Funktion und gesetzliche Grundlage
Art. 37 BStatV führt Art. 19 Abs. 2 BStatG aus, wie der Klammerverweis in der Sachüberschrift zeigt 431.011--37. Nach dem Gesetz dürfen die Statistikproduzenten des Bundes Personendaten und Daten juristischer Personen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, an Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie an Dritte bekanntgeben. Es stellt dafür vier kumulative Voraussetzungen auf 431.01--19:
- lit. a: Die Daten werden anonymisiert, sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt;
- lit. b: Die Empfängerin oder der Empfänger gibt die Daten nur mit Zustimmung des Produzenten weiter;
- lit. c: Die Empfängerin oder der Empfänger gibt Ergebnisse nur so bekannt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
- lit. d: Die Empfängerin oder der Empfänger ist in der Lage, das Statistikgeheimnis und die übrigen Datenschutzvorschriften einzuhalten.
Der geltende Wortlaut der Gesetzesbestimmung geht auf die Revision des DSG zurück, die seit dem 1. September 2023 in Kraft ist 431.01--19. Die allgemeine Regel für Bundesorgane ist Art. 39 Abs. 1 DSG, der die Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke unter weitgehend parallelen Voraussetzungen regelt 235.1--39.
Die Verordnung gestaltet diese Voraussetzungen praktisch aus 431.011--37, doch ist Art. 37 nicht aus sich selbst heraus vollständig. Zwei gesetzliche Voraussetzungen erscheinen in seinem Text nicht: die Anonymisierung, sobald der Zweck es erlaubt, und die Veröffentlichung von Ergebnissen nur in nicht bestimmbarer Form. Sie binden gleichwohl jede Bekanntgabe, weil sie sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BStatG ergeben 431.01--19. Die Verordnung enthält zudem eine eigene Anonymisierungsregel: Einzeldaten sind zu anonymisieren, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt, spätestens aber 30 Jahre nach der Erhebung bzw. 100 Jahre bei sehr langen Zeitreihen 431.011--26.
Art. 37 regelt auch Daten, die durch Verknüpfung entstanden sind. Sieht ein Gesetz die Bekanntgabe für nicht personenbezogene Zwecke vor, darf das BFS verknüpfte Daten nach Art. 31 BStatV "nach Artikel 37" bekanntgeben 431.011--31.
Nach Art. 36 Abs. 6 DSG muss ein Bundesorgan die Bekanntgabe ablehnen, einschränken oder mit Auflagen verbinden, wenn gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen 235.1--36. Das Erfordernis der vollständigen Anonymisierung nach Abs. 2 ist ein solcher Fall, ebenso die Voraussetzungen von Abs. 1.
Die Bekanntgabe entbindet die Empfängerin oder den Empfänger nicht vom Statistikgeheimnis. Art. 14 Abs. 1 BStatG verbietet, Daten, die für statistische Zwecke erhoben oder weitergegeben wurden, zu anderen Zwecken zu verwenden. Ausgenommen sind eine ausdrückliche Grundlage in einem Bundesgesetz oder die schriftliche Zustimmung der betroffenen natürlichen oder juristischen Person 431.01--14. Nach Art. 14 Abs. 2 BStatG erstreckt sich die Schweigepflicht ausdrücklich auf Personen, die "die Daten nach Artikel 19 erhalten" 431.01--14. Die Folgen davon werden unten unter den straf- und vertragsrechtlichen Sanktionen erörtert.
Zeitlicher Geltungsbereich: Aufhebung von Abs. 3
Abs. 1, 2, 4 und 5 sind seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2025 unverändert. Abs. 3 wurde durch die Verordnung vom 2. September 2026 mit Wirkung ab 15. Oktober 2026 aufgehoben ch-fedlex--431.011--2026101....
In der vom 1. Juni 2025 bis 14. Oktober 2026 gültigen Fassung erklärte Abs. 3 EU-Recht für eine bestimmte Konstellation für anwendbar: die Bekanntgabe von Einzeldaten im Rahmen des Statistikabkommens von 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Er lautete: "Für die Bekanntgabe von Einzeldaten im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind anwendbar: a. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009; b. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 557/2013." ch-fedlex--431.011--2025060...
Der amtliche Text nennt keinen Grund für die Aufhebung von Abs. 3. Bekanntgaben bis zum 14. Oktober 2026 sind nach dem bisherigen Wortlaut zu beurteilen. Seit dem 15. Oktober 2026 enthält die Verordnung keine Sonderregel mit Verweis auf diese EU-Verordnungen mehr. Bekanntgaben an europäische Statistikstellen müssen daher Abs. 1 und den allgemeinen Regeln über die grenzüberschreitende Bekanntgabe genügen (siehe unten den Abschnitt zu den Statistikstellen internationaler Organisationen).
Wer bekanntgeben darf und an wen
Das bekanntgebende Organ
"Zuständige Organe" sind die Statistikproduzenten des Bundes, die nach Art. 4 BStatG Daten für ihre statistischen Arbeiten erheben. Anhang 1 bezeichnet sie für jede Erhebung als zuständiges Organ 431.011--4. Dieselbe Bestimmung verpflichtet jedes solche Organ, seine statistischen Arbeiten klar von "Vollzugs-, Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben gegenüber bestimmten Privatpersonen oder Unternehmen" zu trennen 431.011--4. Diese Trennung ist der Grund dafür, dass Art. 37 Abs. 1 Empfängerinnen und Empfänger mit personenbezogenen Vollzugsaufgaben ausschliesst.
Stellen, die dem BStatG nur teilweise unterstehen, bedürfen gesonderter Betrachtung. Art. 3 Abs. 1 BStatV zählt die Bereiche auf, in denen Gesetz und Verordnung für sie gelten. Lit. k erfasst "übrige Dienstleistungen (Art. 19 Abs. 1 und 2 BStatG; Art. 42 und 45 dieser Verordnung)", lit. h den Datenschutz (Art. 35 und 36 BStatV) 431.011--3. Art. 37 BStatV gehört nicht zu den aufgeführten Bestimmungen. Nach dem Wortlaut sind diese Stellen daher unmittelbar an Art. 19 Abs. 2 BStatG gebunden, nicht aber an die detaillierten Voraussetzungen von Art. 37 BStatV. Für die Schweizerische Nationalbank gelten nur lit. a–e und i, also nicht einmal die gesetzliche Regel über Dienstleistungen in lit. k 431.011--3.
Zulässige Empfängerinnen und Empfänger
Abs. 1 nennt drei Gruppen von Empfängern 431.011--37:
- Einheiten der Bundesverwaltung;
- Dritte, die keine personenbezogenen Vollzugsaufgaben wahrnehmen;
- Statistikstellen internationaler Organisationen.
Die Bekanntgabe muss "für statistische Arbeiten" erfolgen. Art. 5 BStatV umschreibt diesen Begriff weit 431.011--5:
- Abs. 1 nennt Erhebungen, Synthesestatistiken, Klassifikationen, die Auswertung von Verwaltungs- und Registerdaten, Methodenentwicklung, Ausbildung und Forschung im Bereich der Statistik sowie den internationalen Austausch statistischer Informationen.
- Abs. 2 stellt Auswertungen für "weiteren nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere zu Forschungs-, Ausbildungs- und Planungszwecken" gleich.
- Abs. 3 nimmt Arbeiten aus, die ausschliesslich der internen Verwaltungstätigkeit des Produzenten dienen und keine auf Bundesebene repräsentativen Informationen liefern.
Massgebend ist somit eine funktionale Abgrenzung. Forschung und Planung durch eine Hochschule oder ein Bundesamt fallen darunter. Jede Verwendung der Daten, um gegenüber einer bestimmten Person oder einem bestimmten Unternehmen eine Massnahme zu treffen, fällt nicht darunter. Diese Auslegung entspricht dem allgemeinen Verbot nichtstatistischer Verwendung in Art. 14 Abs. 1 BStatG 431.01--14.
Voraussetzungen der Bekanntgabe nach Abs. 1
Entfernen von Identifikatoren ist keine Anonymisierung
Lit. a verlangt lediglich, dass die bekanntgegebenen Daten die aufgeführten direkten Identifikatoren nicht mehr enthalten: Name, Vorname, AHV-Nummer, Firma und UID 431.011--37. Die Verordnung unterscheidet diesen Schritt von zwei weiteren:
- Pseudonymisierung ersetzt die Personenidentifikatoren, einschliesslich der AHV-Nummer, durch einen nicht sprechenden statistischen Identifikator. Ihre Aufhebung setzt eine Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit im Einzelfall voraus 431.011--25.
- Anonymisierung verlangt zusätzlich die Löschung des statistischen Identifikators selbst 431.011--26.
Das BFS kann Datensätze zudem eigens für die Nutzung durch andere Bundeseinheiten und Dritte pseudonymisieren 431.011--38.
Nach Abs. 1 lit. a herausgegebene Daten sind daher in der Regel pseudonymisiert, nicht anonymisiert, und bleiben Personendaten. Das Bundesgericht hat diese Logik im Urteil 1C_425/2020 auf das BFS angewendet. Ein archivierter Stichprobenrahmen wurde als Personendaten enthaltend beurteilt, weil die gespeicherte AHV-Nummer dem BFS die Verknüpfung mit seinem Adressregister erlaubte. Das Gericht umschrieb Anonymisierung als jede Massnahme, die die Identität der Person unmöglich oder nur mit ausserordentlichem Aufwand feststellbar macht: "Unter Anonymisierung ist jede Massnahme zu verstehen, die bewirkt, dass die Identität der betroffenen Person nicht mehr oder nur noch mit ausserordentlichem Aufwand festgestellt werden kann." 1c-425-2020 Das BFS machte geltend, die Archivierung, Schutzmassnahmen oder der statistische Zweck nähmen den Daten den Personenbezug; das Gericht verwarf dieses Argument 1c-425-2020.
In einem zivilrechtlichen Zusammenhang hielt das Urteil 4A_365/2017 fest, dass Daten, aus denen die Namen entfernt wurden, sich weiterhin auf bestimmbare Personen beziehen können. Die Bestimmbarkeit beurteilt sich nach den verfügbaren Zusatzinformationen und dem Interesse an einer Identifizierung; eine bloss theoretische Möglichkeit der Identifizierung genügt nicht 4a-365-2017. Auf Art. 37 Abs. 1 übertragen bedeutet dies, dass die blosse Entfernung von Identifikatoren die Empfängerin oder den Empfänger nicht aus dem Anwendungsbereich des Datenschutzrechts herausführt. Deshalb verlangt die Verordnung zusätzlich einen Vertrag und Sicherheitsmassnahmen, und deshalb gelten Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BStatG auch nach der Bekanntgabe weiter 431.01--19.
Besonders schützenswerte Personendaten und private Empfänger
Nach Art. 39 Abs. 1 lit. b DSG darf ein Bundesorgan besonders schützenswerte Personendaten an private Personen nur so bekanntgeben, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind 235.1--39. Art. 5 lit. c DSG zählt diese Kategorien auf, etwa Gesundheitsdaten, Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und Daten über strafrechtliche Verfolgungen 235.1--5.
Art. 37 Abs. 1 BStatV erlaubt dem Produzenten, "Dritten" Daten zu überlassen, aus denen lediglich die direkten Identifikatoren entfernt wurden 431.011--37. Sind solche Daten besonders schützenswert und ist die Empfängerin oder der Empfänger privat, geht das Gesetz der Verordnung vor. Die Entfernung der Identifikatoren genügt dann nur, wenn die betroffenen Personen nach dem Massstab von 1C_425/2020 nicht mehr bestimmbar sind 1c-425-2020.
Die Verordnung enthält verwandte Schutzvorkehrungen für diese Datenkategorie:
- Art. 36 BStatV verlangt für besonders schützenswerte Personendaten ein Bearbeitungsreglement mit zusätzlichen Massnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit 431.011--36.
- Verknüpfte Daten, die besonders schützenswert sind oder wesentliche Merkmale einer natürlichen oder juristischen Person erkennen lassen, sind nicht bloss zu anonymisieren, sondern zu vernichten, sobald die Ausgangsdaten der letzten Erhebung in die Auswertung einbezogen worden sind 431.011--32.
- Eine Ausnahme gilt für Forschungsprojekte von nationaler Bedeutung: Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers kann das BFS die Ausgangsdaten und den Schlüssel getrennt aufbewahren, um die Reproduzierbarkeit des Projekts sicherzustellen 431.011--33.
Inhalt des Datenschutzvertrags
Nach lit. b muss sich die Empfängerin oder der Empfänger in einem Datenschutzvertrag verpflichten 431.011--37:
- die Daten nicht ohne Zustimmung des zuständigen Organs an Dritte weiterzugeben;
- die Daten nach Abschluss der Arbeiten zu vernichten oder in begründeten Fällen dem BFS oder dem zuständigen Organ zur Aufbewahrung zu übergeben.
Die erste Verpflichtung setzt Art. 19 Abs. 2 lit. b BStatG und Art. 39 Abs. 1 lit. c DSG um 431.01--19+1. Die Vernichtungspflicht hat in diesen Gesetzesbestimmungen keine direkte Entsprechung. Sie verwirklicht die Zweckbindung nach Art. 14 Abs. 1 BStatG 431.01--14.
Da der Vertrag das Mittel ist, mit dem die Fähigkeit der Empfängerin oder des Empfängers zur Einhaltung des Statistikgeheimnisses nach Art. 19 Abs. 2 lit. d BStatG sichergestellt wird, sollte er auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen abdecken: die Veröffentlichung von Ergebnissen nur in nicht bestimmbarer Form und die frühzeitige Anonymisierung 431.01--19.
Das Modell unterscheidet sich vom Verknüpfungsvertrag nach Art. 39 BStatV 431.011--39:
- Bei der Verknüpfung auf Antrag nimmt das BFS die Verknüpfung selbst vor.
- Es kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller für bestimmte Aufgaben beiziehen, die in einem "Verknüpfungs- und Datenschutzvertrag" festzulegen sind.
- Die Bildung des projektspezifischen Pseudo-Identifikators bleibt stets dem BFS vorbehalten.
- Das BFS vernichtet die Daten der Dritten nach Ablauf des Vertrags, vorbehältlich Art. 33 BStatV.
Datensicherheit
Lit. c verlangt die nötigen Massnahmen der Datensicherheit 431.011--37. Den Massstab liefert Art. 8 DSG: technische und organisatorische Massnahmen, die eine dem Risiko angemessene Sicherheit gewährleisten 235.1--8. Nach Art. 34 BStatV legt das EDI die Anforderungen an die Datensicherheit fest 431.011--34. Art. 34 steht im Abschnitt über die Datenverknüpfung. Da lit. c allgemein auf "die nötigen Massnahmen" verweist, gilt für Bekanntgaben nach Art. 37 jedenfalls der risikobasierte Standard von Art. 8 DSG 235.1--8.
Bekanntgabe an Statistikstellen internationaler Organisationen
Abs. 1 erlaubt die Bekanntgabe an Statistikstellen internationaler Organisationen unter denselben Voraussetzungen wie an inländische Empfänger 431.011--37. Art. 19 Abs. 2 BStatG nennt diese Gruppe nicht gesondert; sie ist daher als unter "Dritte" fallend zu verstehen 431.01--19. Der internationale Austausch statistischer Informationen gilt nach Art. 5 Abs. 1 lit. h BStatV als statistische Arbeit 431.011--5.
Daten, aus denen lediglich Identifikatoren entfernt wurden, bleiben Personendaten (siehe oben). Im Urteil 4A_365/2017 blieb eine Übermittlung ins Ausland von Daten, aus denen die Namen entfernt worden waren, deren Betroffene aber bestimmbar blieben, den Datenschutzvorschriften unterworfen 4a-365-2017. Art. 16 und 17 DSG sind daher zusätzlich anwendbar. Nach Art. 16 DSG setzt die Bekanntgabe ins Ausland, auch an ein internationales Organ, eines von zwei Dingen voraus 235.1--16:
- eine Feststellung des Bundesrates, dass der Schutz angemessen ist; oder
- geeignete Garantien, insbesondere Vertragsklauseln oder Garantien, die dem EDÖB mitgeteilt oder von ihm genehmigt wurden.
Art. 17 DSG sieht Ausnahmen vor, darunter die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses 235.1--17.
Ein Datenschutzvertrag nach Art. 37 kann nur dann als solche Garantie dienen, wenn er die Anforderungen von Art. 16 DSG erfüllt. Bis zum 14. Oktober 2026 war der Datenaustausch mit dem Europäischen Statistischen System zusätzlich durch die im früheren Abs. 3 genannten EU-Verordnungen geregelt ch-fedlex--431.011--2025060....
Verwaltungsdaten unter besonderer Geheimhaltung (Abs. 2)
Gesetzlicher Hintergrund
Abs. 2 gilt für personenbezogene Verwaltungsdaten, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen und auf einem von zwei Wegen zum Statistikproduzenten gelangt sind 431.011--37:
- Art. 7 Abs. 2 BStatG: aus kantonalen und kommunalen Datenbeständen übernommene Daten. Unterliegen sie einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, dürfen sie nicht nach Art. 19 BStatG und Art. 39 DSG weitergegeben werden 431.01--7.
- Art. 10 Abs. 5 BStatG: dem BFS gelieferte Daten. Geheimhaltungspflichten können einer Lieferung an das BFS in der Regel nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die statistische Verwendung ausdrücklich ausschliesst. Das BFS darf solche Daten nicht nach Art. 19 BStatG und Art. 39 DSG weitergeben 431.01--10.
Wörtlich genommen verbietet das Gesetz somit die Weitergabe solcher Daten über den Kanal von Art. 19 Abs. 2 BStatG. Die Verordnung erlaubt ihre Weitergabe, aber "nur in vollständig anonymisierter Form" 431.011--37. Beides lässt sich vereinbaren: Vollständig anonymisierte Daten sind keine Personendaten mehr, sodass ihre Herausgabe gar keine "Weitergabe" geheimer Daten darstellt. Nach Art. 26 Abs. 3 BStatV erfordert die vollständige Anonymisierung die Löschung sowohl des statistischen Identifikators als auch der Personenidentifikatoren 431.011--26. Inhaltlich muss sie zudem dem Massstab von 1C_425/2020 genügen: Die Identität kann nicht mehr oder nur noch mit ausserordentlichem Aufwand festgestellt werden 1c-425-2020. Pseudonymisierte Daten nach Abs. 1 lit. a genügen Abs. 2 nie.
Das Geheimnis folgt den Daten
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis von Geheimhaltung und Öffentlichkeitsprinzip zeigt, weshalb Abs. 2 nötig ist. In BGE 150 II 191 hatte die Zollbehörde in ihrer Funktion als Steuerbehörde Daten über Goldeinfuhren aus den Deklarationen der Importeure erhoben. Das Gericht entschied, dass das Mehrwertsteuergeheimnis nach Art. 74 MWSTG all diese Informationen erfasst, und zwar, in den Worten des Gerichts, auch wenn die erhobenen Auskünfte ebenfalls insbesondere statistischen Zwecken dienen können ("même si les renseignements recueillis peuvent également servir à des fins, notamment, de statistique") 150-ii-191. Art. 74 MWSTG ist eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ, und ist sie anwendbar, bleibt kein Raum für eine Interessenabwägung 152.3--4150-ii-191. Der Entscheid betraf die Zollbehörde, nicht einen Statistikproduzenten. Sinngemäss stützt er die Prämisse von Abs. 2: Ein besonderes Geheimnis geht nicht dadurch verloren, dass die Daten für die Statistik weiterverwendet werden.
Wie weit das Geheimnis reicht, hängt vom Spezialgesetz ab. Art. 74 Abs. 2 MWSTG nimmt bestimmte Registerdaten vom Mehrwertsteuergeheimnis aus, darunter die Nummer, die Adresse, die wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht 641.20--74. Art. 110 Abs. 2 DBG erlaubt Auskünfte, soweit hierfür eine bundesrechtliche Grundlage besteht 642.11--110.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Geheimnis nur die Personen schützt, zu deren Schutz es bestimmt ist. Im Urteil A-5111/2013 befand das Gericht, Art. 33 ATSG (der lautet: "gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren") diene in erster Linie dem Schutz der versicherten Person. Er stand daher dem Zugang zu Daten über Arbeitgeber nicht entgegen 830.1--33a-5111-2013. Für Abs. 2 lautet die genaue Frage daher, wessen Daten das besondere Geheimnis schützt. Daten über andere Personen, die im selben Verwaltungsdatensatz enthalten sind, fallen unter das allgemeine Regime von Abs. 1.
Was als vollständig anonymisiert gilt
Das Urteil A-6255/2018 liefert einen konkreten Prüfmassstab aus dem Steuergeheimnis nach Art. 110 DBG a-6255-2018:
- Kantonale Gesamtbeträge der Nachsteuern und Bussen durften bekanntgegeben werden, weil sie keinen Rückschluss auf die betroffenen Steuerpflichtigen erlaubten.
- Die Anzahl Verfahren pro Kanton wurde zurückbehalten, weil "nicht vollständig ausgeschlossen" war, dass im Einzelfall auf die Nachsteuer oder Busse einer bestimmten steuerpflichtigen Person geschlossen werden könnte a-6255-2018.
Ausschlaggebend war die Kombination kleiner Fallzahlen mit Wissen, über das die gesuchstellende Person bereits verfügen könnte. Das ist eine nützliche Prüfung für jede Herausgabe nach Abs. 2.
Ein kantonaler Entscheid aus Basel-Stadt veranschaulicht die äussere Grenze. Betrifft ein Gesuch ein namentlich bezeichnetes Unternehmen, lassen sich selbst geschwärzte Dokumente diesem Unternehmen zuordnen. Eine Anonymisierung ist dann faktisch unmöglich, und das kantonale Steuergeheimnis geht dem kantonalen Informations- und Datenschutzrecht vor bs-49419. Der Entscheid wendet kantonales Recht an. Er zeigt, dass die Anonymität im Lichte dessen zu beurteilen ist, was die Empfängerin oder der Empfänger bereits weiss, und nicht nur durch eine isolierte Betrachtung des Datensatzes.
Partner im System der Bundesstatistik (Abs. 4)
Abs. 4 schafft einen eigenen Bekanntgabekanal an die Partner im System der Bundesstatistik 431.011--37. Nach Art. 14 Abs. 3 BStatV sind dies zentrale kantonale Statistikstellen und kommunale Statistikstellen, die zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie beruhen auf einem kantonalen Statistikgesetz, und sie halten die in der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz festgelegten anerkannten Grundsätze der Statistik ein 431.011--14. Ob eine bestimmte Stelle die Voraussetzungen erfüllt, hängt somit von der kantonalen Gesetzgebung und von der Einhaltung der Charta ab.
Anders als Abs. 1 verlangt Abs. 4 keine vorgängige Entfernung der Identifikatoren. Seine Zwecke, Plausibilisierungen und Verknüpfungen nach Art. 30 BStatV, setzen identifizierbare oder zumindest verknüpfbare Daten voraus 431.011--37. Der Schutz liegt stattdessen im Vertrag. Für die Verknüpfung legt Art. 30 Abs. 2 BStatV fest, wozu sich die kantonalen und kommunalen Stellen in einem Datenschutzvertrag verpflichten müssen 431.011--30:
- den Datenschutz im gleichen Mass wie das BFS sicherzustellen;
- angemessene Massnahmen der Datensicherheit zu treffen;
- die statistischen Grundsätze und Standards einzuhalten;
- vor der Bekanntgabe der Daten ein Bearbeitungsreglement zu erlassen und umzusetzen;
- ihre fachliche Unabhängigkeit von Vollzugsorganen zu gewährleisten.
Das EDI legt fest, wann die Standards und die Unabhängigkeitsanforderungen als erfüllt gelten 431.011--30. Kann eine Stelle diese Anforderungen nicht erfüllen, kann das BFS die Verknüpfung auf Antrag nach Art. 39 BStatV selbst vornehmen; diese Bestimmung unterstützt ausdrücklich Verknüpfungsprojekte kantonaler und kommunaler Statistikstellen 431.011--39.
Die Sprachfassungen weichen beim Vertrag voneinander ab. Der deutsche Text von Abs. 4 sagt lediglich, die Einzelheiten würden "in einem Vertrag" festgelegt. Der französische und der italienische Text sprechen von einem "contrat de protection des données" bzw. einem "contratto di protezione dei dati" 431.011--37. Art. 30 Abs. 2 BStatV spricht zusammen mit dem französischen und italienischen Wortlaut dafür, dass ein Datenschutzvertrag erforderlich ist 431.011--30.
Nicht personenbezogene Daten (Abs. 5)
Nicht personenbezogene Daten dürfen ohne Vertrag weitergegeben werden 431.011--37. Der Begriff ist im Lichte des Regelungsgegenstands des Artikels zu verstehen. Das DSG definiert Personendaten als Angaben, die sich ausschliesslich auf natürliche Personen beziehen 235.1--5. Art. 37 BStatV schützt jedoch neben Personendaten auch Daten juristischer Personen. "Nicht personenbezogen" schliesst daher auch Daten aus, die einem bestimmbaren Unternehmen zugeordnet werden können.
Zwei Punkte umgrenzen die Ausnahme:
- Die Kombination aggregierter Daten aus verschiedenen Quellen ist keine Verknüpfung von Einzeldaten 431.011--28. Echt aggregierte Ergebnisse, etwa Synthesestatistiken, fallen daher unter Abs. 5.
- Aggregation ist nicht schon für sich anonym. A-6255/2018 zeigt, dass kleine Fallzahlen Einzelne identifizierbar machen können a-6255-2018. Nach dem Bestimmbarkeitsmassstab können Daten, aus denen die Namen entfernt wurden, weiterhin Personendaten sein 4a-365-2017. Ein Produzent, der sich auf Abs. 5 stützt, muss daher vor der Herausgabe prüfen, dass keine Zuordnung zu bestimmten Personen möglich ist.
Verhältnis zum Öffentlichkeitsprinzip und zum Auskunftsrecht der betroffenen Person
Art. 37 regelt Bekanntgaben, die der Produzent für statistische Arbeiten veranlasst. Er entscheidet nicht darüber, ob Dritte nach dem BGÖ Zugang verlangen können. Drei Rechtsprechungslinien bestimmen die Abgrenzung:
- Für die Statistik weiterverwendete Verwaltungsdaten. Im Urteil 1C_50/2015 verlangten Journalisten eine Lieferantenliste des EFD ohne Anonymisierung. Die Daten waren im Beschaffungs- und Zahlungswesen entstanden, nicht in einer statistischen Erhebung. Für solche Daten befand das Gericht, der Transparenzzweck des BGÖ müsse sich durchsetzen. Eine allfällige Vertraulichkeitsregel nach Art. 19 Abs. 2 BStatG könne nicht weiter gehen als das spezifischere Beschaffungsrecht. Soweit das Beschaffungsrecht die Veröffentlichung der Namen der Lieferanten erlaube, "hat das allgemeine Statistikgeheimnis zurückzustehen" 1c-50-2015.
- Für die Statistik erhobene Registerdaten. Im Urteil A-4708/2022 ging es um ein Gesuch um die Liste aller im BUR eingetragenen Unternehmen mit UID und NOGA-Code. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, Art. 14 BStatG sei jedenfalls für diese Liste keine Spezialbestimmung, die dem BGÖ vorgehe. Es fügte an: "Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus" a-4708-2022. Das Gericht betonte, dass juristische Personen weniger schutzbedürftig seien als natürliche Personen. Es wies die Sache zur Interessenabwägung zurück a-4708-2022. Im Urteil A-4618/2024 hatte das BFS die Liste erneut gestützt auf Art. 10 Abs. 3 und 14 BStatG verweigert. Das Gericht erachtete die Rückweisung als verbindlich und befand, deren Missachtung "stellt eine materielle Rechtsverweigerung dar". Es hob die Verweigerung auf und wies die Sache erneut zurück, ohne selbst Zugang zu gewähren a-4618-2024.
- Folge für Art. 37 BStatV. Den Gegensatz bildet das besondere gesetzliche Geheimnis in BGE 150 II 191, das den Zugang nach Art. 4 BGÖ ausschliesst (siehe oben den Abschnitt zu Abs. 2) 150-ii-191. Die Begründung von A-4708/2022 trifft auf Art. 37 BStatV zu, der ebenfalls eine Regelung auf Verordnungsstufe ist. Er kann nicht als abschliessende Liste zulässiger Empfänger gelesen werden, die den Zugang nach BGÖ ausschliesst. Kann ein Dokument nicht anonymisiert werden, verweist Art. 9 BGÖ für die Beurteilung auf Art. 36 DSG bzw. Art. 57s RVOG 152.3--9. Art. 7 Abs. 2 BGÖ schützt die Privatsphäre Dritter, vorbehältlich eines überwiegenden öffentlichen Interesses 152.3--7.
Auch das eigene Auskunftsrecht der betroffenen Person bleibt vom Statistikgeheimnis unberührt. Im Urteil 1C_425/2020 befand das Bundesgericht, das BFS habe weder substanziiert noch dargetan, inwiefern Art. 14 Abs. 1 BStatG der betroffenen Person den Zugang zu ihren eigenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen verwehren könne 1c-425-2020. Dieser Entscheid erging unter dem früheren DSG.
Straf- und vertragsrechtliche Sanktionen
Wer Daten nach Art. 19 BStatG erhält, ist nach Art. 14 Abs. 2 BStatG an das Statistikgeheimnis gebunden 431.01--14. Nach Art. 23 BStatG macht sich strafbar, wer Art. 14 verletzt, indem er geheim zu haltende Daten weitergibt oder sie für nichtstatistische Zwecke verwendet 431.01--23:
- vorsätzliche Verletzung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- fahrlässige Verletzung: Geldstrafe.
Ein Verstoss gegen die Verpflichtungen aus dem Vertrag nach Art. 37 (Weitergabe ohne Zustimmung oder Verwendung über die vereinbarten Arbeiten hinaus) kann daher neben einer Vertragsverletzung auch eine Straftat darstellen.
Für das Personal des bekanntgebenden Organs gilt zudem Art. 320 StGB. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, ist auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses strafbar und nicht strafbar, wenn die vorgesetzte Behörde schriftlich eingewilligt hat 311.0--320.
Praktische Prüfpunkte
Für das bekanntgebende Organ:
- Zuerst den Datensatz einordnen:
- Personendaten oder Daten juristischer Personen (Abs. 1);
- nach Art. 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 5 BStatG erhaltene Verwaltungsdaten unter besonderer Geheimhaltung (Abs. 2: nur vollständige Anonymisierung);
- nicht personenbezogene Daten (Abs. 5).
- Die Funktion der Empfängerin oder des Empfängers bestimmen. Wer Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber bestimmten Personen wahrnimmt, ist nach Abs. 1 nicht zulässig 431.011--4.
- Bei besonders schützenswerten Daten, die an private Empfänger gehen, die Nichtbestimmbarkeit nach Art. 39 Abs. 1 lit. b DSG prüfen. Das Entfernen von Identifikatoren allein entscheidet die Frage nicht 235.1--39.
- Bei Zellen mit kleinen Fallzahlen den Reidentifikationstest von A-6255/2018 anwenden, bevor Ergebnisse als anonym behandelt werden a-6255-2018.
- Bei internationalen Empfängern die Grundlage nach Art. 16 oder 17 DSG dokumentieren 235.1--16.
Für Empfängerinnen und Empfänger:
- Mit einem Datenschutzvertrag rechnen, der Weitergabe, Vernichtung oder Rückgabe, Sicherheit und Veröffentlichung nur in nicht bestimmbarer Form regelt (siehe oben den Abschnitt zum Vertrag). Verstösse können Straftaten darstellen (siehe oben den Abschnitt zu den Sanktionen).
Für kantonale und kommunale Stellen:
- Der Partnerstatus hängt von einem kantonalen Statistikgesetz und von der Einhaltung der Charta ab 431.011--14.
- Vor dem Empfang von Daten muss ein Bearbeitungsreglement vorliegen 431.011--30.