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Unter «Ehevertrag» im Sinn von Art. 55 Abs. 2 IPRG ist jedes zweiseitige Rechtsgeschäft zu verstehen, mit dem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln.
“Haben die Ehegatten keine (gültige) Rechtswahl getroffen, unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten (Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG). Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung die Rückwirkung ausschliessen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendende Recht, wenn die Parteien die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehevertrag besteht (Art. 55 Abs. 2 IPRG). Die inhaltliche Gültigkeit und die Wirkungen eines Ehevertrages richten sich nach dem Güterrechtsstatut (Urteil 2C_720/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2; COURVOISIER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56 IPRG; DUTOIT, a.a.O., N. 1 zu Art. 56 IPRG; WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 56 IPRG; ZEITER/KOLLER, a.a.O., N. 2 zu Art. 56 IPRG). Das Güterrechtsstatut ist im Fall einer gültigen Rechtswahl nach Art. 52 IPRG, ansonsten nach Art. 54 IPRG zu ermitteln. Unter einem Ehevertrag im Sinn von Art. 55 Abs. 2 bzw. Art. 56 IPRG ist jedes zweiseitige Rechtsgeschäft zu verstehen, mit dem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, also im Wesentlichen einen bestimmten Güterstand einer bestimmten Rechtsordnung wählen (zit. Urteil 2C_720/2011 E. 2.2; COURVOISIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 56 IPRG; WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56 IPRG; ZEITER/KOLLER, a.a.O., N. 1 zu Art. 56 IPRG).”
Ein Wohnsitzwechsel wirkt nach Art. 55 Abs. 2 IPRG nicht auf das anzuwendende Güterrecht, wenn die Parteien schriftlich die Weitergeltung des früheren Rechts vereinbart haben oder ein Ehevertrag besteht.
“Haben die Ehegatten keine (gültige) Rechtswahl getroffen, unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten (Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG). Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung die Rückwirkung ausschliessen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendende Recht, wenn die Parteien die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehevertrag besteht (Art. 55 Abs. 2 IPRG). Die inhaltliche Gültigkeit und die Wirkungen eines Ehevertrages richten sich nach dem Güterrechtsstatut (Urteil 2C_720/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2; COURVOISIER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56 IPRG; DUTOIT, a.a.O., N. 1 zu Art. 56 IPRG; WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 56 IPRG; ZEITER/KOLLER, a.a.O., N. 2 zu Art. 56 IPRG). Das Güterrechtsstatut ist im Fall einer gültigen Rechtswahl nach Art. 52 IPRG, ansonsten nach Art. 54 IPRG zu ermitteln. Unter einem Ehevertrag im Sinn von Art. 55 Abs. 2 bzw. Art. 56 IPRG ist jedes zweiseitige Rechtsgeschäft zu verstehen, mit dem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, also im Wesentlichen einen bestimmten Güterstand einer bestimmten Rechtsordnung wählen (zit. Urteil 2C_720/2011 E. 2.2; COURVOISIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 56 IPRG; WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56 IPRG; ZEITER/KOLLER, a.a.O., N. 1 zu Art. 56 IPRG).”
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