935.11•Gastgewerbegesetz
935.11Gesetz01.01.1998
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(vom 1. Dezember 1996)¹
Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates.
¹ Eines Patents bedarf:
² Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Von der Patentpflicht sind ausgenommen:
Die Direktion ist zuständig für die:
Die Gemeindebehörde ist zuständig für:
¹ Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
1.1.18-99
935.11
Gastgewerbegesetz
2 Bis zur Erledigung des Patentbewerbungsverfahrens kann ein vorläufiges Patent erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Patent-hinderungsgründe vorliegen.
Persönliche Geltung
¹ Das Patent lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.
² Stirbt die für die Betriebsführung verantwortliche Person, kann die Weiterführung des Betriebs unter einem verantwortlichen Leiter oder einer verantwortlichen Leiterin für längstens ein Jahr bewilligt werden.
Örtliche Geltung
Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Es gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.
C. Gastgewerbe
Wirkung a. Allgemein
Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu bewirten.
b. Vorübergehend bestehende Betriebe
Für vorübergehend bestehende Betriebe können befristete Patente erteilt werden.
Alkoholausschank
¹ Es werden Patente für Gastwirtschaften mit und ohne Alkoholausschank ausgestellt.
² Das Patent für eine Gastwirtschaft mit Alkoholausschank berechtigt, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf über die Gasse zu betreiben.
Gemeinsame Bestimmungen
¹ Der Handel mit Lebensmitteln und Waren in Gastwirtschaften unterliegt den Beschränkungen des Ladenverkaufs.
² Ausgenommen davon ist der Verkauf von Kioskartikeln sowie von Speisen und Getränken über die Gasse.
Betriebliche Voraussetzungen
Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Gastgewerbegesetz
935.11
¹ Wer sich um ein Patent bewirbt, muss handlungsfähig sein.
² Das Patent wird verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schwerwiegenden Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde.
Persönliche Voraussetzungen
¹ Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten.
² Die Schliessungszeit gilt nicht für die beherbergten Gäste.
¹ Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht.
² Vorübergehende Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt.
Ausnahmen
¹ Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich.
² Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.
Den Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.
⁷ ¹ Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, namentlich Türsteherinnen und Türsteher, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder über eine Niederlassungsbewilligung.
1.1.18-99
935.11
Gastgewerbegesetz
2 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitspersonal diese Voraussetzungen erfüllt.
Preisanschrift
Art und Endpreise der Speisen und Getränke sowie anderer Leistungen sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Rauchen in Innenräumen
⁶ ¹ Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten.
² Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Alkoholfreie Getränke
Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
Animierverbot
Den Gästen und den in der Gastwirtschaft tätigen Personen dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden.
Alkohol-abgabeverbot
¹ Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.
² Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
³ Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
Klagbarkeit
Werden alkoholhaltige Getränke aufgedrängt oder an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige abgegeben, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.
Bewirtung von Jugendlichen
¹ Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 21 Uhr nicht geduldet werden.
² Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern oder der Lehrkräfte in Gastwirtschaften geduldet werden. Davon ausgenommen sind Gastwirtschaften bei Sportanlagen und in Jugendzentren.
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935.11
Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.
Lärm oder Unfug
¹ Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher.
Patentbefugnisse
² Für vorübergehend bestehende Betriebe, insbesondere bei Messen und Ausstellungen, können befristete Patente erteilt werden.
Wer sich um ein Klein- und Mittelverkaufspatent bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten.
Persönliche Voraussetzungen
¹ Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist verboten.
Alkohol-abgabeverbot
² Davon ausgenommen ist die unentgeltliche Degustation nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke.
¹ Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.
Alkohol-verkaufsverbot
² Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
³ Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
⁴ Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten ist verboten.
Werden alkoholhaltige Getränke an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige verkauft, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.
Klagbarkeit
1.1.18-99
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Gastgewerbegesetz
Abgabe auf gebrannten Wassern
Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten.
Bemessung
¹ Die Abgabe beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 8000 und wird nach Art und Bedeutung des Betriebs festgelegt.
² Von den Patentinhabern oder Patentinhaberinnen können die für die richtige Einschätzung notwendigen Unterlagen eingefordert werden.
Neufestsetzung
¹ Die Abgabe wird alle vier Jahre erhoben.
² Die Abgabe kann während der Abgabeperiode erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im allgemeinen oder im einzelnen Betrieb geändert haben.
Verwendung
Die Abgaben fallen den Gemeinden zu.
Vorübergehend bestehende Betriebe
Bei vorübergehend bestehenden Betrieben ist die Abgabe in der Bewilligungsgebühr der Gemeinde enthalten.
Strafbestimmungen
¹ Mit Busse wird bestraft:
a. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf ohne Patent ausübt,
b. wer als verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet, die Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt,
c. wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet oder sich als nicht beherbergter Gast während der Schliessungszeit in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält.
² Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.
Anpassung der Patente
Die bisherigen Patente für Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe werden durch Patente nach neuem Recht ersetzt.
Gastgewerbegesetz
935.11
Der Regierungsrat kann für das Arbeitsverhältnis im Gastgewerbe einen Normalarbeitsvertrag erlassen.
Normalarbeitsvertrag
Der Gastgewerbefonds wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ein allfälliger Restbestand fällt in die Staatskasse.
Gastgewerbefonds
Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926² wird wie folgt geändert: . . .³
Änderung bisherigen Rechts
¹ Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Inkrafttreten
² Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens⁴.
³ Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gastgewerbegesetz vom 9. Juni 1985 aufgehoben.
⁴ Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vom 9. Juni 1985 betreffend Betriebsbewilligungen für Gastwirtschaften und Kleinverkaufsbetriebe sowie betreffend fachliche Voraussetzungen vor Inkrafttreten des Gesetzes ausser Kraft zu setzen.