0.110.037.84•Kundmachung vom 1. April 2014 der Beschlüsse Nr. 185/2013, 189/2013 bis 197/2013, 199/2013 bis 202/2013 und 205/2013 bis 210/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.037.84Law01.04.2014
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. November 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 20 die Beschlüsse Nr. 185/2013, 189/2013 bis 197/2013, 199/2013 bis 202/2013 und 205/2013 bis 210/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 185/2013, 189/2013 bis 197/2013, 199/2013 bis 202/2013 und 205/2013 bis 210/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens 1 wurde in Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens der Text unter Nummer 1 gestrichen. 2. Die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 2 und die Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates 3 , die beide - unter Gedankenstrichen in Nummer 1 von Anhang II Kapitel I - in das EWR-Abkommen aufgenommen worden waren, wurden mit dem Beschluss Nr. 6/2012 irrtümlich aufgehoben. 3. Die Richtlinie 2000/40/EG ist daher in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2001/56/EG ist daher in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 5. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 , die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, werden die Richtlinien 2000/40/EG und 2001/56/EG mit Wirkung vom 1. November 2014 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 1. November 2014 aus dem EWR-Abkommen zu streichen. 6. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 45zzr (Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"45zzs. 32000 L 0040 : Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates ( ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9 ).
45zzt. 32001 L 0056 : Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates ( ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21 )."
In Anhang II Kapitel I wird der Text der Nummern 45zzs (Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 45zzt (Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Wirkung zum 1. November 2014 gestrichen.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 5 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 59/2013 der Kommission vom 23. Januar 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Monensin 6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 115/2013 der Kommission vom 8. Februar 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Diclazuril 7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 3. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 116/2013 der Kommission vom 8. Februar 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Eprinomectin 8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32013 R 0059 : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 59/2013 der Kommission vom 23. Januar 2013 ( ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 21 ) - 32013 R 0115 : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 115/2013 der Kommission vom 8. Februar 2013 ( ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 11 ) - 32013 R 0116 : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 116/2013 der Kommission vom 8. Februar 2013 ( ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 14 )"
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 59/2013, (EU) Nr. 115/2013 und (EU) Nr. 116/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 9 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2013 der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Monepantel 10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 406/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Prednisolon 11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32013 R 0394 : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2013 der Kommission vom 29. April 2013 ( ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 17 ) - 32013 R 0406 : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 406/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 ( ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 42 )"
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 394/2013 und (EU) Nr. 406/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 12 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Durchführungsbeschluss 2013/262/EU der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/715/EU zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmassnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus 13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15qb (Durchführungsbeschluss 2012/715/EU der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32013 D 0262 : Durchführungsbeschluss 2013/262/EU der Kommission vom 4. Juni 2013 ( ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 52 )"
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/262/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 14 , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 162/2013 vom 8. Oktober 2013 15 , je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0348 : Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 ( ABl. L 108 vom 18.4.2013, S. 1 )"
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 348/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 17 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 847/2012 der Kommission vom 19. September 2012 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Quecksilber 18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 R 0847 : Verordnung (EU) Nr. 847/2012 der Kommission vom 19. September 2012 ( ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 1 )"
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 847/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 19 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Beschluss 2013/204/EU der Kommission vom 25. April 2013 über die Nichtaufnahme von Formaldehyd in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 20 20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzn (Beschluss 2013/85/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzo. 32013 D 0204 : Beschluss 2013/204/EU der Kommission vom 25. April 2013 über die Nichtaufnahme von Formaldehyd in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 20 ( ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 18 )"
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/204/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 21 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 344/2013 der Kommission vom 4. April 2013 zur Änderung der Anhänge II, III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel 22 , berichtigt in ABl. L 142 vom 29.5.2013, S. 10 , ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32013 R 0344 : Verordnung (EU) Nr. 344/2013 der Kommission vom 4. April 2013 ( ABl. L 114 vom 25.4.2013, S. 1 ), berichtigt in ABl. L 142 vom 29.5.2013, S. 10 "
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 344/2013, berichtigt in ABl. L 142 vom 29.5.2013, S. 10 , in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 23 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 483/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel 24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0483 : Verordnung (EU) Nr. 483/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 ( ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 8 )"
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 483/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 25 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle 26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 27 2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 L 0002 : Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 ( ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10 )"
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/2/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 28 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES 29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Mit dem Beschluss 2012/733/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 der Beschluss 2003/8/EG der Kommission 30 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aus diesem zu streichen ist. 3. Anhang V des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "2a. 32012 D 0733 : Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES ( ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 21 )"
Der Text von Nummer 7 (Beschluss 2003/8/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/733/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 31 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920 - 1980 MHz und 2110 - 2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können 32 , ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czh (Beschluss 2010/267/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5czi. 32012 D 0688 : Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920 - 1980 MHz und 2110 - 2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikations-dienste in der Union erbringen können ( ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 84 )"
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/688/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 33 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Empfehlung 2010/167/EU der Kommission vom 19. März 2010 zur Genehmigung von Systemen für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) 34 ist in das Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26l (Empfehlung 2010/572/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"26m. 32010 H 0167 : Empfehlung 2010/167/EU der Kommission vom 19. März 2010 zur Genehmigung von Systemen für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) ( ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 42 )"
Der Wortlaut der Empfehlung 2010/167/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 35 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Beschluss 2013/21/EU der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen 36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 24fa (Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"24fb. 32013 D 0021 : Beschluss 2013/21/EU der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen ( ABl. L 19 vom 22.1.2013, S. 1 )"
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/21/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 37 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 659/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist 38 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0659 : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 659/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 ( ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 54 )"
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 659/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 39 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Da die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates 40 , die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 31. Dezember 2003 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. 2. Da die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates 41 , die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, nach ihrer Verlängerung durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates 42 am 31. März 2005 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. 3. Da die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission 43 , die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 22. Juli 2002 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. 4. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang XV des EWR-Abkommens wird der Text der Nummern 1aa (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission), 1b (Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates) und 1ca (Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates) gestrichen.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 44 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Beschluss 2013/295/EU der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2009/300/EG, 2009/543/EG, 2009/544/EG, 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/567/EG, 2009/568/EG, 2009/578/EG, 2009/598/EG, 2009/607/EG, 2009/894/EG, 2009/967/EG, 2010/18/EG und des Beschlusses 2011/331/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte 45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter den Nummern 2d (Entscheidung 2006/799/EG der Kommission), 2da (Entscheidung 2007/64/EG der Kommission), 2v (Entscheidung 2009/544/EG der Kommission) und 2z (Entscheidung 2009/543/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 D 0295 : Beschluss 2013/295/EU der Kommission vom 17. Juni 2013 ( ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 57 )"
Unter den Nummern 2f (Entscheidung 2009/567/EG der Kommission), 2g (Entscheidung 2009/563/EG der Kommission), 2i (Entscheidung 2009/568/EG der Kommission), 2j (Entscheidung 2009/300/EG der Kommission), 2k (Entscheidung 2009/607/EG der Kommission), 2m (Entscheidung 2009/578/EG der Kommission), 2o (Beschluss 2011/331/EU der Kommission), 2p (Entscheidung 2009/564/EG der Kommission), 2w (Entscheidung 2009/598/EG der Kommission), 2za (Entscheidung 2009/967/EG der Kommission), 2zb (Entscheidung 2010/18/EG der Kommission) und 2zd (Entscheidung 2009/894/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32013 D 0295 : Beschluss 2013/295/EU der Kommission vom 17. Juni 2013 ( ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 57 )"
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/295/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 46 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Beschluss 2013/250/EU der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen 47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2zh (Beschluss 2012/721/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2zi. 32013 D 0250 : Beschluss 2013/250/EU der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen ( ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 6 )"
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/250/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 48 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 255/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung - zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - der Anhänge IC, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen 49 ist in das Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0255 : Verordnung (EU) Nr. 255/2013 der Kommission vom 20. März 2013 ( ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19 )"
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 255/2013 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 50 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission 51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 557/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission 52 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. 3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 17b (Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission) folgende Fassung: " 32013 R 0557 : Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission ( ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 16 )"
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 557/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 53 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Anhang 10 Erwägungsgrund 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 121. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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