Amended by No I of the O of 29 Oct. 2025, in force since 1 Dec. 2025 (AS 2025 694). ↩
1 commentary
Die USA sind derzeit nicht in Anhang 1 aufgeführt (Art. 8 DSV). Damit beruht eine Datenübermittlung in die USA nicht auf der in Art. 8 DSV vorgesehenen Feststellung des Bundesrats; eine Übermittlung kann jedoch auf andere in Art. 16 DSG genannte Rechtsgrundlagen gestützt werden, etwa einen völkerrechtlichen Vertrag.
“Mit dem neuen Datenschutzgesetz, das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, ergibt sich diesbezüglich keine wesentliche Änderung: Gemäss Art. 16 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet. Der Bundesrat publiziert eine entsprechende Liste im Anhang zur Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz (DSV, SR 235.11) (Art. 8 DSV). Die USA befinden sich aktuell nicht auf dieser Liste. Gemäss Art. 16 Abs. 2 DSG dürfen Personendaten jedoch u.a. dann ohne entsprechenden Entscheid des Bundesrats ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird durch einen völkerrechtlichen Vertrag (Bst.”
“Mit dem neuen Datenschutzgesetz, das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, ergibt sich diesbezüglich keine wesentliche Änderung: Gemäss Art. 16 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet. Der Bundesrat publiziert eine entsprechende Liste im Anhang zur Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz (DSV, SR 235.11) (Art. 8 DSV). Die USA befinden sich aktuell nicht auf dieser Liste. Gemäss Art. 16 Abs. 2 DSG dürfen Personendaten jedoch u.a. dann ohne entsprechenden Entscheid des Bundesrats ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird durch einen völkerrechtlichen Vertrag (Bst.”
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