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Art. 15

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

  1. Die Vorgesetzten fördern den Dialog mit ihren Mitarbeitenden, indem sie ihnen Rückmeldung zur Zusammenarbeit, zur Leistung und zum Verhalten geben. Die Mitarbeitenden können Rückmeldungen auch von anderen Mitarbeitenden erhalten oder anfragen.
  2. Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeitenden im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs die Personalbeurteilung durch.
  3. Das Mitarbeitendengespräch dient der Beurteilung der Leistung und des Verhaltens, der Personalentwicklung sowie der Überprüfung der Arbeits- und der Führungssituation.
  4. Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Personalbeurteilung durchgeführt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können.
  5. Die Mitarbeitenden geben ihren Vorgesetzten Rückmeldung zu deren Führungsverhalten.

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