BayStAOertSitVertV•Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 1957 (S. 490) (BayStAOertSitVertV)
BayStAOertSitVertVBayStAOertSitVertVVerordnung01.01.1983
Ausfertigungsdatum: 1957-05-16
Gliederungsnummer: BayRS 300-1-1-1-J
Auf Grund des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)1)BayRS 300-1-1-J
erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
Den örtlichen Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AGGVG1)BayRS 300-1-1-J
) wird in den Strafsachen, in denen der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet, die Wahrnehmung folgender Geschäfte des Amtsanwalts übertragen:
) und in den Fällen der §§ 233 und 411 Abs. 1 StPO; 2. die Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 StPO); 3. die Stellung des Antrags auf Anberaumung der Hauptverhandlung, wenn gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, oder auf Verwerfung des Einspruchs, wenn dieser verspätet eingelegt worden ist; 4. die Einlegung von Rechtsmitteln zuungunsten des Angeklagten, wenn der örtliche Sitzungsvertreter die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten hat; 5. die Stellungnahme zu nachträglichen Entscheidungen nach § 56e des Strafgesetzbuchs3)BGBl. FN 450–2
und zu Gesuchen um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen sowie zur Entgegennahme von solchen Entscheidungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft4)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 1957 (GVBl. S. 119)
.
(gegenstandslos)
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