813.42•Spitalärzteverordnung
813.42Verordnung01.01.2010
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(vom 14. Juli 2010)¹,²
An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spitalärztinnen und -ärzten. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt sich in der Regel auf die Betreuung von Patientinnen und Patienten.
Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wochenstunden.
¹ Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt.
² Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage interne Fortbildung.
³ Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter- und Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzurechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung.
Spitalärztinnen und -ärzte dürfen Patientinnen und Patienten weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder behandeln.
Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion.
Funktion Arbeitszeit Weiter- und Fortbildung Tätigkeit auf eigene Rechnung Übrige Anstellungsbedingungen
¹ OS 65, 611: Begründung siehe ABl 2010, 1722. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
1.1.11-71