Gesetz zur Regelung der Altschulden
für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung
des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur
Änderung des Investitionsförderungsgesetzes
Aufbau Ost (ARGEuaÄndG) | Omnilex
argeua_ndg•Gesetz zur Regelung der Altschulden
für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung
des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur
Änderung des Investitionsförderungsgesetzes
Aufbau Ost (ARGEuaÄndG)
Gesetz zur Regelung der Altschulden
für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung
des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur
Änderung des Investitionsförderungsgesetzes
Aufbau Ost (ARGEuaÄndG)
für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung
des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur
Änderung des Investitionsförderungsgesetzes
Aufbau Ost (ARGEuaÄndG)
Ausfertigungsdatum: 1997-03-06
Fundstelle: BGBl I 1997, 434
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1 Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG)
Art 4
Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern.
Art 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.