811.42
(vom 29. Januar 2025)
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf §§ 8 Abs. 2 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 28. Oktober 2024 (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)¹,
verfügt:
§ 1
Diese Verordnung regelt:
Gegenstand
- in Ergänzung zu den Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege das Mindestalter, ab dem Förderbeiträge gewährt werden,
- die Höhe der Förderbeiträge,
- die Dauer der Anspruchsberechtigung.
§ 2
Förderbeiträge werden Personen gewährt, die mindestens das Mindestalter 21. Altersjahr vollendet haben.
§ 3
¹ Die Förderbeiträge betragen:
Höhe der Förderbeiträge
- bis zur Vollendung des 30. Altersjahres Fr. 500 pro Monat,
- ab dem vollendeten 30. Altersjahr Fr. 700 pro Monat.
² Für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder wird ein zusätzlicher Betrag von je Fr. 100 pro Monat ausgerichtet.
§ 4
¹ Der Anspruch auf Förderbeiträge besteht während der regulären Dauer des zu absolvierenden Bildungs- oder Studiengangs. Auf Gesuch hin wird er um längstens ein Jahr verlängert.
Dauer der Anspruchsberechtigung
² Aus besonderen Gründen kann der Anspruch auf Förderbeiträge um ein weiteres Jahr verlängert werden. Als besondere Gründe gelten insbesondere soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe.
³ Von den Bildungsinstitutionen bewilligte Unterbrüche der Ausbildung werden nicht an die Dauer der Anspruchsberechtigung angerechnet.
Bildungsdirektion
Silvia Steiner
21.2.2025 - OS Band 80
811.42
Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege (VFAP)
Inkrafttreten
Die Verordnung über Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege vom 29. Januar 2025 wird rückwirkend auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt (ABI 2025-02-07).
1 LS 811.4.