813.18•Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG)
813.18Gesetz01.01.2019
813.18
(vom 29. Oktober 2018)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. September 2017³ und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 8. Mai 2018,
beschliesst:
Unter dem Namen «Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw)» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Winterthur.
Die Eigentümerstrategie für die ipw umfasst insbesondere:
¹ Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für die ipw richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011⁶.
Rechts- persönlichkeit
Zweck
Eigentümer- strategie
Leistungs- aufträge
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ipwG
2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen der ipw und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.
3 Die ipw kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
Beteiligung und Auslagerung
a. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen,
b. sich an anderen Unternehmen beteiligen.
² § 4 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
Aufgaben des Kantonsrates
a. übt die Oberaufsicht aus,
b. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
c. genehmigt Entscheide gemäß § 5 Abs. 1 lit. a,
d. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung,
e. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts.
Aufgaben des Regierungsrates
a. Aufsicht und Organisation
a. übt die allgemeine Aufsicht aus,
b. unterbreitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zur Genehmigung,
c. genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen
gemäss § 5 Abs. 1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates,
gemäss § 5 Abs. 1 lit. b endgültig,
d. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,
e. genehmigt das Spitalstatut und das Personalreglement,
f. genehmigt den Entschädigungsbericht.
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¹ Der Regierungsrat beschliesst die Eigentümerstrategie und genehmigt den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion über deren Umsetzung.
² Er unterbreitet dem Kantonsrat die Eigentümerstrategie und den Bericht zur Genehmigung.
³ Er überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.
tungsvereinbarungen gemäss § 4 Abs. 2.
b. Eigentümer- strategie
c. Leistungs- aufträge
¹ Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
² Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
³ An den Sitzungen des Spitalrates nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil:
¹ Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der ipw.
² Er hat folgende Aufgaben:
Zusammen- setzung
Aufgaben a. im Allgemeinen
1.1.23-119
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ipwG
b. Unternehmensstrategie
c. Leistungsaufträge
d. Berichterstattung
Der Spitalrat verabschiedet zuhanden des Regierungsrates den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts.
¹ Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der ipw und vertritt diese gegen aussen.
² Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungsbefugt. ³ Die Geschäftsleitung
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¹ Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.
² Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann davon abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
³ Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärztliches Kader) kann das Personalreglement⁵ zudem abweichende Regelungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.⁷
⁸ ¹ Das Personalreglement⁵ legt die höchstens zulässige Gesamtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamtvergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.
² Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
³ Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:
¹ Das Personal wird bei der Stiftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.
² Die Assistenz- und Oberärztinnen und Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistentinnen und Assistenten und Oberassistentinnen und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
¹ Der Kanton stellt der ipw ein Dotationskapital zur Verfügung.
² Der Kantonsrat beschließt die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals.
1.1.23 - 119
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ipwG
3 Der Kanton kann der ipw für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Diese gelten als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006⁴.
Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen
a.⁷ ¹ Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.
² 5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärztlichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals eingesetzt.
Fremdmittel
Die ipw darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.
Baurechte
¹ Der Kanton räumt der ipw an den von ihr für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes benötigten Grundstücken Baurechte ein.
² Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
³ Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags der ipw nicht mehr benötigt werden.
⁴ Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat.
⁵ Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.
Immobilienplanung
Die ipw koordiniert die Planung ihrer Immobilien mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates.
Finanzplanung
¹ Die ipw erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz.
² Sie informiert den Regierungsrat darüber.
Rechnungslegung
¹ Die ipw führt ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.
² Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.
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¹ Anordnungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors und der Geschäftsleitung können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.
² Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
² Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss § 21 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen werden der ipw zum Buchwert zu Eigentum übertragen.
¹ Der Regierungsrat legt in der Eröffnungsbilanz eine Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.
² Die Werte gehen zum Buchwert auf die ipw über.
³ Sie werden bis zum Erreichen der Eigenkapitalquote als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im übersteigenden Betrag werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen. Eine zusätzliche Bareinlage ist ausgeschlossen.
¹ Das Darlehen gemäss § 28 Abs. 3 wird zum internen Zinsatz des Kantons verzinst.
Betriebs-übernahme
Bewertung der Immobilien
Eröffnungsbilanz
Verzinsung und Amortisation
1.1.23-119
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ipwG
2 Die jährliche Amortisation des Darlehens entspricht mindestens dem Wertverlust der Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze. Darüber hinausgehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats zulässig.
Weitergeltung bisherigen Rechts
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.
Die ipw führt das neue Anstellungs- und Vergütungssystem gemäß §§ 16 Abs. 3, 17 und 19 a kostenneutral ein.
1 OS 74, 80. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019. 3 ABl 2017-10-06. 4 LS 611. 5 LS 813.182. 6 LS 813.20. 7 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023. 8 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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