. August 2015. ³ LS 170.4. ⁴ Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 656; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021.
Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV) 722.61
Modell A
Grundgebühr Fr. 500/Jahr
Anwendungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 2000 pro Anwendung in Abhängigkeit des verwendeten Modellausschnitts und der verwendeten Modellzustände
Modell B
Pauschalgebühr Fr. 5000/Jahr
Stundenansatz Fr. 100 bis Fr. 180 in Abhängigkeit der notwendigen Qualifikation der oder des Mitarbeitenden
1.1.21 - 111