740.1•Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) (Änderung)
740.1Gesetz01.01.2026
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Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)
(Änderung vom 14. April 2025; Gegenvorschlag zur «ÖV-Initiative»)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 13. März 2024¹ und der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt vom 3. Dezember 2024,
beschliesst:
Das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 wird wie folgt geändert:
Titel nach § 29:
Grundsatz
a. Bauliche Massnahmen und Verkehrsanordnungen auf Staats- und Gemeindestrassen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass sie den öffentlichen Verkehr nicht verlangsamen.
Kompensierende Massnahmen
b. ¹ Führen bauliche Massnahmen oder Verkehrsanordnungen zu Verlangsamungen im öffentlichen Verkehr, ergreifen die an den betroffenen Linien beteiligten Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer mit den betroffenen Transportunternehmungen kompensierende Massnahmen.
² Kompensierende Massnahmen erhalten das Angebot, insbesondere die Anschluss sicherheit, auf den betroffenen Linien des öffentlichen Verkehrs in mindestens der bestehenden Qualität und ohne Mehrkosten im Betrieb.
Entschädigung
c. ¹ Sind kompensierende Massnahmen nicht möglich oder nicht zielführend, entschädigen die gemäß § 29 b Abs. 1 beteiligten Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer dem Verkehrsverbund die Mehrkosten im Betrieb angemessen.
² Die Einzelheiten der Entschädigung werden in einem schriftlichen Vertrag geregelt.
³ Können sich die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer und der Verkehrsverbund nicht einigen, setzt der Regierungsrat die Entschädigung fest.
⁴ §§ 46 und 47 des Strassengesetzes vom 27. September 1981² sind auf die Entschädigung nicht anwendbar.
Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) 740.1
Titel V–VII werden zu Titeln VI–VIII.
Auf vor Inkrafttreten festgesetzte bauliche Massnahmen und verfügte Verkehrsanordnungen bleibt das bisherige Recht anwendbar.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Jürg Sulser Der Generalsekretär: Moritz von Wyss
Der Regierungsrat beschließt:
Die Änderung vom 14. April 2025 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr (Gegenvorschlag zur «ÖV-Initiative») wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt (ABl 2025-11-07).
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Martin Neukom Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli
¹ ABl 2024-03-22. ² LS 722.1.
19.12.2025 - OS Band 80