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Art. 96

172.220.111.3BPVFederal Council OrdinanceJan 1, 2002Original source

(Art. 24 Abs. 1 BPG)

Die Ausübung des Streikrechts ist denjenigen Angehörigen der folgenden Personalkategorien untersagt, die wesentliche Aufgaben zum Schutz der Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erfüllen:

  1. den Angehörigen der zivilen und militärischen Führungsstäbe der Departemente;
  2. den Strafverfolgungsbehörden des Bundes;
  3. den der Versetzungspflicht unterstehenden, im Ausland tätigen Angestellten des EDA;
  4. 1 dem Grenzwachtkorps und dem Zollpersonal;
  5. 2 den Angehörigen des Überwachungsgeschwaders, des militärischen Flugsicherungspersonals und der Berufsformation der Militärischen Sicherheit.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).

  2. Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5011).

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