Repealed by No I of the FA of 20 June 2014 (Violations of the Duty of Care and to Report by Air Carriers, Information Systems), with effect from 1 Oct. 2015 (AS 2015 3023;BBl 2013 2561). ↩
1 commentary
Die Verfolgung der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG obliegt den Kantonen (vgl. Art. 120e AIG). Anonyme Hinweise (etwa zu mutmasslichen Scheinehen) können regelmässig Ausgangspunkt für entsprechende Ermittlungen sein.
“Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Behörden bzw. die Staatsanwaltschaft hätten nach Erhalt des anonymen Schreibens durch das SEM keine Ermittlungen (wieder) aufnehmen dürfen. Dies auch zu Recht, zumal anonyme Hinweise zum Vorliegen einer Scheinehe regelmässig Ausgangspunkt sind für weitere Untersuchungen in ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. dazu Urteile 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021; 2C_55/2020 vom 7. April 2020 E. 4.2.1; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verfolgung der Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 AIG obliegt den Kantonen (vgl. Art. 120e AIG).”
“Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Behörden bzw. die Staatsanwaltschaft hätten nach Erhalt des anonymen Schreibens durch das SEM keine Ermittlungen (wieder) aufnehmen dürfen. Dies auch zu Recht, zumal anonyme Hinweise zum Vorliegen einer Scheinehe regelmässig Ausgangspunkt sind für weitere Untersuchungen in ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. dazu Urteile 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021; 2C_55/2020 vom 7. April 2020 E. 4.2.1; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verfolgung der Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 AIG obliegt den Kantonen (vgl. Art. 120e AIG).”
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