813.152•Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) (Änderung)
813.152Reglement01.03.2026
(Änderung vom 10. Dezember 2025)
Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich,
gestützt auf § 11 e Abs. 1 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005¹,
beschliesst:
Das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Bezeichnungen
Die Bezeichnungen «Universitätsspital» und «Universitätsspitals» werden durch «USZ» ersetzt, ausgenommen in § 1 Abs. 1.
Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Universitätsspital Zürich (USZ) steht, unbesehen ihres Beschäftigungsrades und der Herkunft der Mittel zur Finanzierung ihres Lohnes. §§ 15–25 a gelten auch für das Personal mit privatrechtlichem Arbeitsverhältnis zum USZ.
Abs. 2–4 unverändert.
Lohn
a. Festsetzung
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ Personal, das gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum USZ und zur Universität Zürich steht, erhält den Grundlohn in der Regel ausschliesslich von der Universität.
d. ärztliches Kader
Abs. 1 und 2 unverändert.
³ Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr (§ 14 Abs. 1 USZG). Zur Gesamtvergütung zählen insbesondere:
a. Vergütungen des USZ und der Universität Zürich,
b. Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnissen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden,
c. Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern.
Abs. 4 und 5 unverändert.
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) 813.152
a. Abs. 1 unverändert.
Dokumentation der Arbeitszeit
2 Angestellte, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, erfassen ihre Abwesenheiten insbesondere aufgrund von Ferien, Kongressen, Krankheit oder Unfall im Zeiterfassungssystem des USZ. Dies gilt insbesondere für Angestellte, die auch von der Universität Zürich als Professorinnen und Professoren angestellt sind.
3 Die Spitaldirektion kann weitere Funktionen bezeichnen, die lediglich zur Erfassung ihrer Abwesenheiten verpflichtet sind.
Abs. 1 unverändert.
Begriffe
2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3 Als freiwillige Nebentätigkeiten gelten Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter ohne Amtszwang.
4 Eine Interessenbindung liegt vor, wenn persönliche, familiäre, finanzielle oder sonstige private Interessen einer oder eines Angestellten des USZ in Widerspruch zu den Interessen des USZ oder seiner Patientinnen und Patienten treten können und dadurch die beruflichen Handlungen oder Entscheidungen der oder des Angestellten beeinflusst oder ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt werden können.
5 Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn solche privaten Interessen tatsächlich in Widerspruch zu den Interessen des USZ oder seiner Patientinnen und Patienten treten und die beruflichen Handlungen oder Entscheidungen der oder des Angestellten beeinflusst oder ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
6 Die Spitaldirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
Grundsätze
a. handeln stets im besten Interesse des USZ und seiner Patientinnen und Patienten,
b. gehen transparent und offen mit Nebenbeschäftigungen, Interessenbindungen und Interessenkonflikten um und melden sie frühzeitig.
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Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
2 Das USZ
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
a. Zulässigkeit
¹ Die Ausübung einer freiwilligen Nebentätigkeit ist nur zulässig, wenn dadurch die Interessen des USZ, seiner Patientinnen oder Patienten oder seiner Angestellten nicht beeinträchtigt werden.
² Eine freiwillige Nebentätigkeit ist insbesondere in folgenden Fällen unzulässig:
b. Nutzung von Arbeitszeit
¹ Für die Ausübung öffentlicher Ämter mit oder ohne Amtszwang darf bei einer Vollzeitbeschäftigung Arbeitszeit im Umfang eines halben Tages pro Woche eingesetzt werden. Bei einem Teilzeitpensum ist der Anspruch auf Nutzung von Arbeitszeit entsprechend tiefer.
² Für Nebenbeschäftigungen darf keine Arbeitszeit eingesetzt werden.
³ Die Bewilligungsinstanz (§ 20 a Abs. 1) kann die Nutzung von Arbeitszeit für Nebenbeschäftigungen oder die weitergehende Nutzung von Arbeitszeit für öffentliche Ämter erlauben, soweit die Ausübung der Nebentätigkeit im Interesse des USZ liegt. Der zulässige Umfang und der Umfang der Erstattung eines allfälligen Erwerbs werden als Auflage zur Bewilligung verfügt.
c. Meldepflicht
¹ Bevor eine Angestellte oder ein Angestellter eine Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches Amt mit oder ohne Amtszwang übernimmt, meldet sie oder er dies dem USZ.
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2 Sie oder er macht dabei die von der Spitaldirektion bezeichneten Angaben. Diese dienen der Information der Vorgesetzten und der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen Amtes ohne Amtszwang.
3 Die Spitaldirektion kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen.
a. ¹ Meldepflichtige freiwillige Nebentätigkeiten unterstehen einer Bewilligungspflicht. Die Spitaldirektion legt fest, wer über die Bewilligung entscheidet und wie lange die jeweilige Bewilligung im Einzelfall gilt. Die Spitaldirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
2 Die freiwillige Nebentätigkeit darf erst nach Vorliegen der Bewilligung übernommen werden.
3 Bei der Beurteilung von freiwilligen Nebentätigkeiten von Angestellten, die auch von der Universität Zürich als Professorinnen oder Professoren angestellt sind, können die Entscheidungen der Universität über diese Tätigkeiten beigezogen und bei der Universität weitere Auskünfte eingeholt werden.
4 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
b. ¹ Die Bewilligung zur Ausübung einer freiwilligen Nebentätigkeit wird mit Auflagen verbunden, wenn dies zur Wahrung der Interessen des USZ, seiner Angestellten oder seiner Patientinnen und Patienten erforderlich ist.
2 Es kommen insbesondere folgende Auflagen in Betracht:
a. einschränkende Auflagen
b. kompensatorische Auflagen
d. Bewilligung
e. Auflagen
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³ Bei den kompensatorischen Auflagen ist insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt auch im Interesse des USZ liegt.
Interessenbindungen
a. offenlegungspflichtige Personen
¹ Mindestens folgende Mitarbeitende geben dem USZ ihre Interessenbindungen bekannt:
² Weitere offenlegungspflichtige Kadermitarbeitende können benannt werden.
b. offenlegungspflichtige Tätigkeiten, Mitgliedschaften und Beteiligungen
a. ¹ Die offenlegungspflichtigen Mitarbeitenden geben dem USZ Tätigkeiten für Dritte, Mitgliedschaften und Beteiligungen an Unternehmen bekannt, die bei ihnen zu einem Konflikt mit den Interessen des USZ führen können (§ 15 a Abs. 1 USZG).
² Sie legen insbesondere Tätigkeiten für und Beteiligungen an Unternehmen offen, die
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b. ¹ Die Interessenbindungen der Kadermitarbeitenden gemäss c. Transparenzregister § 21 Abs. 1 werden im Internet in einem öffentlich zugänglichen Register (Transparenzregister) veröffentlicht.
² Die Eintragungen werden ein Jahr nach Ende der Interessenbindung gelöscht.
c. ¹ Die Mitarbeitenden vermeiden Situationen, bei denen sie in Konflikt mit den Interessen des USZ geraten.
² Lässt sich ein Interessenkonflikt nicht vermeiden, informieren sie umgehend ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten. ³ Die oder der Vorgesetzte trifft Massnahmen, um den Interessenkonflikt zu beseitigen oder zu entschärfen.
¹ Die Spitaldirektion regelt die Anwendung dieser Bestimmungen in einer Weisung. Sie konkretisierte dabei insbesondere das Verfahren und die Auflagen.
Abs. 2 unverändert.
Im Namen des Spitalrates Der Präsident: André Zemp Die Vizepräsidentin: Regula Lüthi
Rechtskraft und Inkrafttreten Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. März 2026 in Kraft (ABl 2025-12-19).
¹ LS 813.15.
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