Funktion, Systematik und zeitlicher Rahmen
Art. 80 SchKG bestimmt, welche Urkunden den Gläubiger berechtigen, den Rechtsvorschlag in einem raschen gerichtlichen Verfahren endgültig beseitigen zu lassen. Abs. 1 nennt den vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid. Abs. 2 stellt ihm gleich: gerichtliche Vergleiche und Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden nach Art. 347–352 ZPO, Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden, rechtskräftige Kostenentscheide der Kontrollorgane nach Art. 16 Abs. 1 BGSA sowie bestimmte rechtskräftige Mehrwertsteuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen 281.1--80. Welche Einwendungen zulässig sind, regelt erst Art. 81 SchKG. Gegen schweizerische Gerichts- und Verwaltungsentscheide kann der Schuldner nur Tilgung oder Stundung seit Erlass des Entscheids urkundlich beweisen oder die Verjährung anrufen. Gegen öffentliche Urkunden sind zusätzlich sofort beweisbare weitere Einwendungen zulässig, gegen ausländische Entscheide die Einwendungen nach Staatsvertrag oder IPRG 281.1--81.
Die Bestimmung steht zwischen zwei Nachbarwegen. Ohne Titel muss der Gläubiger nach Art. 79 SchKG den ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsweg beschreiten. Die Fortsetzung kann er dann nur gestützt auf einen vollstreckbaren Entscheid verlangen, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt 281.1--79. Von der provisorischen Rechtsöffnung unterscheidet sich die definitive durch die engeren Einwendungen. Gegen die provisorische Rechtsöffnung genügen sofort glaubhaft gemachte Einwendungen. Die definitive Rechtsöffnung aus einer öffentlichen Urkunde kann der Schuldner dagegen nur mit sofort voll beweisbaren Einwendungen abwenden 4a-368-2025.
Die Rechtsöffnung ist ein reiner Zwischenstreit der Vollstreckung. Das Bundesgericht nennt das Verfahren eine "pure procédure d'exécution forcée" (reines Zwangsvollstreckungsverfahren) 139-iii-444. Der Rechtsöffnungsentscheid wirkt nur betreibungsrechtlich. Er schafft keine materielle Rechtskraft über den Bestand der Forderung und hindert den Gläubiger nicht, neue Betreibungen einzuleiten 5a-631-2019.
Zeitlicher Rahmen
Die heutige Struktur geht im Wesentlichen auf die ZPO vom 19. Dezember 2008 zurück, in Kraft seit 1. Januar 2011. Sie fasste Abs. 1, den Einleitungssatz von Abs. 2 sowie Ziff. 1bis und 2 neu und hob Ziff. 3 auf bbl-2009-21. Zwei Änderungen sind für die Praxis wesentlich:
- Ziff. 1bis führte die vollstreckbare öffentliche Urkunde ein. Der Bundesrat hielt trotz Kritik in der Vernehmlassung an diesem Institut fest. Für die Geldvollstreckung hielt er fest: "Das SchKG wird einfach um einen definitiven Rechtsöffnungstitel reicher." bbl-2006-7221
- Ziff. 2 und 3: Vor 2011 waren landesweit nur die Entscheide von Bundesverwaltungsbehörden Urteilen gleichgestellt. Kantonale Verwaltungsentscheide galten nur innerhalb des Kantons als Titel und nur, soweit das kantonale Recht dies vorsah. Seither ist jede Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde ein Titel. Das Kantonsgericht Waadt folgert daraus, dass das Konkordat vom 20. Dezember 1971 über die Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche für Rechtsöffnungsgesuche nach dem 1. Januar 2011 bedeutungslos geworden ist cpf-kc11-011785-160-348f8015. Zur heutigen Tragweite des Behördenbegriffs siehe den Abschnitt über die Verwaltungstitel.
Ziff. 4 wurde mit dem BGSA auf den 1. Januar 2008 eingefügt, Ziff. 5 mit der Teilrevision des MWSTG auf den 1. Januar 2018 281.1--80. Die jüngste SchKG-Änderung über das Sanierungsverfahren für natürliche Personen lässt Art. 80 unberührt. Sie ergänzt nur Art. 81 Abs. 1 um die Einwendung, die Schuld sei von einer Restschuldbefreiung erfasst; das Inkrafttreten bestimmt der Bundesrat bbl-2026-1768. Auch die Vorlage zu Betreibungsauskunft, elektronischen Zustellungen und Online-Versteigerung ändert Art. 80 nicht bbl-2024-2173.
Der gerichtliche Entscheid als Grundtitel
Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags
Titel nach Abs. 1 ist nur ein Entscheid, der den Schuldner klar zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt. Das Bundesgericht verlangt als Anwendungsvoraussetzung von Art. 80 Abs. 1 SchKG die Verurteilung zur Zahlung von "une somme d'argent déterminée, c'est-à-dire chiffrée" (eines bestimmten, das heisst bezifferten Geldbetrags) 5a-891-2019. Ein russisches Unterhaltsurteil, das einen Sechstel aller Einkünfte des Vaters zusprach, genügte deshalb nicht. Den Betrag dürfen nicht erst die Vollstreckungsorgane bestimmen; das Gesuch wurde abgewiesen 5a-891-2019. Auch eine blosse Feststellung reicht nicht. Das Tessiner Obergericht verlangt eine ausdrückliche Verurteilung zur Zahlung im Dispositiv 14-2007-54.
Der Titelbegriff ist nicht auf Sachurteile beschränkt. In 5A_755/2022 anerkannte das Bundesgericht eine Arrestverfügung als Titel, jedenfalls für die Kosten des Arrestprotokolls und die Parteientschädigung. Die Verfügung war durch einen unangefochtenen Einspracheentscheid bestätigt worden 5a-755-2022. Eine Grenze zieht das Tessiner Obergericht bei angefochtenen vorsorglichen Massnahmen. Die sofortige Vollstreckbarkeit nach Art. 315 Abs. 4 ZPO erfasse nur die Massnahme selbst, nicht den Entscheid über Kosten und Parteientschädigung. Dieser sei ohne vorzeitige Vollstreckung nach Art. 315 Abs. 2 ZPO kein definitiver Titel. Das Gericht hält selbst fest, dass das Bundesgericht diese Frage noch nicht entschieden habe 14-2018-46.
Schiedssprüche
Der Schiedsspruch eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz hat mit seiner Eröffnung die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids (Art. 387 ZPO). Er ist damit definitiver Rechtsöffnungstitel 5a-877-2014. Mängel, die mit Beschwerde oder Revision gegen den Schiedsspruch zu rügen sind, prüft der Rechtsöffnungsrichter nicht, etwa die vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder seine Zuständigkeit. Vorbehalten bleibt nur die Nichtigkeit, zum Beispiel wenn überhaupt keine Schiedsvereinbarung besteht und kein Verfahren durchgeführt worden ist 5a-877-2014. Der Fall betraf den Entscheid einer paritätischen Kommission nach einem Gesamtarbeitsvertrag. Das Bundesgericht prüfte ihn nur auf Willkür.
Für internationale Schiedssprüche mit Sitz in der Schweiz gilt nach dem Tessiner Obergericht das IPRG, nicht Art. 387 ZPO. War eine schiedsinterne Berufung möglich, genügt der Nachweis der Eröffnung nicht. Erforderlich ist dann eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 193 Abs. 2 IPRG oder ein gleichwertiger Nachweis 14-2016-297.
Ausländische Entscheide
Das Bundesgericht versteht den Begriff des definitiven Rechtsöffnungstitels weit. Er "comprend tous les jugements suisses et étrangers (y compris les sentences arbitrales étrangères)" (umfasst alle schweizerischen und ausländischen Urteile, einschliesslich ausländischer Schiedssprüche). Diese Aussage erging allerdings im Arrestverfahren nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und nur unter Willkürkognition 139-iii-135.
Im Rechtsöffnungsverfahren selbst kann der Gläubiger die Vollstreckbarerklärung nach dem Lugano-Übereinkommen inzident verlangen (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter prüft dann, ob ein ausländischer Entscheid vorliegt, der im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. Das Recht des Ursprungsstaats muss der Gläubiger nachweisen; Art. 16 IPRG gilt nicht. Gelingt der Nachweis nicht, sind Exequatur und Rechtsöffnung zu verweigern. Die Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ sind abschliessend; der Schuldner muss sie geltend machen und beweisen 4a-638-2023. Im entschiedenen Fall scheiterte die Rechtsöffnung, weil nicht nachgewiesen war, dass das portugiesische Urteil die Mitschuldner solidarisch für den ganzen Betrag verpflichtete 4a-638-2023.
Hat der Gläubiger zuvor den selbständigen Exequaturweg gewählt, bindet der Entscheid über die Vollstreckbarerklärung den Rechtsöffnungsrichter. Einwände nach Art. 34 LugÜ hätten mit der Beschwerde nach Art. 327a ZPO erhoben werden müssen; im Rechtsöffnungsverfahren ist der Schuldner damit ausgeschlossen 5a-528-2022. Diese Bindung reicht aber nur so weit wie der Gegenstand des Exequaturs. Bei einem deutschen Zug-um-Zug-Urteil umfasste die abstrakte Vollstreckbarkeit das Angebot der Gegenleistung nicht. Dieses Angebot war deshalb erst im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen 5a-710-2022.
Vollstreckbarkeit statt Rechtskraft
Abs. 1 verlangt einen vollstreckbaren, nicht notwendigerweise rechtskräftigen Entscheid. In 5A_812/2023 bestätigte das Bundesgericht die Erwägung der Vorinstanz, die definitive Rechtsöffnung setze keine Rechtskraft voraus: "Es genüge vielmehr, dass er vollstreckbar sei." 5a-812-2023 Ein Strafurteil zweiter Instanz war für die Zivilansprüche seit seiner Eröffnung vollstreckbar. Die Schuldnerin hatte für ihre Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung verlangt oder erhalten 5a-812-2023.
Entscheidend ist der genaue Umfang einer angeordneten aufschiebenden Wirkung. In 5A_755/2022 hatte die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts nur die Arrestverfahren ausgesetzt. Die Vollstreckbarkeit der kantonalen Geldurteile blieb davon unberührt; sie waren bei Erteilung der Rechtsöffnung vollstreckbar 5a-755-2022. Nach dem Bündner Kantonsgericht hemmt ein Revisionsgesuch die Vollstreckbarkeit nur, wenn das Revisionsgericht einen Aufschub anordnet ksk-2018-35.
Ausnahme bei der Betreibung auf Sicherheitsleistung. Für eine Steuersicherstellung verlangt das Bundesgericht "jedenfalls eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung". Ist dagegen ein Rekurs hängig, fehlt ein definitiver Titel. Dass die Veranlagung selbst noch nicht rechtskräftig ist, spielt in dieser Betreibungsart keine Rolle 5a-41-2018.
Nachweis. Ob der Titel vollstreckbar ist, untersucht der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen. Solange der Schuldner nichts einwendet, genügt eine Prüfung prima facie. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann in der Regel die verfügende Behörde selbst ausstellen; eine Bescheinigung der Rechtsmittelinstanz ist nicht erforderlich 5a-389-2018. Bestreitet der Schuldner jedoch den Erhalt der Verfügung, "ist mit der blossen Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung deren Vollstreckbarkeit nicht genügend nachgewiesen" 5a-389-2018. Nach dem Obergericht Zürich genügt die blosse Behauptung des Gläubigers nicht, der Entscheid sei rechtskräftig geworden. Der Gläubiger muss die Vollstreckbarkeit urkundlich nachweisen, wobei auch andere Nachweise als eine formelle Bescheinigung genügen rt180061. Zur Eröffnung von Verwaltungsverfügungen siehe den Abschnitt über die Verwaltungstitel.
Auslegung des Titels, Bedingungen und Gegenleistungen
Keine materielle Auslegung
Der Rechtsöffnungsrichter prüft nur, ob sich die Zahlungspflicht aus dem Titel ergibt. Er legt den Titel nicht wie ein Sachrichter aus. Er darf das Urteil weder auf seine materielle Richtigkeit prüfen noch ein unvollständiges Urteil ergänzen oder unklare Stellen auslegen 5p-247-2001. Die Begründung darf er beiziehen. Erst wenn der Sinn des Dispositivs zweifelhaft ist "et que ce doute ne peut être levé à l'examen des motifs" (und dieser Zweifel auch anhand der Erwägungen nicht behoben werden kann), ist die Rechtsöffnung zu verweigern 143-iii-564.
Wie streng diese Schranke ist, zeigt 5A_926/2018. Ein Scheidungsurteil war in Bezug auf den Teuerungsindex widersprüchlich. Das Tessiner Obergericht hatte es zugunsten des Schuldners ausgelegt und die Beträge neu berechnet. Das Bundesgericht beanstandete, dies laufe auf die Wahl zwischen zwei gleichermassen vertretbaren Lesarten des Titels hinaus. Ist ein Entscheid in einem für die Vollstreckung wesentlichen Punkt objektiv mehrdeutig, muss die Partei den Sachrichter um Auslegung ersuchen 5a-926-2018. Das Bundesgericht reformierte den kantonalen Entscheid und wies die Sache nur zur neuen Kostenverlegung zurück. Der nachfolgende Tessiner Entscheid betrifft ausschliesslich diese Kostenfrage 14-2020-51.
Bedingte und Zug-um-Zug-Verurteilungen
Ein bedingter Titel ist nur vollstreckbar, wenn der Eintritt der Bedingung urkundlich nachgewiesen ist. In BGE 143 III 564 war die Zahlungspflicht aus einem gerichtlichen Vergleich aufgeschoben, bis über eine Verrechnungsforderung der Schuldnerin definitiv entschieden sei. Das vorgelegte Urteil erledigte nur einen Teil dieser Forderung rechtskräftig. Damit war die Bedingung nicht bewiesen, und die Rechtsöffnung war zu verweigern 143-iii-564.
Ein Urteil auf Leistung Zug um Zug ist ein bedingtes Urteil. Es ist nur dann Titel, wenn der Gläubiger zweifelsfrei nachweist, seine Gegenleistung erbracht zu haben: "das Rechtsöffnungsverfahren ist nicht der Ort, die Leistungserbringung durch den Gläubiger eingehend abzuklären" 5p-247-2001. Ein gerichtlicher Nachweis ist entbehrlich, wenn der Eintritt der Bedingung notorisch oder unbestritten ist. Die blosse Hinterlegung der verpfändeten Aktien beim Betreibungsamt genügte im entschiedenen Fall nicht 5p-247-2001. 5A_710/2022 präzisiert den massgebenden Zeitpunkt. Die Gläubigerin hätte liquide nachweisen müssen, "dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ihrerseits bereits erfüllt oder die Erfüllung zumindest gehörig angeboten hat". Ein Angebot lange nach Einleitung der Betreibung war unbeachtlich. Wer sich auf ein Angebot beruft, muss dessen Zugang beweisen 5a-710-2022.
Die Gegenprobe liefert 5A_927/2022. Nach Ziff. 1 eines Vergleichs schuldeten die Beklagten vorbehaltlos CHF 225'000, nach Ziff. 2 musste der Kläger einen Laptop herausgeben. Eine vorgängige Herausgabe war nicht vorbehalten. Das Rechtsöffnungsgericht durfte deshalb keine Zug-um-Zug-Verknüpfung in den Titel hineinlesen und erteilte die Rechtsöffnung 5a-927-2022.
Unterhaltstitel mit Index- und Abänderungsklauseln
Indexierte Unterhaltsbeiträge sind vollstreckbar, soweit sich der geschuldete Betrag aus dem Titel und aus Urkunden berechnen lässt. BGE 116 III 62 betraf eine Klausel, welche die Indexierung an die Anpassung des Einkommens des Pflichtigen knüpfte. Dazu hielt das Bundesgericht fest: "Entscheidend ist daher allein, ob das Einkommen des Pflichtigen als Ganzes mit der Teuerung Schritt gehalten hat." Ob eine Lohnerhöhung als Teuerungsausgleich bezeichnet ist, darf im summarischen Verfahren nicht abgeklärt werden 116-iii-62. Indexklauseln sind nach diesem Entscheid möglichst einfach und klar abzufassen, um Schwierigkeiten bei der Eintreibung zu vermeiden 116-iii-62.
Die Beweislast folgt der Formulierung der Klausel. Legt die Klausel dem Pflichtigen den Entlastungsbeweis auf, muss er im Rechtsöffnungsverfahren urkundlich dartun, dass sein Einkommen nicht der Teuerung angepasst wurde. Gelingt ihm dies nur für einzelne Jahre, fällt die Rente nicht auf den Ausgangsbetrag zurück. Sie bleibt bis zum letzten Jahr indexiert, für das der Gegenbeweis fehlt 5a-141-2009. In der Regel trägt der Gläubiger den Urkundenbeweis für Umstände, die den Unterhalt erhöhen, der Schuldner für Umstände, die ihn mindern oder aufheben 5a-487-2011. In 5A_487/2011 bewies der Schuldner eine dauerhafte Einkommenseinbusse von mehr als Fr. 800 monatlich. An diese Einbusse knüpfte die genehmigte Konvention eine Neufestsetzung der Beiträge. Die Rechtsöffnung war deshalb zu verweigern, und der Gläubiger wurde auf den Klageweg verwiesen 5a-487-2011.
Das Bündner Kantonsgericht behandelte eine Indexklausel als aufschiebende Bedingung, deren Eintritt die Gläubigerin liquide beweisen muss. Waren das Einkommen und das massgebende Vergleichseinkommen strittig, konnte die Klausel im Rechtsöffnungsverfahren nicht ausgelegt werden skg-2003-29. Diese Entscheide widersprechen sich nicht. Sie zeigen, dass die Beweisverteilung von der Formulierung der konkreten Klausel abhängt.
Gerichtlicher Vergleich und gerichtliche Schuldanerkennung (Abs. 2 Ziff. 1)
Der gerichtliche Vergleich ist einem Urteil gleichgestellt. Er ist aber nur Titel, wenn er "clairement obliger définitivement le débiteur au paiement d'une somme d'argent déterminée" (den Schuldner klar und endgültig zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet) 143-iii-564. Der Rechtsöffnungsrichter darf einen gerichtlichen Vergleich nicht nach Art. 18 Abs. 1 OR auslegen 143-iii-564. Für bedingte Vergleiche gilt das oben zum bedingten Titel Gesagte.
In 5A_369/2008 war Titel eine Abschreibungsverfügung des Handelsgerichts Zürich, gestützt auf einen in der Referentenaudienz geschlossenen Vergleich. Die Rüge, die Schuldnerin sei beim Vergleichsschluss nicht gehörig vertreten gewesen, war unbeachtlich, solange der Titel nicht nichtig ist; die strengen Voraussetzungen der Nichtigkeit waren nicht erfüllt 5a-369-2008. Der Vergleich enthielt zudem eine Verfallklausel. Das Bundesgericht verstand sie so, dass bei verspäteter Ratenzahlung der ganze ursprünglich anerkannte Betrag abzüglich der geleisteten Zahlungen sofort fällig wurde, nicht bloss der Ratenbetrag 5a-369-2008.
Abzugrenzen ist die blosse Abschreibung nach einem aussergerichtlichen Vergleich. Das Tessiner Obergericht verneinte die Titelqualität eines Abschreibungsentscheids, der das Verfahren als gegenstandslos erklärte. Das Dispositiv "non dà nemmeno atto di un'intervenuta transazione tra le parti" (erwähnt nicht einmal einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich), und der Betrag stand nur in der Begründung 14-2007-54. Nach demselben Entscheid ist eine gerichtliche Schuldanerkennung nicht jedes Zugeständnis in Rechtsschriften oder Protokollen. Gemeint ist die ausdrückliche Anerkennung der Klage selbst, die den Prozess beendet 14-2007-54.
Vollstreckbare öffentliche Urkunde (Abs. 2 Ziff. 1bis)
Voraussetzungen nach Art. 347 ZPO
Eine öffentliche Urkunde über eine Geldleistung ist definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn sie nach Art. 347 ZPO vollstreckbar ist (Art. 349 ZPO) 272--349. Die verpflichtete Partei muss in der Urkunde ausdrücklich erklären, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt. Der Rechtsgrund der Leistung muss erwähnt sein. Die Leistung muss in der Urkunde genügend bestimmt und von der verpflichteten Partei anerkannt sowie fällig sein 272--347. Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen nach dem Gleichstellungsgesetz, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie landwirtschaftlicher Pacht, nach dem Mitwirkungsgesetz, aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz sowie aus Konsumentenverträgen 272--348.
Die Angabe des Rechtsgrunds hat eine Kontrollfunktion. Nach der Genfer Cour de justice muss sie es erlauben, den Grund der Verpflichtung genau zu bestimmen, damit die Vollstreckungsbehörde prüfen kann, ob die Leistung unter Art. 348 ZPO fällt acjc-1290-2020. Notarielle Urkunden, die nur von einer "garantie personnelle" sprachen, liessen offen, ob eine Bürgschaft oder eine Garantie gemeint war. Sie waren deshalb kein Titel. Zudem hielt das Gericht fest, eine Bürgschaft könne nicht Gegenstand einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde sein acjc-1290-2020. Auch die Form muss stimmen. Ein von den Parteien und der Notarin nicht unterzeichneter und nicht gesiegelter Akt war nach dem Kantonsgericht Waadt entweder ein Entwurf oder eine nichtige Urkunde. Beglaubigte Kopien, die erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht wurden, waren als Noven unzulässig cpf-kc24-052516-111-b4cec50b.
Persönliche Reichweite
Die vollstreckbare Urkunde wirkt nur inter partes. Sie bindet nur die Partei, die in der Urkunde die direkte Vollstreckung ausdrücklich anerkannt hat 151-iii-405. Ein Subunternehmer erhielt deshalb in der Grundpfandbetreibung keine definitive Rechtsöffnung gegen die Drittpfandeigentümerin, wenn nur der Generalunternehmer die Schuld notariell anerkannt hatte. Es fehlte an der Identität zwischen der Betriebenen und der in der Urkunde genannten Schuldnerin 151-iii-405. Erfüllt eine Urkunde Art. 347 ZPO nicht, kann sie nach demselben Entscheid immerhin zur provisorischen Rechtsöffnung führen; diese Frage prüfte das Bundesgericht nicht näher 151-iii-405.
Erweiterte Einwendungen
Gegen die öffentliche Urkunde kann der Schuldner neben Tilgung, Stundung und Verjährung weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht erheben, sofern sie sofort beweisbar sind. Dazu zählen etwa Willensmängel oder fehlende Fälligkeit 4a-368-2025. Verlangt ist ein sofortiger voller Beweis, nicht bloss Glaubhaftmachung. Eine Bedingung muss sich eindeutig aus der Urkunde selbst ergeben. In 4A_368/2025 ging eine behauptete Abrede, der Willensvollstrecker werde mit der Einforderung des Kaufpreises zuwarten, aus der Urkunde nicht hervor. Auch die behauptete Befangenheit des Notars liess sich weder mit der Urkunde noch mit der beantragten Zeugeneinvernahme sofort beweisen 4a-368-2025.
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Abs. 2 Ziff. 2)
Verfügungscharakter und Bestimmtheit
Erforderlich ist "in jedem Fall eine vollstreckbare individuell-konkrete Anordnung der Behörde, womit eine blosse Rechnung nicht genügt" 5a-760-2018. Aus der Verfügung müssen die Zahlungspflicht und ihre Höhe sowie die Identität von Gläubiger und Schuldner hervorgehen. Eine Zahlungsaufforderung mit Betreibungsandrohung genügt nicht, und eine beigefügte Rechtsmittelbelehrung ersetzt den fehlenden Verfügungscharakter nicht 5a-760-2018. Eine Verfügung deckt nur, was sie ausspricht. Das Tessiner Obergericht verweigerte die Rechtsöffnung für eine Mahngebühr, die in der Verfügung nicht erwähnt war 14-2015-244.
Behördenbegriff
Seit 2011 erfasst Ziff. 2 die Verfügungen aller schweizerischen Verwaltungsbehörden einschliesslich der Kantone und Gemeinden 4a-627-2023. Auch private Träger, die verfügen dürfen, kommen in Betracht. Das Bundesgericht stellt die Kompetenz eines Krankenversicherers zum Erlass einer Verfügung gestützt auf Art. 49 und 54 Abs. 2 ATSG nicht in Frage 142-iii-599. Unter altem Recht verlangte das Thurgauer Obergericht für private Organisationen, dass ihre Verfügungen direkt bei einer Bundesbehörde anfechtbar sind; es bejahte dies für die Schweizer Milchproduzenten rbog-2003-nr-17. Dieses Kriterium war auf die damalige Beschränkung auf Bundesbehörden zugeschnitten.
Entscheidend bleibt, dass die Stelle im betreffenden Bereich überhaupt verfügen darf. Ein Spital als Leistungserbringer nach KVG hat gegenüber dem Versicherer keine Verfügungskompetenz. Nach dem Berner Obergericht war seine als Verfügung bezeichnete Rechnung nichtig und damit kein Titel zk-2017-210. Ebenso durfte eine Gemeinde einen privatrechtlichen Pachtzins nicht verfügen. Die Rechtskraftbescheinigung des Regierungsrats änderte daran nichts; offen blieb nach dem Kantonsgericht Basel-Landschaft nur die provisorische Rechtsöffnung 410-20-260.
Eröffnung und Vollstreckbarkeit
Eine Verwaltungsverfügung ist erst nach ihrer Eröffnung vollstreckbar. Der Gläubiger muss die Vollstreckbarkeit durch Urkunden beweisen, und die Steuerverwaltung trägt die Beweislast für die Eröffnung. Sind die Eröffnung oder ihr Datum bestritten und bestehen Zweifel, gilt die Darstellung des Empfängers 5a-38-2018. Ohne eingeschriebene Sendung kann sich die Eröffnung aus den gesamten Umständen ergeben. In 5A_38/2018 genügte dies nicht: Der Zahlungsbefehl verwies nur auf die ursprüngliche Veranlagung, nicht auf den späteren Einspracheentscheid. Die nicht vertretene Schuldnerin musste deshalb nicht erkennen, dass ein solcher Entscheid ergangen war, und die definitive Rechtsöffnung war willkürlich 5a-38-2018.
Bundesrecht schreibt den Sozialversicherern keine besondere Zustellform vor. Die Eröffnung muss nur ermöglichen, von der Verfügung Kenntnis zu nehmen und sie anzufechten; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich, und A-Post Plus ist zulässig 142-iii-599. Nach dem Kantonsgericht Waadt setzt der Titel voraus, dass die Verfügung mit Angabe von Rechtsmittel und Frist eröffnet wurde und der Betriebene das Rechtsmittel nicht ergriffen hat oder damit endgültig gescheitert ist cpf-kc23-019644-221-4fdf227f.
Abgrenzung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Behörde (Art. 79 SchKG)
Eine Verwaltungsbehörde, die in der Sache verfügen darf, kann nach Art. 79 Abs. 1 SchKG auch den Rechtsvorschlag selbst beseitigen. Der Gläubiger kann dann gestützt auf die rechtskräftige Verfügung die Fortsetzung verlangen 134-iii-115. Ein späteres Rechtsöffnungsgesuch ist in diesem Fall unzulässig, weil die Beseitigung des Rechtsvorschlags bereits rechtskräftig ist. Hat die Behörde es dagegen versäumt, den Rechtsvorschlag in ihrem Sachentscheid zu beseitigen, muss sie den Weg der summarischen Rechtsöffnung beschreiten 134-iii-115. Die Sachverfügung darf nach der Zustellung des Zahlungsbefehls ergehen. In 5A_315/2007 war die Identität mit der Betreibung gegeben, weil die Verfügung ausdrücklich auf den konkreten Zahlungsbefehl verwies 5a-315-2007. Nach dem Freiburger Kantonsgericht kann ein Krankenversicherer ohne Verfahren nach Art. 80 SchKG die Fortsetzung verlangen, wenn das Dispositiv sich präzise auf die laufende Betreibung bezieht und den Rechtsvorschlag ausdrücklich aufhebt 105-2024-56.
Hat die Behörde schon vor der Betreibung rechtskräftig verfügt, steht ihr dieser Weg nicht mehr offen. Sie muss den Rechtsöffnungsrichter anrufen armc-2025-20. Das Verwaltungsgericht Zürich hob deshalb eine neue städtische Verfügung auf, die im zweiten Betreibungsverfahren nur die Rechtskraft der früheren Gebührenverfügung festhielt und den Rechtsvorschlag beseitigte. Zuständig wäre das Einzelgericht des Bezirksgerichts gewesen vb-2022-00376. Das Bundesverwaltungsgericht ging weiter: Ein Einspracheentscheid der ESTV, der eine bereits rechtskräftig festgesetzte Mehrwertsteuerforderung erneut bestätigte und den Rechtsvorschlag aufhob, war wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtig a-5490-2022. Die Wahl des falschen Wegs ist damit nicht bloss ein Verfahrensfehler. Sie kann den Fortsetzungstitel ganz zunichtemachen.
Spezialtitel nach Abs. 2 Ziff. 4 und 5
Ziff. 4 (BGSA-Kontrollkosten). Die Ziffer soll das Inkasso der Kontrollkosten erleichtern. Der Bundesrat wollte die Kostenentscheide als definitive Rechtsöffnungstitel gelten lassen bbl-2002-3605. Die Botschaft spricht noch von Entscheiden einer paritätischen Kommission. Massgebend ist der Gesetzestext: Titel sind die rechtskräftigen Entscheide der Kontrollorgane nach Art. 16 Abs. 1 BGSA über die Kontrollkosten 281.1--80.
Ziff. 5 (Mehrwertsteuer). Die Mehrwertsteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer. Steuerforderungen werden deshalb auch ohne Verfügung rechtskräftig, nämlich mit Ablauf der Festsetzungsverjährung. Der Gesetzgeber wollte die Zwangsvollstreckung auch für solche Forderungen ermöglichen bbl-2015-2615. Als Urkunden gelten die Steuerabrechnungen der steuerpflichtigen Person und die Einschätzungsmitteilungen der ESTV. Letztere dürfen seit dem Urteil 2C_805/2013 nicht mehr als Verfügungen ausgestaltet werden bbl-2015-2615.
Eine Einschätzungsmitteilung wird rechtskräftig durch schriftliche Anerkennung oder vorbehaltlose Zahlung, sonst spätestens mit Ablauf der Festsetzungsverjährung. Blosse Untätigkeit des Steuerpflichtigen genügt nicht. In diesem Fall muss die ESTV ein Verfügungs- oder Betreibungsverfahren einleiten a-5246-2023. Anerkennt oder bezahlt der Steuerpflichtige nur einen Teil, wird die Forderung in diesem Umfang rechtskräftig. Für diesen Teil ist nach dem Bundesgericht der Rechtsöffnungsrichter zuständig, gestützt auf Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 5 SchKG 2c-392-2022.
Dreifache Identität und Rechtsnachfolge
Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen drei Identitäten: zwischen Betreibendem und dem im Titel genannten Gläubiger, zwischen Betriebenem und dem im Titel genannten Schuldner sowie zwischen der in Betreibung gesetzten und der im Titel festgehaltenen Forderung 5a-923-2020. "Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn diese drei Identitäten zweifelsfrei feststehen" 150-iii-209.
Gläubigerseite. In 5A_923/2020 betrieb eine Stockwerkeigentümergemeinschaft für Kosten aus einem Urteil, das die einzelnen Eigentümer als Berechtigte nannte. Dafür gab es keine Rechtsöffnung. Für eine Parteientschädigung aus einem anderen Urteil, das die Gemeinschaft selbst als Gläubigerin auswies, wurde sie dagegen erteilt 5a-923-2020. Ein Rechtsnachfolger, ob durch Singular- oder Universalsukzession, muss seine Nachfolge liquide nachweisen 150-iii-209. Ein Zessionar kann gestützt auf das Urteil des Zedenten definitive Rechtsöffnung erhalten, wenn die Abtretung durch Urkunde nachgewiesen ist. Ist die Nachfolge nicht liquide, muss der Richter die Rechtsöffnung verweigern und den Gläubiger auf einen zweiten Prozess verweisen; eine ersatzweise provisorische Rechtsöffnung ist bundesrechtswidrig 5a-144-2014. Der Schuldner kann die Gläubigerstellung des Betreibenden zudem jederzeit mit Klage nach Art. 85 und 85a SchKG bestreiten 5a-144-2014. Einträge in ausländischen Handelsregistern sind vor schweizerischen Gerichten keine notorischen Tatsachen 4a-639-2023.
Schuldnerseite. Gegen einen Erben wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn seine Erbenstellung urkundlich nachgewiesen ist, im entschiedenen Fall durch eine Erbenbescheinigung. Ausschlagung oder Annahme unter öffentlichem Inventar sind mit Rechtsvorschlag vorzubringen 5a-206-2018. Ob dieser Nachweis gelungen ist, muss sich aber aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben. Fehlen sie, ist die Sache nicht spruchreif; in 5A_860/2016 wies das Bundesgericht deshalb an die Vorinstanz zurück 5a-860-2016. Das Tessiner Obergericht prüft zusätzlich die Identität zwischen dem im Zahlungsbefehl genannten Schuldner und dem Gesuchsgegner. Wurde die Erbengemeinschaft betrieben, das Gesuch aber gegen einen einzelnen Erben gerichtet, war es abzuweisen 14-2015-77.
Prüfung von Amtes wegen und Nichtigkeit des Titels
Der Rechtsöffnungsrichter prüft in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen, ob ein gültiger Titel vorliegt. Insbesondere muss er sich vergewissern, dass die angerufene Verfügung nicht nichtig ist 4a-627-2023. Ist der Titel nichtig, ist die Rechtsöffnung zu verweigern. Nichtig ist ein Entscheid nur, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird 5a-317-2018. "Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit." Als Nichtigkeitsgründe fallen vor allem die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht 5a-317-2018.
Die Anwendungen zeigen, wo die Grenze verläuft:
- Nichtigkeit verneint: Mangelhafte Ermessensveranlagungen und nicht berücksichtigte Verlustvorträge machten Steuerverfügungen nicht nichtig. Solche Rügen gehören in das ordentliche Rechtsmittelverfahren 5a-317-2018. Die behauptete Unzuständigkeit einer Schutzbehörde, die die Rückerstattung unrechtmässig aus dem Vermögen der betreuten Person bezogener Beträge anordnete, war nicht offensichtlich. Erst im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht, verstiess sie zudem gegen Treu und Glauben 4a-627-2023. Eine Steuerveranlagung trotz eingetretener Veranlagungsverjährung ist nach dem Kantonsgericht Waadt nur anfechtbar, nicht nichtig cpf-kc23-019644-221-4fdf227f.
- Nichtigkeit bejaht: Eine Gemeindepolizei verfügte ohne gesetzliche Grundlage Schadenersatz für eine beschädigte Tür. Nach dem Tessiner Obergericht war die Verfügung insoweit nichtig und nur für die Begleitgebühr ein Titel 14-2015-244. Hinzu kommen das Spital ohne Verfügungskompetenz, die Pachtzinsverfügung einer Gemeinde und die Doppelbeseitigung durch die ESTV (siehe oben).
Die Prüfung von Amtes wegen begrenzt das Bundesgericht in zweifacher Hinsicht. Sie verpflichtet den Richter nicht, selbst Tatsachen oder Beweise zu suchen, und sie wirkt auf der Tatsachenebene nur zugunsten des Schuldners 150-iii-209. Das Tessiner Obergericht folgert daraus, dass der Richter dem Gläubiger keine Nachfrist zur Einreichung fehlender Urkunden ansetzen darf. Auch die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeit zu heilen 14-2024-108. Mängel des Betreibungsverfahrens prüft der Rechtsöffnungsrichter nur, wenn die Betreibung offensichtlich nichtig oder erloschen ist. Andere Mängel sind mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu rügen. In BGE 139 III 444 hatte das Kantonsgericht deshalb nicht prüfen dürfen, ob eine zweite Betreibung für dieselbe Forderung zulässig war 139-iii-444.
Verfahren, Beweis und Rechtsmittel
Zuständigkeit und Verfahrensart. Über die Rechtsöffnung entscheidet das Gericht am Betreibungsort. Es gibt dem Schuldner sofort Gelegenheit zur Stellungnahme und eröffnet seinen Entscheid innert fünf Tagen 281.1--84. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz seit der Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt, ist das Gesuch beim Gericht des neuen Wohnsitzes zu stellen. Das gilt, sofern der Schuldner die Verlegung angezeigt oder der Gläubiger sonstwie davon erfahren hat 136-iii-373. War der Umzug nicht angezeigt worden, blieb nach dem Bündner Kantonsgericht das Gericht am alten Wohnsitz zuständig ksk-2024-11. Es gilt das summarische Verfahren 272--251, und Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen 272--254.
Noven. Einen zweiten Schriftenwechsel gibt es grundsätzlich nicht. Ordnet das Gericht ausnahmsweise einen an, muss es dies ausdrücklich tun; die blosse Gewährung des Replikrechts genügt nicht. Nach dem Aktenschluss sind neue Tatsachen und Beweismittel nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig 150-iii-209. In BGE 150 III 209 behauptete die Gläubigerin ihre Gesamtrechtsnachfolge erst nach dem Aktenschluss. Die Rechtsöffnung hätte deshalb mangels Nachweises der Gläubigeridentität abgewiesen werden müssen 150-iii-209. Die Verjährung des Titels kann nicht erstmals im Rechtsmittelverfahren angerufen werden cpf-kc23-019644-221-4fdf227f.
Rechtsmittel. Gegen Rechtsöffnungsentscheide ist die Berufung ausgeschlossen 272--309. Anfechtbar sind sie mit der Beschwerde gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide 272--319. Neue Urkunden sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). Nach dem Tessiner Obergericht kann der Gläubiger aber ein neues Gesuch mit den fehlenden Urkunden einreichen, auch in derselben Betreibung, sofern die Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG noch läuft 14-2024-108. Der Rechtsöffnungsentscheid ist ein Endentscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG 5a-159-2010. Die Beschwerde in Zivilsachen setzt einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000 voraus, sonst eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Fehlt beides, bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4d-194-2024.
Folgerungen für die Praxis
- Titel vor dem Gesuch prüfen: Bezifferter Betrag, der sich aus dem Dispositiv ergibt (die Begründung dient nur zur Klärung von Zweifeln), unbedingte Zahlungspflicht, Verfügungscharakter statt blosser Rechnung, bei öffentlichen Urkunden Unterwerfungserklärung, Rechtsgrund und kein Ausschluss nach Art. 348 ZPO.
- Vollständige Urkunden mit dem Gesuch einreichen: Nachweis der Vollstreckbarkeit, bei Verwaltungsverfügungen Nachweis der Eröffnung. Rechnet der Gläubiger damit, dass der Schuldner den Empfang bestreitet, genügt die Bescheinigung allein nicht. Ebenso gehören Belege für Rechtsnachfolge, Erbenstellung, Bedingungseintritt oder erbrachte Gegenleistung zum Gesuch. Nachträge nach dem Aktenschluss oder im Beschwerdeverfahren sind regelmässig ausgeschlossen. Ein neues Gesuch innert der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG ist oft der sicherere Weg als die Beschwerde.
- Bei Zug-um-Zug-Titeln: Die eigene Leistung muss vor Zustellung des Zahlungsbefehls erbracht oder gehörig angeboten und der Zugang des Angebots beweisbar sein.
- Öffentlich-rechtliche Gläubiger: Liegt vor der Betreibung bereits eine rechtskräftige Verfügung vor, ist das Rechtsöffnungsgericht anzurufen. Ohne Titel kann die Behörde in der Sachverfügung den Rechtsvorschlag beseitigen, mit präzisem Bezug auf die laufende Betreibung.
- Schuldnerseite: Materielle Einwände gegen Urteil oder Verfügung sind im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich verloren. Aussicht haben nur Tilgung, Stundung und Verjährung nach Erlass des Entscheids, Mängel der Titelqualität, der Vollstreckbarkeit oder der Identitäten sowie Nichtigkeit nach der Evidenztheorie. Bei öffentlichen Urkunden kommen sofort voll beweisbare weitere Einwendungen hinzu.