923.721•Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (Änderung)
923.721Erlass01.01.2026
923.721
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
(Änderung vom 16. Juni 2025)
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,
gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993¹,
beschliesst:
Die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007 werden wie folgt geändert:
Schonzeiten
Es gelten folgende Schonzeiten:
Fang- mindestmasse
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
Köderfischfang
¹ Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfisch-flasche ist nur Patentinhaberinnen und Patentinhabern erlaubt. Die Verwendung des Senknetzes ist verboten.
Abs. 2 unverändert.
Freiangelrecht
Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen höchstens Hakengrösse 8 aufweisen.
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
¹ Die Kantone geben folgende Patente ab:
lit. a und b unverändert. c. Gastpatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt die Bootsfischerin oder den Bootsfischer mit Jahrespatent dazu, einen Gast unter Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten mitzuschreiben zu lassen.
Patente
² Für Jugendliche werden Patente zum reduzierten Preis angeboten. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers fischen.
Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
a. bis zu fünf Ködern pro Schnur/Zügel, lit. b und c unverändert. d. Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein, lit. e–g unverändert.
Fanggeräte und Hilfsmittel
Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Patentinhaberin und Patentinhaber):
lit. a–c unverändert.
Beschränkung der Fanggeräte
Angelfischerinnen und Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:
Fangzahl-beschränkung
¹ Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen zurückzusetzen. Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten.
² Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.
23.2.2026 - OS Band 81
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Rücksichtnahme
Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischereinetzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.
Sachkundenachweis und Zuschlagskriterien
¹ Neue Bewerberinnen und Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen folgende Ausbildungsnachweise erbringen: Sachkundenachweis Fischerei und eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung sowie mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in einem verarbeitenden Berufsfischereibetrieb.
² Bewerben sich mehrere Personen, welche die Vergabekriterien für Berufsfischereiberechtigungen vollständig erfüllen, um eine Berechtigung, werden die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten erfüllten Zuschlagskriterien berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt absteigend gewichtet anhand folgender Kriterien:
³ Bei knappen Entscheiden erfolgt die Vergabe an diejenige Person, die insgesamt nach Ansicht der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei und Bewirtschaftung am besten Gewähr bietet.
Fangstatistik
Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone oder des Sekretariats eine tägliche Fangstatistik.
Beizug der Berufsfischerinnen und Berufsfischer
Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer können bei Bedarf unentgeltlich zu Bestandesregulierungen, zu Laichfischfängen und zu Monitoringarbeiten für wissenschaftliche Erhebungen verpflichtet werden, sofern der Betrieb dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
a. Die Änderung vom 16. Juni 2025 tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 1. Januar 2026 in Kraft.
Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Juni 2025
Im Namen der Fischereikommission
Der Präsident: Martin Neukom Der Sekretär: Lukas Bammatter
Vom UVEK genehmigt am 23. Oktober 2025.
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft (ABl 2026-01-23).
1 LS 923.72
23.2.2026 - OS Band 81
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Jegliche Ausübung der Angel- und Berufsfischerei in einem Radius von 100 Metern um den Mündungsbereich der in Ziff. II bezeichneten Zuflüsse ist jeweils vom 16. November bis 31. Januar verboten. Das Verbot gilt see- und uferseitig.
Das Verbot bezieht sich auf folgende Zuflüsse:
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-923_721",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "81",
"collection": "os",
"sourceStem": "erlass-923_721-81-70",
"ordnungsnummer": "923.721"
},
"content": {
"collection": "os",
"ordnungsnummer": "923.721"
}
}