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Art. 60c

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 17a BPG)

  1. Bei Arbeitsaussetzung wegen Betreuung von infolge Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern werden den Angestellten während höchstens 14 Wochen der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet.
  2. Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
    1. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
    2. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
    3. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
    4. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
  3. Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsaussetzung gemäss Absatz 1.
  4. Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch. Ein Rückfall, der nach einer längeren beschwerdefreien Zeit eintritt, gilt als neues Ereignis.

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