Aufgrund von Art. 19b Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Kostenziel
Als Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird für die Gesamtheit der Leistungserbringer für das Jahr 2026 eine Kostensteigerung von höchstens 2.0 % gegenüber dem Vorjahr festgelegt.
Die Teuerung ist im Prozentsatz nach Abs. 1 bereits enthalten.
Der Festlegung des Kostenzieles liegen zu Grunde:
a) die Daten aus dem Datenpool des Kassenverbandes für die Jahre 2008 bis 2024 sowie das erste Halbjahr 2025;
b) die Einschätzungen und Prognosen des Amtes für Gesundheit; und
c) die Stellungnahmen des Kassenverbandes und der Verbände der Leistungserbringer.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Kostenziele und die Qualitätssicherung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KQV).
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.