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Art. 60b

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 17a BPG)

  1. Bei der Geburt eines oder mehrerer eigenen Kinder besteht für den rechtlichen Vater ein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwanzig Arbeitstagen. Der Urlaub ist in den ersten sechs Monaten nach der Geburt zu beziehen. Er kann tageweise oder kumuliert bezogen werden.
  2. In eingetragenen Partnerschaften besteht bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder der Partnerin oder des Partners für die andere Partnerin oder den anderen Partner der Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwanzig Tagen gleichermassen.
  3. Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil Anspruch auf 4 Monate zusätzlichen Urlaub. Dieser Urlaub muss einen Tag nach dem Tod der Mutter angetreten und am Stück bezogen werden. Es wird der volle Lohn mit Sozialzulagen ausgerichtet.1
  4. Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach und muss ein Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilen, so gilt Artikel 60 Absätze 1 und 3 sinngemäss.2
  5. Die Rahmenfrist von sechs Monaten nach Absatz 1 wird während des Bezugs eines Urlaubs nach Absatz 3 oder 4 unterbrochen.3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

  2. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

  3. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

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