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Art. 16

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

  1. Massgebend für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens sind:
    1. die Erfüllung der Anforderungen gemäss der Stellenbeschreibung und dem Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung;
    2. das Erreichen allfällig vereinbarter Ziele.
  2. Werden die Anforderungen nach Absatz 1 übertroffen, nicht vollumfänglich oder nicht erfüllt, so begründen die Vorgesetzten dies schriftlich.
  3. Bei der Durchführung der Personalbeurteilung und bei den regelmässigen Rückmeldungen dürfen keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Alter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden.

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