831.5•Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)
831.5SelbstbestimmungsgesetzGesetz01.01.2024
831.5
Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)
(vom 28. Februar 2022)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. März 2021³ und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 23. November 2021,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
¹ Der Kanton gewährt Menschen mit Behinderung Wahlfreiheit bei der Beratung, Begleitung und Betreuung in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung.
² Er sorgt für ein angemessenes Leistungsangebot und folgt dabei dem Grundsatz der Subjektfinanzierung.
¹ Das Gesetz vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)¹³.
² Es regelt zudem die Beratung, Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderung ausserhalb dieser Institutionen.
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Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
Verhältnis zu anderen Gesetzen
¹ Die Leistungen nach diesem Gesetz gehen den Leistungen nach dem Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 (ZLG)⁵ und dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG)⁶ vor.
² Im Übrigen sind die Leistungen nach diesem Gesetz subsidiär zu den Leistungen nach anderen Gesetzen.
Begriffe
a. Menschen mit Behinderung
¹ Als Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a. volljährige Personen, die eine Rente gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)¹², dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung¹⁴ oder dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung¹⁵ beziehen,
b. volljährige Personen, die als hilflos im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)¹⁰ gelten und das Rentenalter gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)¹¹ noch nicht erreicht haben,
c. minderjährige Personen mit Behinderung, wenn sie
² Personen, die als invalid im Sinne von Art. 8 ATSG gelten, jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 IVG nicht erfüllen, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie rentenberechtigt wären, als Menschen mit Behinderung.
b. weitere Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Subjektfinanzierung: Finanzierung, bei der Menschen mit Behinderung über den Einsatz der ihnen individuell zugesprochenen und vom Kanton abgegoltenen Leistungen entscheiden,
b. Objektfinanzierung: Finanzierung, bei welcher der Kanton den Leistungserbringenden die Kosten für nicht individuell zugesprochene Leistungen, die sie zugunsten von Menschen mit Behinderung erbringen, erstattet,
c. institutionelle Leistungserbringende: juristische Personen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung anbieten,
d. private Leistungserbringende: natürliche Personen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung anbieten,
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¹ Die Zuständigkeit des Kantons für die Abgeltung von Leistungen in Institutionen gemäss IFEG richtet sich nach den Bestimmungen der IVSE.
Interkantonale Zuständigkeit
² Leistungen, die nicht in diesen Institutionen erbracht werden, gilt der Kanton für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich ab. ³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere beim Wechsel des Wohnsitzes oder beim Austritt aus einer Institution gemäss IFEG eine Karenzfrist von bis zu zwei Jahren vorsehen.
Die Leistungen tragen den Grundsätzen der Qualität, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit Rechnung.
Grundsätze
Leistungsarten sind:
Leistungsarten
¹ Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf die Leistungen, die aufgrund ihrer Behinderung für eine selbstbestimmte Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe notwendig sind.
Leistungsanspruch
² Der Leistungsanspruch bemisst sich nach dem individuellen Bedarf. ³ Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen werden angerechnet. Ausgenommen sind Ansprüche gemäss ZLG und SHG. ⁴ Personen im Rentenalter gemäss Art. 21 AHVG haben weiterhin Anspruch auf die Leistungen, die sie vor Erreichen des Rentenalters gemäss diesem Gesetz bezogen haben, wenn der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt.
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Abklärungsstelle
¹ Die Direktion führt für die individuelle Bedarfsermittlung und die Bemessung des Leistungsanspruchs eine Abklärungsstelle oder beauftragt damit Dritte.
² Die Abklärungsstelle ist fachlich unabhängig.
³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Bedarfsermittlung a. Verfahren
¹ Die Abklärungsstelle führt auf Gesuch hin eine individuelle Bedarfsermittlung durch.
² Ändern sich die Umstände für eine betroffene Person wesentlich oder verlangt die Direktion eine Überprüfung, ermittelt die Abklärungsstelle den Bedarf neu.
³ Besteht offensichtlich kein Anspruch auf eine Leistung, kann die Bedarfsermittlung verweigert werden.
⁴ Die Bedarfsermittlung ist kostenlos.
⁵ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
b. Methode
¹ Die Abklärungsstelle ermittelt den individuellen Bedarf nach einer von der Direktion vorgegebenen fachlich anerkannten Methode.
² Die Methode beruht auf
a. einer Selbsteinschätzung, die mit einer Fremdeinschätzung ergänzt wird,
b. einer Fremdeinschätzung, falls eine Selbsteinschätzung auch mit Unterstützung nicht möglich ist oder verweigert wird.
Entscheid
¹ Die Abklärungsstelle entscheidet gestützt auf die individuelle Bedarfsermittlung über den Leistungsanspruch.
² In dringlichen Fällen kann die Abklärungsstelle vorsorglich ohne individuelle Bedarfsermittlung entscheiden. Das ordentliche Verfahren wird nachgeholt.
Voucher a. Inhalt
¹ Die Abklärungsstelle stellt der betroffenen Person eine befristete oder unbefristete Leistungsbezugsberechtigung (Voucher) in der Höhe des Leistungsanspruchs aus.
² Sie kann Menschen mit Behinderung, die Assistenzbeiträge gemäss Art. 43ter AHVG oder Art. 42quater ff. IVG erhalten, einen Betrag zur Selbstverwaltung gewähren.
³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
b. Einsatz
Der Voucher kann bei allen für die betreffende Leistung beitragsberechtigten Leistungserbringenden eingelöst werden.
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¹ Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Vouchers bei der Direktion eine Überprüfung des Leistungsanspruchs verlangen.
² Die Direktion erlässt eine Anordnung.
¹ Menschen mit Behinderung müssen über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft geben, soweit dies für die individuelle Bedarfsermittlung und die Bemessung des Leistungsanspruchs erforderlich ist.
² Sie sind verpflichtet, Beiträge oder Leistungen der öffentlichen Hand oder von Versicherungen zu beantragen, auf die ein möglicher Anspruch besteht.
³ Kommt eine betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nach, kann die Abklärungsstelle die individuelle Bedarfsermittlung einstellen oder die Direktion Leistungen kürzen oder widerrufen.
¹ Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben, kann die Abklärungsstelle ohne Zustimmung der betroffenen Person Auskünfte bei Dritten einholen.
² Die Abklärungsstelle informiert die betroffene Person vorgängig über Auskünfte, die über sie eingeholt werden.
Überprüfung
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Auskünfte Dritter
¹ Die privaten Leistungserbringenden haben die Mindestanforderungen gemäss § 20 lit. a, c und e zu erfüllen.
² Sie erbringen die Leistungen persönlich.
³ Beiständinnen und Beistände sind als Leistungserbringende für von ihnen betreute Menschen mit Behinderung ausgeschlossen.
Mindestanforderungen
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c. gemeinsame Bestimmung
Die Direktion regelt die Einzelheiten, bei den institutionellen Leistungserbringenden insbesondere zur Sicherung der Qualität sowie zur Buchführung, Rechnungslegung und Revision.
Beitragsberechtigung
¹ Die Direktion erteilt institutionellen Leistungserbringenden für die Leistungsabgeltung eine befristete Beitragsberechtigung, wenn
² Sie erteilt privaten Leistungserbringenden eine befristete Beitragsberechtigung, wenn diese die Mindestanforderungen gemäss § 21 erfüllen.
³ Sie überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig.
⁴ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
Mitwirkungs- und Meldepflichten
¹ Die Leistungserbringenden orientieren die Direktion über wesentliche Änderungen ihrer Organisation oder Tätigkeit.
² Sie melden der Direktion unverzüglich schwerwiegende Vorkommnisse in Zusammenhang mit der Leistungserbringung, insbesondere schwere Unfälle oder strafbare Handlungen.
³ Die Leistungserbringenden haben der Direktion auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Institutionen gemäss IFEG
a. Bewilligung
¹ Institutionen gemäss IFEG bedürfen für die Leistungserbringung gemäss diesem Gesetz und die Anerkennung gemäss Art. 4 IFEG einer Betriebsbewilligung.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn für das Angebot ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist und die Institution
³ Sie gilt als Anerkennung gemäss IFEG.
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4 Bewilligte Institutionen gemäss IFEG können zur Aufnahme von Personen aus anderen Kantonen der IVSE unterstellt werden, sofern sie die Anforderungen der ausführenden Richtlinien zur IVSE erfüllen.
¹ Die Bewilligung wird auf Gesuch hin durch die Direktion erteilt.
² Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. ³ Die Direktion überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig. ⁴ Für die Erteilung der Betriebsbewilligung wird eine Gebühr von Fr. 50 bis Fr. 6000 erhoben. ⁵ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren.
¹ Institutionen gemäss IFEG unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates und der übergeordneten Aufsicht der Direktion.
² Der Bezirksrat erstattet der Direktion regelmässig Bericht. ³ Die Mitwirkungs- und Meldepflichten gemäss § 24 Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber dem Bezirksrat.
D. Leistungsbezug
¹ Menschen mit Behinderung wählen die Leistungserbringenden und den Leistungsbezug im Kanton selbstbestimmt.
² Die Leistungserbringenden müssen über eine Beitragsberechtigung oder eine Betriebsbewilligung verfügen.
Menschen mit Behinderung können Leistungen ausserhalb des Kantons beziehen, sofern
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c. Ausnahmen
² Leistungserbringende können die Leistungserbringung ablehnen, wenn die Leistung nicht oder nicht vollumfänglich verfügbar ist oder von ihnen festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
³ Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen vorsehen.
Vertrag
¹ Die Leistungserbringenden schliessen mit den Menschen mit Behinderung für die Begleitung und Betreuung einen schriftlichen Vertrag ab.
² Der Vertrag regelt die zu erbringenden Leistungen, die Abgeltung sowie weitere gegenseitige Rechte und Pflichten.
³ Für die Leistungserbringung aufgrund eines Betrags zur Selbstverwaltung nach § 15 Abs. 2 gelten Abs. 1 und 2 nicht.
Schlichtungsstelle
¹ Im Konfliktfall mit Leistungserbringenden können sich Menschen mit Behinderung an eine von der Direktion bestimmte unabhängige Schlichtungsstelle wenden.
² Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und unterstützt sie bei der Lösungsfindung.
³ Die Leistungen der Schlichtungsstelle werden gemäss § 35 abgegolten.
E. Leistungsabgeltung
Finanzierung
¹ Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, leistet der Kanton Kostenanteile bis zur vollen Höhe für
² Menschen mit Behinderung können an den Kosten für die Grundbetreuung in Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b IFEG beteiligt werden.
³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Kostenbeteiligung gemäss Abs. 2.
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¹ Subjektfinanzierte Leistungen werden über Normtarife abgegolten, die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung orientieren und nach individuellem Bedarf gestuft sind.
² Die Leistung, die einer oder einem einzelnen privaten Leistungserbringenden abgegolten wird, ist betrags- und mengenmäßig begrenzt und orientiert sich an den Assistenzbeiträgen gemäss Art. 43ter AHVG oder Art. 42quater ff. IVG.
³ Die Direktion legt die Normtarife jährlich fest.
⁴ In begründeten Fällen kann von den Normtarifen abgewichen werden.
¹ Der Kanton gilt Leistungen von institutionellen Leistungserbringenden objektfinanziert ab, wenn sie nicht vorgängig mittels standardisierter Methode nach individuellem Bedarf bemessen werden können.
² Objektfinanzierte Leistungen werden über Pauschalen abgegolten, die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung orientieren.
³ Die Direktion legt die Pauschalen jährlich fest.
⁴ In begründeten Fällen kann ergänzend oder anstelle der Pauschalen mit den Leistungserbringenden eine Defizitdeckung bis zur vollen Höhe vereinbart oder nach Aufwand abgerechnet werden.
¹ Der Regierungsrat kann interkantonale Verträge über die Leistungserbringung und die Leistungsabgeltung abschließen oder entsprechenden Vereinbarungen beitreten.
² Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat regelmäßig Bericht über den Abschluss, die Aufhebung und den Vollzug von interkantonalen Vereinbarungen.
¹ Die Direktion schliesst mit den institutionellen Leistungserbringenden Leistungsvereinbarungen ab. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
² Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, kann die Direktion die Leistungsabgeltung mittels Anordnung festlegen.
Die Direktion legt die Leistungsabgeltung für die privaten Leistungserbringenden fest.
¹ Institutionelle Leistungserbringende, die Begleitung und Betreuung anbieten, führen zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus den in der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton enthaltenen Angeboten einen Schwankungsfonds.
Subjektfinanzierte Leistungen
Objektfinanzierte Leistungen
Objektfinanzierte Leistungen
Interkantonale Vereinbarungen
Festlegung der Leistungsabgeltung
a. institutionelle Leistungserbringende
b. private Leistungserbringende
Schwankungsfonds
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Rückforderung von Beiträgen
2 Die Direktion kann Leistungserbringende in begründeten Fällen von der Pflicht zur Führung eines Schwankungsfonds ausnehmen. 3 Sie regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gewinnverwendung. 4 Die Leistungserbringenden erlassen ein Fondsreglement.
¹ Die Direktion kann Beiträge, die zweckentfremdet oder unrechtmässig bezogen worden sind, jederzeit zurückfordern.
² Der Rückforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Abrechnung.
Angebotsplanung
¹ Die Direktion erhebt Daten über die Inanspruchnahme von Leistungen und wertet sie im Hinblick auf die Angebotsentwicklung aus.
² Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht.
Angebotssicherung
¹ Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben der Institutionen gemäss IFEG mittels Bürgschaften oder Darlehen fördern.
² Die Direktion kann Institutionen gemäss IFEG im Einzelfall verpflichten, Menschen mit Behinderung aufzunehmen. ³ Sie fördert die Koordination unter den Leistungserbringenden. Sie kann Institutionen gemäss IFEG zur Zusammenarbeit verpflichten.
Kantonale Institutionen
¹ Der Kanton kann eigene Institutionen gemäss IFEG betreiben, wenn das Angebot nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
² Soweit die Kosten der Institutionen nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, trägt sie der Kanton. ³ Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck von kantonalen Institutionen und regelt deren Organisation und Betrieb. ⁴ Die kantonalen Institutionen können zusätzlich zu den Menschen mit Behinderung weitere Personen aufnehmen, soweit dies einem ausgewiesenen Bedarf entspricht und dafür ein vom Regierungsrat genehmigtes Konzept besteht.
Kommission für Behindertenfragen
¹ Der Regierungsrat setzt eine beratende Kommission ein.
² Die Kommission begleitet die Umsetzung dieses Gesetzes und kann sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen¹⁶ befassen.
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³ Sie setzt sich zusammen aus Menschen mit Behinderung sowie Vertreterinnen und Vertretern der Behindertenorganisationen, des Kantons, der Gemeinden und der Leistungserbringenden. Sie kann durch Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft ergänzt werden.
¹ Die Direktion kann für die Weiterentwicklung der Leistungen zugunsten von Menschen mit Behinderung Subventionen für Projekte gewähren.
² Die Projekte können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
³ Sie sind zu befristen und auszuwerten.
Durchführung von Projekten
¹ Die Direktion erhebt bei der Abklärungsstelle, den Leistungserbringenden sowie den Leistungsberechtigten Daten, einschließlich Personendaten und besonderer Personendaten.
Bearbeitung a. durch die Direktion
² Sie bearbeitet die Daten, um
³ Sie legt fest, welche Daten ihr zu melden sind, und regelt das Verfahren.
⁴ Die Abklärungsstelle, die Leistungserbringenden und die Leistungsberechtigten stellen der Direktion die Daten kostenlos zur Verfügung.
¹ Die Abklärungsstelle holt die für die Bestimmung des individuellen Bedarfs und des Leistungsanspruchs erforderlichen Personendaten sowie besonderen Personendaten im wirtschaftlichen, sozialen, medizinischen und agogischen Bereich ein.
² Sie zieht für die Erhebung und Bearbeitung von Daten zur Bestimmung des individuellen Bedarfs und Leistungsanspruchs Beiständinnen und Beistände bei.
³ Sie kann Dritte beiziehen, insbesondere Familienangehörige sowie Sozialversicherungsträger.
b. durch die Abklärungsstelle
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c. durch die Leistungs-erbringenden
¹ Die Leistungserbringenden führen für jede von ihnen begleitete oder betreute Person eine Dokumentation.
² Die Dokumentation enthält insbesondere Angaben über die Art der Behinderung, den Rentenanspruch, die Einstufung der Hilflosigkeit und den individuellen Bedarf.
Zugang, Aufbewahrung und Löschung von Daten
¹ Die Direktion erhält Zugang zu von der Abklärungsstelle für die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Daten, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
² Sie erhält Zugang zu von den Leistungserbringenden geführten Dokumentationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz geeignet und erforderlich sind.
³ Die Direktion und die Abklärungsstelle können bei den Sozialversicherungsträgern für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäss § 5 sowie für die individuelle Bedarfsermittlung Daten direkt einholen.
⁴ Die Direktion, die Abklärungsstelle und die Leistungserbringenden bewahren die von ihnen erhobenen oder bearbeiteten Daten gemäss der kantonalen Datenschutz- und Archivgesetzgebung auf.
⁵ Sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt, werden die Daten von Menschen mit Behinderung anonymisiert oder gelöscht.
Bekanntgabe und Austausch von Daten
¹ Die Direktion und die Abklärungsstelle dürfen gegenüber Leistungserbringenden und Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz geeignete und erforderliche Daten bekanntgeben, insbesondere besondere Personendaten, über
a. die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe,
b. den individuellen Bedarf.
² Die Bekanntgabe und der Austausch von Daten sowie die Sicherheit bei der Datenübertragung erfolgen nach den Vorgaben der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
Verwendung der Versichertennummer
Die Direktion, die Abklärungsstelle, von diesen beauftragte Dritte und die Leistungserbringenden können die Versichertennummer gemäss Art. 50 c AHVG für die im Rahmen dieser Gesetzgebung benötigten Zwecke verwenden.
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Die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet, soweit nicht anderslautende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Schweigepflicht
¹ Gegen Anordnungen der Direktion über Leistungsansprüche kann innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden.
Rechtsmittel
² Alle anderen Anordnungen können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959⁴ angefochten werden.
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
Änderung bisherigen Rechts
¹ Während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht Anspruch auf die individuelle Bedarfsermittlung und den Leistungsbezug nur hinsichtlich Leistungen, die von Institutionen gemäss IFEG erbracht werden.
Übergangsbestimmungen
² Die individuelle Bedarfsermittlung für Menschen mit Behinderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen in Institutionen gemäss IFEG beanspruchen, bleibt längstens drei Jahre gültig.
³ Betriebsbewilligungen, die gemäss dem Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG)⁹ erteilt worden sind, bleiben längstens drei Jahre gültig. Anpassungen der Betriebsbewilligung richten sich nach diesem Gesetz.
⁴ Bau- und Anschaffungsbeiträge des Kantons, die Einrichtungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die anteilmässige Kürzung der Leistungsabgeltung, bleiben während der festgelegten Laufzeit bestehen.
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5 Die bereits aus der Leistungsabgeltung gemäss § 14 IEG bestehenden Schwankungsfonds sind Schwankungsfonds gemäss § 39 dieses Gesetzes.
1 OS 78, 81. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 ABl 2021-04-09. 4 LS 175.2. 5 LS 831.3. 6 LS 851.1. 7 LS 851.5. 8 LS 855.1. 9 LS 855.2. 10 SR 830.1. 11 SR 831.10. 12 SR 831.20. 13 SR 831.26. 14 SR 832.20. 15 SR 833.1. 16 SR 0.109. 17 Text siehe OS 78, 81.
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Das bisherige Recht wird wie folgt geändert:
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