832.21
(vom 6. Oktober 2010)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 80 und 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)³ sowie Art. 54, 106 und 107 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)⁴,
beschliesst:
§ 1
Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine andere Stelle zuständig ist.
§ 2
¹ Die Sozialversicherungsanstalt klärt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.
² Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und meldet der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.
³ Der Kanton ersetzt der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen.
§ 3
Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft⁵ die notwendigen Zwangsmassnahmen.
§ 4
Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantonalen Personals.
Zuständigkeiten
a. Gesundheitsdirektion
b. Sozialversicherungsanstalt
c. Amt für Wirtschaft⁵
d. Finanzdirektion
- 1.24 - 123
832.21
Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)
Ermittlung des Unfallhergangs
§ 5
Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfallherganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
- OS 65, 751; Begründung siehe ABI 2010, 2181.
- Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
- SR 832.20.
- SR 832.202.
- Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 558; ABI 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.