Gesetz über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern vom 23. Juli 1976 (S. 659) (BayStBKVollstrG) | Omnilex
BayStBKVollstrG•Gesetz über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern vom 23. Juli 1976 (S. 659) (BayStBKVollstrG)
Gesetz über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern vom 23. Juli 1976 (S. 659) (BayStBKVollstrG)
1Die Steuerberaterkammern sind befugt, für die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz1)BayRS 2010-2-I
; für die Vollstreckung sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.
Art. 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft2)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 1976 (GVBl. S. 294)