Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung - Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete - | Omnilex
bsvwvbund_03072014_D23010612•Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung - Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung - Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung – Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –
Vom 3. Juli 2014
Fundstelle: GMBl 2014, S. 966
1.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Kahramanmaras (Türkei) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. März 2013 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
2.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Koulikoro (Mali) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Mai 2013 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
3.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Mogadischu (Somalia) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Mai 2014 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung vom 29. November 2006 (GMBl 2006, S. 1239) tritt hiermit außer Kraft.