32008R0901•Verordnung (EG) Nr. 901/2008 der Kommission vom 16. September 2008 zur Aussetzung der Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen von Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2008/09
32008R0901Regulation20.08.2008
vom 16. September 2008
zur Aussetzung der Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen von Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2008/09
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1 , insbesondere auf Artikel 142 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 142 der Vorordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen von Zucker ganz oder teilweise aussetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung genannten Erzeugnisse zu gewährleisten.
(2) Mit den Artikeln 30 bis 30d der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 2 wurden die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Industriezucker gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Vorordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.
(3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die Einfuhrzölle auf zur Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Vorordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmten Zucker für das Wirtschaftsjahr 2008/09 für eine Menge in Höhe ihres halben Bedarfs an Industriezucker ganz auszusetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der genannten Erzeugnisse zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu gewährleisten.
(4) Es sind daher die Mengen von Zucker zur industriellen Einfuhr für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festzusetzen.
(5) Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 werden die Einfuhrzölle für eine Menge von 400 000 t Industriezucker des KN-Codes 1701 mit der laufenden Nummer 09.4390 gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ganz ausgesetzt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. September 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 .
2 ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1 .
{
"legislation": {
"urls": {
"de": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008R0901",
"en": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32008R0901",
"fr": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/?uri=CELEX:32008R0901",
"it": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/IT/TXT/?uri=CELEX:32008R0901"
},
"celex": "32008R0901",
"ojCitation": null
},
"content": {
"celex": "32008R0901",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/c41a6198-dca2-4ba4-bcf4-8b54a96a8f85.0004.02/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}