935.22
(vom 27. März 2019)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 4 des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien vom 26. November 2018 (JFTG)³,
beschliesst:
§ 1
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Alterseinstufungen Dritter gemäss § 4 JFTG.
Gegenstand
§ 2
¹ Das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a JFTG richtet sich nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 3 der Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 (Vereinbarung)* abgibt.
Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen
² Die Oberjugendanwaltschaft nimmt die Aufgaben des Kantons im Alterseinstufungsprozess gemäss Art. 3 der Vereinbarung wahr.
§ 3
Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich
Altersfreigabe für Trägermedien
- bei Filmen nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 4 der Vereinbarung abgibt,
- bei Videospielen nach den Altersempfehlungen des PEGI-Systems (Pan European Game Information); enthält ein Trägermedium keine PEGI-Altersangabe, aber eine Altersangabe gemäss Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), gilt diese als Altersfreigabe.
*Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch.
¹ OS 74, 306: Begründung siehe ABl 2019-04-05.
² Inkrafttreten: 1. Juli 2019.
³ LS 935.21.
1.7.19 - 105