0.110.032.18•Kundmachung vom 12. Januar 1999 der Beschlüsse Nr. 106/1998, 107/1998 und 111/1998 bis 114/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.032.18Law12.01.1999
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. November 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 106/1998, 107/1998 und 111/1998 bis 114/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 106/1998, 107/1998 und 111/1998 bis 113/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/98 vom 30. Oktober 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1997 zur dritten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden 1 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII nach Nummer 43 (Richtlinie 88/344/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0060 : Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1997 ( ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 7 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/98 vom 25. September 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 zur sechzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 2 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0056 : Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 ( ABl. L 333 vom 4.12.1997, S. 1 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XI(Telekommunikationsdienste) desEWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/98 vom 25. September 1998 geändert.
Die Empfehlung 98/322/EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) 3 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26g (Empfehlung 98/195/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
"26h. 398 X 0322 : Empfehlung 98/322/EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) ( ABl. L 141 vom 13.5.1998, S. 6 )."
Der Wortlaut der Empfehlung 98/322/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XIII(Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/98 vom 30. Oktober 1998 geändert.
Die Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte 4 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 89 (Entschliessung 96/C 99/01 des Rates) folgende Nummer angefügt:
"90. 398 X 0376 : Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte ( ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25 )."
Der Wortlaut der Empfehlung 98/376/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XIX(Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/98 vom 29. Mai 1998 geändert.
Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse 5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Richtlinie 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise 6 und die Richtlinie 88/314/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln 7 mit Wirkung vom 18. März 2000 aufgehoben, die Teil des Abkommens sind und die mit Wirkung von demselben Tag aus dem Abkommen zu streichen sind -
beschliesst:
In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 1 (Richtlinie 79/581/EWG des Rates) folgende Nummer angefügt:
"1a. 398 L 0006 : Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ( ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27 )."
Nummer 1 (Richtlinie 79/581/EWG des Rates) und Nummer 6 (Richtlinie 88/314/EWG des Rates) werden mit Wirkung vom 18. März 2000 gestrichen.
Der Wortlaut der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 4 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/96 vom 22. November 1996 8 geändert.
Bei der Änderung des Protokolls 4 im Rahmen der Erweiterung des Systems der Ursprungskumulierung auf die Länder Mittel- und Osteuropas wurde die Vorschrift über das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung so formuliert, dass unterschiedliche Auslegungen möglich sind.
Zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens sollte das Protokoll 4 daher entsprechend geändert werden -
beschliesst:
Art. 14 Abs. 1 des Protokolls 4 erhält folgende Fassung:
"1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Protokolls oder eines der in Art. 3 aufgeführten Länder verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein."
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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