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Art. 95

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 24 Abs. 2 Bst. b BPG)

  1. Der Arbeitgeber kann von Angestellten, die im Ausland eingesetzt werden, verlangen zu melden, wenn sie:
    1. Vereinen zugehören;
    2. sich aus dem Aufenthaltsstaat entfernen;
    3. Texte veröffentlichen oder öffentliche Erklärungen abgeben.
  2. Am Arbeitsort im Ausland dürfen die Angestellten kein öffentliches Amt bekleiden.
  3. Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für öffentliche Ämter im Ausland vorsehen.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

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