741.55•Verordnung vom 18. März 2008 über die Zulassung von Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung; CZV)
741.55Chauffeurzulassungsverordnung; CZVOrdinance18.03.2008
Aufgrund von Art. 14 Abs. 4 und 5, Art. 23 Abs. 2 Bst. b und d, Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18 1 , verordnet die Regierung:
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.
Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr 2 . 3
a) "Führerausweis" für "Führerschein";
b) "Kategorien" und "Unterkategorien" für "Klassen" und "Unterklassen";
c) "Fähigkeitsausweis" für "Befähigungsnachweis";
d) "Führer" für "Kraftfahrer".
Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.
Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.
Fahrzeugführer mit Wohnsitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz benötigen einen Fähigkeitsausweis nach Art. 6 der Richtlinie (EU) 2022/2561, wenn sie von einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden. 5
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer von Motorfahrzeugen:
a) die zu nicht gewerblichen Personen- oder Gütertransporten verwendet werden; als nicht gewerblicher Transport gilt jeder Transport im Strassenverkehr: 1. der weder direkt noch indirekt entlohnt wird; 2. durch den weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Führer oder die Führerin des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird; und 3. der nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht;
b) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
c) die von der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Bevölkerungsschutz, von Kranken- und Verletztentransportdienstleistern oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;
d) mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden;
e) die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
f) für die ein Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurückgefahren werden, sofern das Führen des Fahrzeugs weniger als 30 % der monatlichen Arbeitszeit des Fahrzeugführers in Anspruch nimmt;
g) die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen oder für nicht gewerbliche Transporte nach Bst. a für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;
h) die auf Lern- oder Prüfungsfahrten für gewerbliche Gütertransporte verwendet werden, sofern die Begleitperson im Besitz eines gültigen Fähigkeitsausweises oder einer gültigen Fahrlehrerbewilligung der entsprechenden Kategorie ist;
i) die auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung für gewerbliche Personen- oder Gütertransporte verwendet werden;
k) zum Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrzeugführer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs weniger als 30 % der monatlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt;
l) die von Land- oder Forstwirtschaftsbetrieben und ihnen gemäss Art. 84 Abs. 2 VRV gleichgestellten Betrieben zum Gütertransport verwendet werden, sofern: 1. es sich um eine Fahrt im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung ihres Betriebs nach Art. 85 Abs. 1 und 2 VRV handelt, 2. die Fahrt innerhalb eines Umkreises von 20 km um den Standort des Betriebs stattfindet, und 3. das Führen des Fahrzeugs weniger als 30 % der monatlichen Arbeitszeit des Fahrzeugführers in Anspruch nimmt;
m) die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen.
1a) Ausbildungsprogramme, die eidgenössisch anerkannt oder von einzelnen Kantonen genehmigt wurden, gelten in Liechtenstein als anerkannt. 7
1b) Ausbildungsprogramme, die nicht unter Abs. 1a fallen, bedürfen der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung. 8
a) von Fahrzeugführern in der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ": eine Kopie des Lehrvertrags;
b) von Fahrzeugführern, die ein Ausbildungsprogramm nach Abs. 1a oder 1b absolvieren: eine Bestätigung der Ausbildungsstätte.
Den Fähigkeitsausweis nach der Richtlinie (EU) 2022/2561 benötigen:
a) Fahrzeugführer mit Wohnsitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz;
b) Fahrzeugführer, die von einem in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.
1a) Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport nach Art. 6 Bst. h VZV kann in Abweichung von Abs. 1 ohne Führerausweis der Kategorie D erworben werden. 9
a) das Fähigkeitszeugnis "Lastwagenführer/Lastwagenführerin" oder "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" besitzen; oder 10
b) den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Art. 12 bis 17 bestanden haben.
2a) Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport nach Art. 6 Bst. f VZV kann in Abweichung von Abs. 2 Bst. b ohne Führerausweis der Kategorie C erworben werden. 11
Bei Inhabern eines Führerausweises der Unterkategorie D1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie D der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
Bei Inhabern eines Führerausweises der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie C der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
a) eine entsprechende Berechtigung im ausländischen Führerausweis eingetragen oder mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2561 dokumentiert ist; oder 12
b) sie eine nationale Bescheinigung besitzen, die das Amt für Strassenverkehr als gleichwertig anerkennt. 13
Die Fähigkeitsausweise werden vom Amt für Strassenverkehr erteilt.
Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre gültig.
Er wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Besuch der Weiterbildung nach Art. 18 bis 22 nachweist.
2a) Personen, die bereits im Besitz des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport sind und die zweite Kategorie mittels einer Prüfung nach Art. 15 Abs. 1 oder 2 erwerben, wird ein Fähigkeitsausweis für den Personen- und den Gütertransport erteilt. Dieser ist ab dem Prüfungsdatum des Erwerbs der zweiten Kategorie fünf Jahre gültig. Weiterbildungskurse, die vor diesem Prüfungsdatum besucht worden sind, dürfen nicht an diese Weiterbildungsperiode angerechnet werden. 15
a) Eintrag als Zusatzangabe im Führerausweis (Art. 24a Bst. d VZV); oder
b) Ausstellung einer separaten Karte nach dem Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2561. 16
An der Theorieprüfung und an der praktischen Prüfung haben die Kandidaten nachzuweisen, dass sie die zur Durchführung von Personen- und Gütertransporten erforderlichen grundlegenden Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang besitzen.
1a) Für die Zulassung zur Theorieprüfung für den Erwerb eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h VZV und für den Gütertransport nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV ist in Abweichung von Abs. 1 der Besitz eines Lernfahrausweises der entsprechenden Kategorie nicht erforderlich. 19
2a) Für die Zulassung zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 16 Abs. 2) ist in Abweichung von Abs. 2 der Lernfahrausweis oder der Führerausweis für die Kategorien C und D nicht erforderlich. 20
a) Multiple-choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme; und
b) eine Erörterung von Praxissituationen.
Die Bewerber um einen Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder einen Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für alle Kategorien und Unterkategorien erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
Die Bewerber um den Fähigkeitsausweis für den Personentransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie D und die Unterkategorie D1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
Die Bewerber um den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie C und die Unterkategorie C1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
Die Theorieprüfung dauert mindestens vier Stunden. Die Prüfung der Zusatztheorie für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 gilt als Teil der Theorieprüfung; ihre Dauer ist an die vier Stunden anzurechnen.
Die Inhaber des Fähigkeitsausweises für den Personentransport, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Art. 14 Abs. 4 beantworten.
Die Inhaber des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Art. 14 Abs. 3 beantworten.
Die Inhaber einer Bescheinigung über die fachliche Eignung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 22 sind von den in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2561 aufgeführten Prüfungsgebieten befreit. 23
Die praktische Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einer Prüfungsfahrt.
Der allgemeine Teil muss von allen Bewerbern um einen Fähigkeitsausweis absolviert werden. Er muss sich mindestens auf die Ziff. 2.121, 2.131, 2.132, 2.312, 2.313 und 2.315 des Anhangs erstrecken und dauert mindestens 30 Minuten. Es ist ein Fahrzeug der Kategorie oder Unterkategorie, mit der die Personen- oder Gütertransporte durchgeführt werden sollen, zu verwenden. 24
Die Prüfungsfahrt muss von Inhabern des Führerausweises der Unterkategorie C1 oder D1 absolviert werden. Auf der Prüfungsfahrt wird festgestellt, ob sie sowohl zu einer rücksichtsvollen und sicherheitsbewussten als auch zu einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise fähig sind. Die Prüfungsfahrt muss mindestens 30 Minuten dauern. Es ist ein Motorfahrzeug zu verwenden, das die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug der entsprechenden Unterkategorie (Anh. 11 Ziff. V VZV) erfüllt.
Der Teil der Theorieprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b und der allgemeine Teil der praktischen Prüfung nach Art. 16 Abs. 2 können zu einer kombinierten Prüfung verknüpft werden.
Wer die Theorieprüfung oder den allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 16 Abs. 2) nicht besteht, kann die nicht bestandenen Teile beliebig oft wiederholen. 25
Die Wiederholung der Prüfungsfahrt (Art. 16 Abs. 3) richtet sich nach Art. 23 VZV.
Wer die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport verlängern lassen will, muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung muss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.
Den Inhabern eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder eines Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist die Verlängerung einzutragen, wenn sie eine vollständige Weiterbildung absolviert haben.
Mit dem Besuch der Weiterbildung sollen die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang Ziff. 2 auf dem neuesten Stand gehalten und damit die Handlungskompetenzen nach dem Anhang Ziff. 1 optimiert werden.
Die Durchführung der Weiterbildung ist im Anhang Ziff. 3 geregelt.
Wer den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport oder beide besitzt, muss für deren Verlängerung den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.
Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Einzelkursen besucht werden. Ein Einzelkurs muss ohne Anrechnung von Pausen mindestens sieben Stunden dauern. Er kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden. 26
Von einem Einzelkurs von sieben Stunden dürfen maximal drei Stunden im Rahmen eines E-Learning-Moduls angeboten werden. Ein Einzelkurs mit E-Learning-Modul kann auf zwei Tage aufgeteilt werden. Zwischen dem E-Learning-Modul und dem Präsenzunterricht dürfen höchstens fünf Tage liegen. 27
Die Durchführung von Einzelkursen mit E-Learning-Modul ist im Anhang Ziff. 4 geregelt. 28
Die Weiterbildungsstätten haben den Teilnehmern den Kursbesuch zu bestätigen.
a) die Weiterbildung ganz oder teilweise während der Beschäftigung bei einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen besucht wurde; und
b) der Kursveranstalter in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz als Anbieter von Weiterbildungskursen nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie (EU) 2022/2561 zugelassen ist. 29
Die Weiterbildungsstätten müssen vom Amt für Strassenverkehr anerkannt werden. 31
Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
a) die Leitung für die einwandfreie Führung der Weiterbildungsstätte und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet;
b) der Weiterbildungsstätte genügend Lehrkräfte nach Art. 25 zur Verfügung stehen;
c) ein geeignetes Unterrichtslokal, geeignetes Unterrichtsmaterial sowie, wenn praktische Weiterbildungskurse angeboten werden, geeignete Fahrzeuge vorhanden sind;
d) ein Weiterbildungsprogramm vorliegt, das die Themen nach Anhang präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden dokumentiert; und
e) ein Qualitätssicherungssystem betrieben wird, das die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung gewährleistet.
Das Amt für Strassenverkehr widerruft die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Weiterbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Weiterbildungskurse mehr durchgeführt wurden.
Wer als Lehrkraft an einer Weiterbildungsstätte tätig sein will, benötigt eine Lehrbewilligung.
Die Bewilligung wird vom Amt für Strassenverkehr ausgestellt. 32
Wer die Bewilligung erwerben will, muss das 25. Altersjahr vollendet haben und beim Amt für Strassenverkehr ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Tätigkeit und Berufszeugnissen einreichen. 33
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a) die notwendigen Fachkenntnisse sowie ausreichende pädagogisch-didaktische Fähigkeiten nachweist;
b) während mindestens drei Jahren in einem Beruf tätig war, der in die Lage versetzt, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln;
c) nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
Wer praktische Weiterbildungskurse erteilen will, muss zusätzlich Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung sein, die zur Erteilung von Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E berechtigt, oder die Ausbildungsbewilligung nach Art. 20 Abs. 2 VZV besitzen beziehungsweise den Besuch eines gleichwertigen Kurses nachweisen. 34
Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn der Inhaber die Voraussetzungen nach Abs. 4 Bst. a und c oder Abs. 5 nicht mehr erfüllt.
Aufgehoben
Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Personen- oder Gütertransporte durchführt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
a) führt die Prüfungen zur Erlangung der Fähigkeitsausweise durch;
b) erteilt und verlängert die Fähigkeitsausweise;
c) entscheidet über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten;
d) erteilt die Bewilligungen für die Lehrkräfte an den Weiterbildungsstätten;
e) beaufsichtigt die Durchführung der Weiterbildungskurse;
f) genehmigt die Ausbildungsprogramme für die berufsbegleitende Ausbildung, die in Liechtenstein noch nicht anerkannt sind;
g) entscheidet über die Anrechnung von im Ausland besuchten Weiterbildungen.
Es kann die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen. 35
Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann sie Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.
Aufgehoben
Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 erworben haben und die Weiterbildung nach den Art. 18 bis 22 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt. 36
Aufgehoben 37
Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben und die Weiterbildung nach den Art. 18 bis 22 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt. 38
Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 erworben haben, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
Aufgehoben 39
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. April 2008 in Kraft.
Die Art. 4 bis 22, 26, 27, 28 Abs. 1 Bst. a, b, e, und g sowie Art. 29 treten am 1. September 2009 in Kraft.
(Art. 6 Abs. 1, 12, 14 Abs. 2 bis 4, 16 Abs. 2, 19, 20 Abs. 4 und 23 Abs. 2 Bst. d)
Die Fahrzeugführer transportieren ihre Fahrgäste mit grösstmöglicher Sicherheit und grösstmöglichem Fahrkomfort nach Fahrplan oder Reiseprogramm an die Bestimmungsorte.
Die Fahrzeugführer transportieren die anvertrauten Güter unter Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung.
LR 741.01 ↩
Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46) ↩
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 6 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 109. ↩
Art. 6 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 8 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 8 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 8 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 9 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 9 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 9 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 11 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 11 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 11 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 54. ↩
Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 13 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 54. ↩
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) ↩
Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 316. ↩
Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 20 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 20 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 22 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 421. ↩
Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 54. ↩
Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 29a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 29a Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 29a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
Art. 29a Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 352. ↩
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