0.935.591.011•Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
0.935.591.011Law01.01.1900
Abgeschlossen in Bern am 20. Oktober 2022
Zustimmung des Landtags: 4. Mai 2023 1
Inkrafttreten: 7. Januar 2025
Das Fürstentum Liechtenstein
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
eingedenk der freundnachbarlichen, engen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,
eingedenk des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und der darauf gestützten Übernahme von gewissen Bestimmungen des schweizerischen Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 durch Liechtenstein,
gewillt, zur Wahrnehmung des Schutzes vor exzessivem Geldspiel zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen zu verpflichten, Daten betreffend die im anderen Land von den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen verhängten Spielsperren auszutauschen und die entsprechenden Spielsperren gegenseitig anzuerkennen und anzuwenden,
angesichts der vergleichbaren gesetzlichen Regelungen im Bereich der Geldspiele in beiden Staaten,
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen regelt:
a) den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler zwischen den schweizerischen und liechtensteinischen Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen; und
b) die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung und Anwendung der verhängten Spielsperren.
Das Abkommen bezweckt die Stärkung des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel.
Dieses Abkommen gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, die Spielsperren nach dem jeweiligen für sie anwendbaren Recht verhängen.
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, die einen Sperrgrund nach dem jeweiligen für sie anwendbaren Recht feststellen, verhängen die Spielsperre, heben sie auf und sind verantwortlich für den Datenaustausch nach diesem Abkommen.
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen teilen sich die zur Anerkennung und Anwendung der Spielsperre notwendigen Daten der gesperrten Spielerinnen und Spieler unverzüglich gegenseitig mit.
Sie tauschen dazu die folgenden Angaben der gesperrten Personen aus:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Ausstellungsdatum der Sperre.
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen können zum Zweck des Datenaustauschs nach diesem Abkommen ein gemeinsames Register führen.
Die im einen Vertragsstaat verhängten Spielsperren werden von den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen im jeweils anderen Vertragsstaat anerkannt und angewandt.
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, welche die Sperre verhängen, informieren die betroffene Person schriftlich darüber, dass die Sperre auch im jeweils anderen Land gilt.
Die gesperrten Spielerinnen und Spieler können nach dem jeweiligen auf die Veranstalterin oder den Veranstalter von Geldspielen, die oder der die Sperre verhängt hat, anwendbaren Recht, insbesondere:
a) ihren Eintrag im Register der gesperrten Personen bestreiten;
b) die Aufhebung der Spielsperre verlangen.
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen befolgen die jeweiligen auf sie anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
Verstösse gegen die in diesem Abkommen festgelegten Pflichten werden nach dem jeweiligen auf die fehlbare Veranstalterin oder den fehlbaren Veranstalter von Geldspielen anwendbaren Recht geahndet.
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen informieren die von ihnen vor Inkrafttreten des Abkommens gesperrten Spielerinnen und Spieler über die Ausdehnung der Spielsperre, soweit der Aufwand dafür zumutbar ist.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit durch Notifizierung an den anderen Vertragsstaat kündigen.
Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist das Datum der letzten Mitteilung.
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