935.513•Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette
935.513Reglement01.01.2024
935.513
(vom 19. September 2023)¹,²
Die Volkswirtschaftsdirektion,
gestützt auf § 14 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)³,
verordnet:
Wer im Kanton Zürich Limousinendienste ausführt und seinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Kanton Zürich hat, muss an seinem Fahrzeug eine Plakette gemäß den Vorgaben dieses Reglements anbringen.
Die Plakette ist quadratisch mit einer Seitenlänge von 60 mm (vgl. Figur im Anhang).
Die Plakette ist am Fahrzeug gut sicht- und lesbar direkt an der Innenseite der Frontscheibe aufzukleben.
¹ Die Plakette ist nur für ein Fahrzeug gültig und darf nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden.
² Bei einem Halterwechsel darf sie zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden, wenn dieses auch von der neuen Halterin oder dem neuen Halter als Limousinenfahrzeug im Kanton Zürich gemeldet wird.
Muss die Frontscheibe eines Fahrzeugs wegen Beschädigung ersetzt werden, kann gegen Vorlage der alten Plakette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe kostenlos eine neue Plakette bezogen werden.
Anwendungs- bereich
Format und Gestaltung
Platzierung
Übertragung
Entwertung
Ersatz
935.513
Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023⁴ in Kraft.
1 OS 78, 535; AB1 2023-09-29. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 LS 935.51. 4 LS 935.511.
Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette 935.513
Format und Gestaltung (§ 2)

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