813.211•Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
813.211Verordnung01.05.2014
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-813_211",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "13",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-813_211-2014_02_05-2014_05_01-108",
"ordnungsnummer": "813.211"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "813.211"
}
}813.211
(vom 5. Februar 2014)¹,²
⁵ Der Kanton betreibt eine Datenbank, mit der folgende öffentliche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können:
Zweck der Datenbank
a. die Gesundheitsdirektion
b. die Registerstelle gemäß § 2 des Krebsregistergesetzes vom 28. September 2015³ für die Prüfung und Ergänzung der im Krebsregister zu registrierenden Personalien von Personen, bei denen eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde.
¹ Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Mutationen aus dem Einwohnerregister:
Datenbekanntgabe der Gemeinden
neue Wohngemeinde bei Wegzug.
² Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Datenformat.
¹ Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Daten gemäß § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.
Rückwirkende Datenbekanntgabe
1.4.20 - 108
813.211
Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
2 Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien der Datenlieferungen der Gemeinde an das Statistische Amt verwendet werden.
Datenbank a. Verantwortung
¹ Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwortlich.⁵
² Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und den technischen Betrieb der Datenbank ab.
b. Zugriff
⁵ ¹ Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Registerstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Datenbank zu erstellen.
² Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung.
³ Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert.
Kosten der Schnittstellenanpassung
Die Gesundheitsdirektion trägt die Kosten der für die Datenlieferung nach § 2 erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstellen in den Gemeinden.
1 OS 69, 187; Begründung siehe ABl 2014-02-14. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014. 3 LS 818.41. 4 LS 832.01. 5 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2017 (OS 72, 519; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Dezember 2017. 6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 225; ABl 2020-04-03). In Kraft seit 1. April 2020.