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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens (EV Ausbildungsfördergesetz Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens, EVAPIG)
(vom 18. Dezember 2024)¹,²
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1
¹ Diese Verordnung regelt für die Institutionen des Gesundheitswesens die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege⁴).
Gegenstand
² Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson an höheren Fachschulen und an Fachhochschulen (Pflegefachpersonen) richtet sich nach Art. 2–5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und der Gesundheitsgesetzgebung.
§ 2
Die Gesundheitsdirektion ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Zuständigkeit
§ 3
¹ Die Gesundheitsdirektion gewährt den Institutionen gemäss § 35 Abs. 2 lit. a–c des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007³ Beiträge für die während eines Jahres erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen.
Beiträge und Zuschläge
² Sie bemisst die Beiträge gemäss Art. 5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege. Sie berücksichtigt dabei die jährlich erbrachten Leistungen der Institutionen und den Finanzhaushalt. Die Listenspitäler erhalten für die über den Soll-Wert-Vorgaben erbrachten Leistungen einen Zuschlag.
³ Die Beiträge werden in der zweiten Hälfte des Folgejahres ausbezahlt, erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.
§ 4
¹ Nichtlistenspitäler können mit der Gesundheitsdirektion eine Ausbildungsverpflichtung vereinbaren.
Ausbildungsverpflichtung für Nichtlistenspitäler
² Die Vereinbarung richtet sich nach der Ausbildungsverpflichtung für Listenspitäler.
³ Die Beiträge für erbrachte Leistungen richten sich nach dieser Verordnung.
1.4.25 - 128
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EVAPIG
Begrenzung
§ 5
Die Gesundheitsdirektion kann die Ausrichtung von Beiträgen jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies erfordert.
Subventionen
§ 6
¹ Die Gesundheitsdirektion kann an Projekte zur Steigerung des Ausbildungspotenzials oder zur Verbesserung der Ausbildungsqualität Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten leisten.
² Sie setzt eine Fachkommission ein, die sie bei der Prüfung der Gesuche berät, und ernennt deren Mitglieder.
Geltungsdauer
§ 7
Diese Verordnung gilt ab Inkrafttreten während derselben Dauer wie das Ausbildungsfördergesetz Pflege.
¹ OS 80.51; Begründung siehe ABl 2025-01-10.
² Inkrafttreten: 1. April 2025.
³ LS 810.1.
⁴ SR 811.22.