0.814.091.011•Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein
0.814.091.011Law01.01.1900
Abgeschlossen in Bern am 29. Januar 2010
Zustimmung des Landtags: 16. Dezember 2009 1
Vorläufig angewendet seit 1. Februar 2010
Inkrafttreten: 14. April 2011 2
Das Fürstentum Liechtenstein
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
haben Folgendes vereinbart:
In Beachtung der Fiskalautonomie der beiden Vertragsstaaten regeln die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat in einer Vereinbarung die Einzelheiten zur Erhebung der Umweltabgaben in Liechtenstein parallel zur Erhebung in der Schweiz, die Übernahme der schweizerischen Bundesgesetzgebung über diese Abgaben in das liechtensteinische Recht sowie deren Vollzug.
Die Verwendung der Abgabenerträge ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, mit Ausnahme der Rückverteilung der CO 2 -Abgabe an die Wirtschaft. Zur Sicherstellung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum sieht Liechtenstein Bestimmungen zur Rückverteilung der CO 2 -Abgabe an Unternehmen in Liechtenstein vor, die jenen der Schweiz entsprechen.
Die Schweiz informiert Liechtenstein rechtzeitig über bevorstehende Änderungen der schweizerischen Bundesgesetzgebung bezüglich der Umweltabgaben sowie über geplante neue Umweltabgaben im Hinblick auf die Übernahme durch Liechtenstein. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden.
Liechtenstein informiert die Schweiz rechtzeitig über bevorstehende Änderungen der liechtensteinischen Gesetzgebung bezüglich der Umweltabgaben sowie über geplante neue Umweltabgaben, welche sich aufgrund der Teilnahme Liechtensteins im EWR ergeben. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden.
Mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages und der Vereinbarung zusammenhängende Fragen werden auf diplomatischem Wege gelöst.
Streitfragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden können.
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Dieser Vertrag wird ab dem 1. Februar 2010 vorläufig angewendet. Er tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Kundmachung vom 19. April 2011, LGBl. 2011 Nr. 144. ↩
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