852.17•Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)
852.17Verordnung01.07.2012
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(vom 28. März 2012)¹,²
Die Kindesschutzkommission (Kommission) fördert den Schutz von Kindern vor Gefährdung und Misshandlung und setzt sich für deren Rechte ein.
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Kommission erstattet dem Regierungsrat alle zwei Jahre Bericht über ihre Tätigkeit.
¹ Die Kommission umfasst höchstens 19 Mitglieder.
² Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion sowie von weiteren Institutionen, die mit dem Kindesschutz befasst sind.
³ Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Vorsitz.
¹ Unter Vorbehalt von § 4 konstituiert sich die Kommission selbst.
² Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion führt das Sekretariat der Kommission.
Die Kommission führt nach Bedarf Sitzungen durch, in der Regel viermal jährlich.
Auftrag
Aufgaben
Berichterstattung
Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder
Konstituierung und Geschäftsreglement
Sekretariat
Sitzungen
1.7.12-77
852.17
Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)
Entschädigung der Kommissionsmitglieder und Kosten-tragung
¹ Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach § 55 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999³.
² Die Bildungsdirektion kommt für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen und Experten auf und trägt die weiteren Kosten, die sich aus der ordentlichen Tätigkeit der Kommission ergeben.
¹ OS 67, 180; Begründung siehe ABl 2012, 712. ² Inkrafttreten: 1. Juli 2012. ³ LS 177.111.