818.16
Gesetz
über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK)
(vom 8. November 2021)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar 2021³ und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 21. Mai 2021,
beschliesst:
§ 1
¹ Der Kanton beteiligt sich an den Ausfallentschädigungen für die Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich gemäss der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 2020⁴, wenn die ordentlichen Subventionen anderer Kantone und der Gemeinden weiter ausgerichtet wurden.
² Er übernimmt die Hälfte des Betrages, der nach Abzug der Beteiligung des Bundes von der Ausfallentschädigung verbleibt.
³ Die Gemeinde, in der die Institution ihren Sitz hat, erstattet dem Kanton den Betrag, den der Kanton über seinen Anteil und den Anteil des Bundes hinaus geleistet hat.
⁴ Die zuständige Stelle gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung rechnet den Betrag gemäss Abs. 3 mit der Gemeinde ab.
§ 2
¹ Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
² Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die Beträge mit sämtlichen Gemeinden abgerechnet sind.
¹ OS 77, 132.
² Inkrafttreten: 1. März 2022.
³ ABl 2021-10-22.
⁴ SR 862.1.
1.4.22 - 116