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bsvwvbund_28081996_DI121019410•Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen (§ 94 des Bundesbeamtengesetzes)
bsvwvbund_28081996_DI121019410Administrative Regulation28.08.1996
28.08.1996
D I 1 – 210 194/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen (§ 94 des Bundesbeamtengesetzes)
Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Abschnitt I.
Förmliches Beteiligungsverfahren
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Beteiligung während der Ressortabstimmung
§ 3 Beteiligung nach erfolgter Ressortabstimmung
Abschnitt II.
Beteiligung bei Gegenäußerungen und Stellungnahmen
§ 4 Beteiligung bei Gegenäußerungen
§ 5 Beteiligung bei Stellungnahmen
Bei der Stellungnahme der Bundesregierung zu einer Bundesratsinitiative findet eine Beteiligung der Spitzenorganisationen entsprechend § 4 statt.
Bonn, den 28. August 1996
D I 1 – 210 194/10
GMBl. 1996, S. 677
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